{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-11_1_StR_617_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-19","aktenzeichen":"1 StR 617/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LebensmittelG § 4 Nr. 2; ButterVO § 1; StGB § 263\n\na) Milchfettgemisch unzulässiger Ausgangsstoff zur\nHerstellung von Butter.\n\nb) Betrug durch Verkauf verfälschter Butter.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (nur zu I B der Urteilsgründe)\nBGHSt: nein\n\nLebensmittelG § 4 Nr. 2; ButterVO § 1; StGB § 263\n\na) Milchfettgemisch unzulässiger Ausgangsstoff zur\nHerstellung von Butter.\n\nb) Betrug durch Verkauf verfälschter Butter.\n\nBGH, Urt. v. 19. Februar 1969 - 1 StR 617/68 -\nLG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 617/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans-Joachim SED zus rel.\ngeboren an EB 321 in zu:\n\n2. den Geschäftsführer Eugen Im zus ig\ndort geboren an ED :33:,\n\n3. den Geschäftsführer Dr. Franz ICE aus\n\nI zeboren an ES 929 ir vo,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 11. Februar 1969 in der Sitzung am 19. Februar 1969, woran teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GW aus EB; : der’ Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter Win der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär Wei ser Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nDr. Franz TG vwirä das Urteil des\n\nLandgerichts Ravensburg vom 3. Juli 1968\nim Umfang der Verurteilung dieses Be-\n\nschwerdeführers mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Sg\nund kugen I gegen das Urteil werden verworfen; jeder Beschwerdeführer\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nJedoch werden die Ziffern 1 und 3 des\nUrteilsspruchs wie folgt neu gefaßt:\n\n\"1, Der Angeklagte SB virä wegen\nBetrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen veriälschter\nLebensmittel zur Gefiängnisstrafe von\neinem Jahr und zur Geldstrafe von\n\n50 000 DM, ersatzweise für je 250 DM\nein Tag Gefängnis verurteilt.\n\nDie Untersuchungshaft wird auf die\nFreiheitsstrafe angerechnet.\"\n\n.......—00 0018000000002 era ..e\n\n\"3. Der Angeklagte Eugen Tg ir‘\nwegen fahrlässigen Inverkehrbringens\nvon verfälschten Lebensmitteln zur\nGeldstrafe von 25 000 DM, ersatzweise\nfür je 250 DM ein Tag Gefängnis verurteilt.\"\n\nVon Rechts wegen\n\n- 4 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sf ] wegen\nBetrugs und vorsätzlichen Lebensmittelvergehens zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und zur Geldstrafe von\n50 000 DM, den Angeklagten Eugen If wegen fahrlässigen Lebensmittelvergehens zur Geldstrafe von 25 000 DM\nverurteilt; der Angeklagte Dr. Franz Tu ist wegen\nBetrugs zu einer Geldstrafe von 20 000 DM verurteilt\nworden. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Während die Revi-\n\nsionen der Angeklagten SW und Eugen Ib:::oiglos\nbleiben müssen, dringt die Sachrüge des Angeklagten\n\nDr. Tu durch.\n\nNach dem Urteil bezog der Angeklagte Sg, der\nsich mit Import- und Exportgeschäften befaßte, in den\nJahren 1961 bis 1963 von einer belgischen Firma ein Fettgemisch, das aus belgischer oder französischer Butter und\neinem quarkähnlichen Erzeugnis, einer mit Lab-- oder Milchsäure behandelten eingedickten Milch,bestand, in einer\nGesamtmenge von 1650 Tonnen, um daraus Butter herzustellen. Er führte dieses Erzeugnis in gefrorenem Zustand\nund unter wechselnden Bezeichnungen wie Käsecreme, Käsezubereitung, Naturkäsecreme und zuletzt Doppelrahmcreme\nin die Bundesrepublik ein. Das Gemisch wurde im Werklohnauftrag in einem Käsereibetrieb, dessen technischer\nLeiter der Angeklagte Eugen I var, einer intensiven Bearbeitung (Kneten, mehrmaliges Waschen) unterzogen.\nDas gewonnene Endprodukt wurde im Betrieb Tg absepackt und vom Angeklagten sg» als \"Deutsche Landbutter\" in einer Menge von etwa 1 000 000 Kilogramm\nan Buttergroßhändler vertrieben, die es ihrerseits\n\nweiterverkauften. Die Abnehmer kannten die Herstellungsweise nicht. Der Abgabepreis lag um 0,10 DM/kg unter dem\nMarktpreis für Landbutter. Von der Firma Ile s-ipst\nwurden circa 90 000 Kilogramn übernommen und davon die\nHälite als Deutsche Molkereibutter weiterveräußert.\n\nNach den Urteilsfeststellungen (Fall D der Anklage)\nveranlaßte Dr. Franz IMW neun Angestellte seines Betriebes und weitere acht Bekannte, die sämtlich zum privilegierten Personenkreis des Privatisierungsgesetzes\ngehörten, Anträge auf Bezug von VW-Aktien zu stellen.\nDabei sicherten die Antragsteller zu, die Aktien für\neigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung\nmit einem Dritten, die sie zu späteren Veräußerungen der\nAktien verpflichtete, einzureichen. Auf diese Änträge\nwurden 40 Aktien zugeteilt, die der Angeklagte bezahlte.\nWie vorgesehen verkaufte der Angeklagte diese Aktien\nnach einiger Zeit und erzielte Kursgewinne in Höhe von\ncirca 12 000 DM, die er nur zum geringeren Teil den als\nKäufer aufgetretenen Personen oder auch gar nicht zukommen ließ.\n\nIl. Die Revisionen der Angeklagten SB uns Zugen\n\nIn\n\nA. Verfahrensrügen\n\na) Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht\nnicht dadurch verletzt, daß es keinen weiteren Sachverständigen angehört hat. Es hat aus den Aussagen des\nbelgischen Lieferanten des Vorproduktes, Ci», (es\nLeiters des Office National du Lait et des deriväs,\nzw: und des Beauftragten dieses Amtes, Kg», die\n\nbeide die Firma überwacht hatten, aus den Prüfungsergebnissen der zolltechnischen Lehranstalt von\n\n21. Februar 1968 und dem Untersuchungsbericht der\nzolltechnischen Lehranstalt Köln vom 30. Mai 1963 sowie den Beobachtungen mehrerer im Betrieb Tfgwreschäftigter Personen gefolgert, daß das eingeführte\nErzeugnis ein Fettgemisch gewesen ist. Dieses Gemisch\nist, wie das Landgericht zutreffend annimmt, kein zulässiges Ausgangsprodukt zur Herstellung von Butter im\nSinne des § 1 der Butterveroränung; es ist insbesondere\nkein Rahn, ein unmittelbar aus Milch gewonnenes Erzeugnis (§ 2 Nr. 8 der Ersten Ausführungsverordmung zum\nMilchgesetz). Wenn das Landgericht bei dieser Sach- und\nRechtslage überhaupt einen Sachverstänäigen hätte zuziehen müssen, hat es jedenfalls seine Aufklärungspflicht\nnicht dadurch verletzt, daß es keinen weiteren Sachverstänäigen angehört hat. Dieser hätte überdies mangels\nVorliegens von Material keine Untersuchungsergebnisse\nvorlegen können.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es\nnämlich nicht darauf an, ob das Gemisch eine Wasser-in\nFett-Emulsion (wie Butter) oder eine Fett-in Wasser-Emulsion (wie Rahm) gewesen ist; in jedem Fall war es\nein unzulässiges Ausgangsprodukt. Es ist daher auch.\nrechtlich bedeutungslos, ob durch die nach den Urteilsfeststellungen von CW verwendete Contimalax-Maschine\neine sog. Reemulgation möglich war oder nicht. Da das\nLandgericht dem Angeklagten s» - wenn auch nur aus\nsubjektiven Gründen - nicht zur Last legte, daß das\nErzeugnis über die gesetzwidrige Herstellungsweise\nhinaus etwa wegen einer geringeren Haltbarkeit qualitativ minderwertig war, hätte es auch insoweit keines\n\nSachverständigen beäurft. Für die Frage, ob das aus Butter und einem quarkähnlichen Erzeugnis bestehende Gemisch ein zulässiges Ausgangsprodukt zur Butterherstellung ist, ist es auch nicht von Bedeutung, ob aus gefrorenem Rahm Butter hergestellt werden darf.\n\nDas Landgericht hätte daher auch die Anträge auf\nVernehmung von Prof. Dr. Schw zu der Frage, daß sich\neine Wasser-in Fett-Emulsion nicht über die kontinuierliche Buttermaschine abbuttern lasse und daß eingefrorener Rahn zur Verbutterung im normaien Butterungsverfahren nicht ungeeignet sei, als beweisunerheblich ablehnen können. Wenn es dies aus anderen Gründen getan\nhat, weil es offensichtlich das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen hielt, so ist das\nim Ergebnis aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.\nWas die Revision noch. weiter gegen die Sachkunde des\nSachverständigen Dr. Voss vorträgt, ist damit ebenfalls\nohne Belang.\n\nb) Die Strafkammer hat die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische richterliche Vernehmung\ndes in Belgien wohnhaften Lieferanten des Fettgemischs,\nCB, angsoränet, \"da der Zeuge erklärt hat, er könne\nnicht nach Ravensburg reisen.\" Hierin sieht die Revision eine Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO.\nDarauf kommt es jedoch nicht an. Die Verlesung der\nAussage ist im Hinblick auf die weite Entfernung des\nwWohnsitzes des Nicolas DO | in Belgien vom Gerichtsort und seinen Gesundheitszustand (vgl. das gleichzeitig\nverlesene ärztliche Attest) auch unter Berücksichtigung\nder Bedeutung der Aussage jedenfalls nach § 251 Abs. 1\nNr. 3 StPO begründet.\n\nDabei fällt ins Gewicht, daß Ce nach dem Urteil nicht der einzige Zeuge war, der zur frage der\nBeschaffenheit des Fettgemischs und über die Kenntnis\ndes Angeklagten SB Hiervon Auskunft geben konnte.\nDas Gericht hat dazu weitere Zeugen gehört und noch.\nandere Beweismittel verwertet, wie schon hervorgehoben.\nBei der gegebenen Sachlage mußte sich dem Tandgericht\nnicht aufdrängen, CB unter allen Umständen persön-Jich oder seinen Sohn zu vernehmen.\n\nc) Die Revisionen bemängeln die Vereidigung der\nals Zeugen vernommenen ID sosei re, :ı EN\nund Hu, da diese tat- und teilnshnmeverdächtig seien\n(§ 60 Nr. 3 StPO). Die Revisionen tragen aber nicht vor,\naufü welchen Tatsachen dieser Verdacht beruhen soll. Die\nRügen sind daher nicht den Formerfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StFÜ entsprechend erhoben und somit unzulässig. Der bloße Hinweis auf die Aussagen reicht\nebensowenig aus wie die allgemeine Ausführung im Rahmen\nder Rüge der Verletzung des § 55 StPO, die Zeugen hätten\ndas gleiche getan, wofür der Firmenchef auf der Anklagebank sitze.\n\nd) Die Revisionen rügen auch zu Unrecht die Vereidigung des Käsers Robert Kr der von der Firma\nAg as gleiche Ausgangsprodukt bezogen und zu Butter verarbeitet haben soll. Das Vereidigungsverbot des\n8 60 Nr. 3 StPO gilt nicht bei einer Beteiligung an\neinem ähnlichen, aber selbständigen Verdachtsfall\n(RGSt 59, 166). Im übrigen hat Kr zugunsten der\nAngeklagten ausgesagt.\n\ne) Die Revision kann auch nicht mit äriolg auf\n\nj\n(NW)\nt\n\neine mangelnde Belehrung nach § 55 StPO gestützt werden\n(BGHSt 11, 213).\n\n{) Die Revision des Angeklagten Si meint außerdem, das Gericht habe, durch die Verlesung des Prüfungsergebnisses der zolltechnischen Lehranstalt vom\n21. Februar 1968 und des Untersuchungsberichtes der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln vom 30. Mai\n1963 § 256 Abs. 1 StPO verletzt. Die Revision bezweifelt\ndie Berechtigung der unterschreibenden Beamten zur Ver-\n\ntretung der Behörde. Bloße Meinungen und Zweifel genügen\njedoch zur Begründung einer Verfahrensrüge nicht; die\nden Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen müssen mit\nBestimmtheit behaurtet werden (BGHSt 7, 162, 163).\n\n&) Der Angeklagte Sf kann sich auch nicht auf\neine Beschränkung der Verteidigung berufen. Die Revision\nträgt selbst nicht vor, daß der Angeklagte oder sein\nVerteiäiger bei Bestellung als Pflichtverteiäiger zu\nBeginn der Hauptverhandlung einen Vertagungsamtrag gestellt oder erklärt habe, nicht genügend vorbereitet zu\nsein. Rechtsanwalt Da nat selbst dem Vorsitzenden\ndes Landgerichts gegenüber sein ursprüngliches Vertagungsgesuch für erledigt erklärt (Bl. 408). Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine Veranlassung zur Annahme, der Verteidiger sei nicht genügend\nvorbereitet und daher zur Verteidigung nicht in der Lage.\n\nB. Sachrügen der Angeklagten Sp und Fugen Tg\n\nDer Schulädspruch ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei\n\nbegründet.\n\n- 10 -\n\na) Das Landgericht betrachtet das aus dem Fettgemisch\nhergestellte Erzeugnis alsverfälschte Butter; sie habe\nnoch so weitgehend einer Butter entsprochen, daß sie noch\nnicht als nachgemachte Butter anzusehen sei (UA S. 42).\nDer Strafkammer ist zuzustimmen, daß in dem Fettgemisch\nkein zulässiges Ausgangsprodukt i.S. des § 1 der Butterverordnung zu sehen ist; das würde auch zu gelten haben,\nwenn eine Reemulgisrung oder eine völlige Abtrennung der\nButter aus dem Gemisch möglich sein sollte. Die Butterverordnung (§ 4) verbietet schon jegliches Mischen sowie\njede Bearbeitung von fertiger Butter durch Handelsbetriebe\nund zukaufende Molkereien, um Manipulationen aller Arten\nzur Beeinflussung der Beschaffenheit oder des Aussehens\nder Butter auszuschalten oder zu erschweren. Um so mehr\nmuß die Bearbeitung eines Fettgemischs, um daraus Butter\nzu gewinnen, als unzulässig angesehen werden.\n\nb) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die\nBegriffsbestimmung in § 1 der Butterverordnung als Auslegungsnorm zu den Begriffen des § 4 Nr. 2 IMG beurteilt;\nsie ist unverändert geltendes Recht und wird durch die FAO\n- Standards on Butter and Whey Butter:n nicht berührt.\n\nIn der Bundesrepublik geltende strengere Anforderungen an\ndie Beschaffenheit eines Lebensmittels werden durch FAO-Standards nicht automatisch aufgehoben oder geändert. Der\n§ 1 der Butterverordnung ist zwar nicht ausdrücklich auf\n§ 5 Nr. 5 IebMG gestützt; jedoch können auch gesetzliche\nBegriffsbestimmungen und Herstellungsnormen, die auf\nanderen Rechtsgrundlagen beruhen, zum Ausdruck bringen,\nauf welche Beschaffenheit oder Herstellungsweise die\n\n1) Food and Agricultural Organization of the United Nations\n\n- 11 -\n\nVerbraucher berechtigterweise Anspruch erheben können\n(BGH Urteil vom 23. Februar 1960 - 1 StR 694/59, LRE 2,\n243). Die Normen stehen Regelungen nach § 5 Nr. 5 LebMG\ngleich, und begründen eine gesetzliche, unwiderlegbare\nVermutung für die Begriffe \"Verfälschen\" und \"Nachmachen\"\n(vgl. BGH Urteil vom 15. Februar 1958 - 2 StR 80/57, LRE\n2, 10, 22).\n\nWie das Landgericht zutreffend ausführt, liegt die\nQualitätsminderung in der gesetzwidrigen Herstellungsweise\n(UA S. 36). Wenn der Tatrichter auch bemerkt, das Endprodukt habe der allgemeinen Qualität einer Landbutter,\nzum Teil auch einer Molkereibutter entsprochen, so bringt\ner damit ersichtlich nur zum Ausdruck, daß das Produkt\ndem äußeren Eindruck nach dieser Qualität entsprochen\nhat. Es ist aber rechtlich bedeutungslos, ob die Verschlechterung äußerlich oder geschmacklich erkennbar oder\ndurch nachträgliche Untersuchungen feststellbar ist. Ob\naußerdem durch die besondere Art der Herstellung im vorliegenden Fall auch die Haltbarkeit stark herabgesetzt\nund damit auch eine weitere Qualitätsminderung eingetreten ist,kann dahinstehen. Die Frage, ob aus gefrorenem\nRahm Butter hergestellt werden kann, ist für die hier\nzu entscheidende Frage nicht von Bedeutung; sie stellt\nim Urteil auch nur eine Hilfserwägung für den Fall dar,\ndaß als Ausgangsstoff Rahm vorgelegen haben sollte.\n\nDie Kammer war aber davon überzeugt, daß es sich um ein\nFettgemisch handelte.\n\nc) Es hätte allerdings näher gelegen, das Erzeugnis\nals nachgemacht zu beurteilen, weil es in seinem Ausgangsprodukt wesentlich von dem Begriff \"Butter\" im Sinne\n\n- 2 -\n\nder Butterverordnung abweicht. Die Begriffe \"Verfälschen\"\nund \"Nachmachen\" sind jedoch rechtlich gleichwertig, die\nÜbergänge in tatsächlicher Hinsicht fließend (vgl. BGHSt 21,\n1 = IRE 5, 1). Es ist daher im Ergebnis auch unschädlich,\nwenn das Landgericht an anderer Stelle (UA S. 44) davon\nspricht, daß das nicht im gesetzlich bestimmten Verfahren\nhergestellte Erzeugnis gar keine Butter gewesen sei. Auch\nfür die Annahme eines Betruges ist es rechtlich unerheblich,\nob von einerwerfälschten oder nachgemachten Butter auszugehen ist.\n\nd) Die Annahme eines fortgesetzten Betrugs begegnet\nim Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es genügt zwar\nfür die Annahme eines Vermögensschadens noch nicht, daß\ndie Abnehmer die Ware in Kenntnis der wahren Umstände\nnicht gekauft hätten. Darin ist nur das Merkmal der Irrtumserregung zu sehen. Mit Recht erblickt aber das Landgericht einen Vermögensschaden der Abnehmer darin, daß\nsie für einen Preis, der nur geringfügig unter dem Marktpreis für Deutsche Landbutter lag, ein infolge einer\ngesetzwidrigen Herstellungsweise geringwertiges Erzeugnis\nerhielten, das gegenüber einer gesetzmäßig hergestellten\nButter auch einen erheblich niedrigeren Marktwert hatte\n(BGHSt 8, 46, 49; 12, 347, 352). Es leuchtet ein, daß\nein nicht als Butter verkehrsfähiges Erzeugnis - nachgemachte Butter ist schon gemäß § 36 des Milchgesetzes und\ndamit auch im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG vom Verkehr ausgeschlossen — keinen mit echter Butter vergleichbaren\nMarktwert aufweisen kann. Aber auch wenn man mit dem\nLandgericht davon ausgeht, daß der Vertrieb der verfälschten Butter bei ausreichender Kenntlichmachung ihrer\n\n- 13 -\n\ngesetzwidrigen Herstellungsweise rechtlich zulässig gewesen\nwäre, so hätte doch die vorgeschriebene Kenntlichmachung zu\neiner erheblichen Absatzminderung oder zu fühlbaren Preisnachlässen führen müssen. Damit ist den Abnehmern ein Schaden entstanden, da sie für ihr Entgelt nur einen geringen\nGegenwert erhielten. Wenn das Landgericht bei den Strafzumessungsgründen (UA S. 57) ausführt, im Ergebnis sei\nkeiner der Abnehmer geschädigt worden und letztlich habe\nniemand einen Schaden geltend gemacht, so ist das dahin\n\nzu verstehen, daß die Abnehmer die Ware ohne effektiven\nSchaden wieder absetzen konnten und daher im Ergebnis nicht\ngeschädigt sind. Daß der Schaden für die unmittelbaren\nAbnehmer wieder ausgeglichen wurde, indem diese das Erzeugnis ihrerseits als Deutsche Landbutter oder gar als\n\nDeutsche Molkereibutter mit Gewinn weiter verkaufen konnten, weil auch ihren Abnehmern der wahre Sachverhalt unbekannt blieb, berührt den einmal begangenen Betrug nicht\n(BGHSt 8, 46, 49; BGH Urteil vom 23. November 1965 — 1 StR\n335/65, LRE 5, 5, 8).\n\ne) Das Landgericht sieht im Ergebnis zutreffend auch\neine Vermögensgefährdung darin, daß die Ware bei den unmittelbaren Abnehmern selbst oder deren Beziehern beschlagnahmt werden konnte. Diese Gefahr bestand tatsächlich, soweit die Abnehmer - durchweg Butterhändler -\nihrerseits die Ware wieder weiterveräußerten und damit\nselbst wegen fahrlässigen Inverkehrbringens nachgemachter\noder verfälschter Lebensmittel in ein Strafverfahren verwickelt werden konnten, in dessen Verlauf auch die Einziehung nach § 13 LebMG möglich war. Das Eigentum, das\ndie Wiederverkäufer an der Butter erlangten, war von\n\n- 14 -\n\nvornherein mit dieser Gefahr belastet. Die Vermögenslage\n\nder Wiederverkäufer war mithin schlechter, als wenn der\nAngeklagte gesetzmäßig hergestellte Ware, die die Abnehmer\nerwarteten, geliefert hätte (BGH Urteil vom 4. Mai 1960\n\n- 2 StR 367/59, LRE 2, 322, 324). Die Entscheidung BGHSt 21,\n66 steht nicht entgegen.\n\nf) Dem Angeklagten Swwm war, wie das Landgericht\nfeststellt, der geringere Marktwert bekannt. Er wußte also,\ndaß seine Abnehmer durch den Ankauf der Butter von ihm\ngeschädigt wurden. Selbst wenn der Angeklagte die Vorstellung gehabt haben sollte - was das Landgericht offenäßt (UA S. 45) -, daß die gelieferte Butter, abgesehen\nvon ihrer unzulässigen Herstellungsweise, gegenüber einer\nnormal hergestellten Landbutter nicht qualitativ geringerwertig war, so ist der Schädigungsvorsatz damit nicht\nausgeschlossen (BGHSt 8, 46, 49). Nach den Feststellungen\nkannte der Angeklagte die auf Grund der Herstellungsweise\nbestehende Beschlagnahmegefahr. Auch die übrigen Betrugsmerkmale hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Annahme von Tateinheit zwischen dem Betrug\nund dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz ist zutreffend (BGHSt 12, 347, 350, 351).\n\n&) Daß der Angeklagte Eugen TWEBricht nur die\nvon seiner Firma übernommenen und selbst weiterverkauften\nBestände, sondern auch die vom Angeklagten Sg veräußerten Mengen in Verkehr gebracht hat, ergibt sich aus\ndem Urteilszusammenhang. Entgegen der Auffassung der\nRevision hat der Angeklagte die Butter nicht nur hergestellt, sondern auch dem Mitangeklagten s@B>: un Weiter-\n\n- 15 -\n\nverkauf überlassen. Mit dieser Handlung hat Eugen I\nseinem Auftraggeber die Verfügungsgewalt eingeräumt und\ndie Möglichkeit eröffnet, die Ware weiter zu vertreiben.\nDiese Feststellung genügt für die Annahme des Inverkehrverbringens im Sinne des § 4 LebMG.\n\nh) Gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens\ndes Angeklagten Ta bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Er kann sich auf seinen Angestellten\nID nicht berufen, weil dieser nicht beauftragt war,\ndas Vorprodukt zu prüfen, sondern zu versuchen, Butter\ndaraus herzustellen. Ob das Gericht zu Recht ein fahrlässiges Dauerdelikt angenommen hat, kann dahingestellt\nbleiben. Der Angeklagte ist jedenfalls dadurch nicht beschwert.\n\ni) Das Landgericht hat in beiden Fällen im Ergebnis\nzutreffend ein Inverkehrbringen verfälschter Lebensmittel\nnach § 4 Nr. 2 LebMG angenommen. Eine Zuwiderhandlung\nnach § 4 Nr. 3 LebMG scheidet jedenfalls beim Verkauf als\n\"Deutsche Landbutter\" wegen Gesetzeseinheit aus. Im\nErgebnis unschädlich ist die Zitierung der §§ 7, 8 und 22\nder Butterverordnung in den Urteilsgründen.\n\nk) Der Urteilsspruch ist bezüglich der Angeklagten\nSED und Eugen IB insoweit undeutlich, als er nur\nvom Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz spricht. Das\nRevisionsgericht nimmt die entsprechende Klarstellung\nselbst vor. Aus dem Urteilsspruch ergibt sich auch nicht,\nob die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsoder Geldstrafe erfolgt sein soll. Insoweit ergänzt der\nSenat den Urteilsspruch.\n\n- 16 -\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr. Tu\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht im einzelnen nicht\neingegangen zu werden, da das Urteil schon auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß. Nach den Feststellungen\nhaben die Aktienkäufer die Kaufanträge für den Angeklagten\nauf dessen Rechnung gestellt und mit diesem vereinbart,\ndaß er die Aktien verkaufen könne, wann er es wünsche. Mit\ndieser Sachlage stünden die den Antragstellern abverlangte\nErklärung in Widerspruch, daß sie den Antrag auf eigene\nRechnung und nicht auf Grund der Vereinbarung =it einem\nDritten,v die sie zur späteren Veräußerung verpflichtet”\neinreichten.\n\nDiese Feststellung ist auf das glaubwürdige Eingeständnis des Angeklagten und die Aussage des Wilhelm Sc\nGB cestützt (VA S. 54). Zugleich aber führt das Landgericht aus, nach der Einlassung des Angeklagten hätten\ndie Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung\ngekauft. Das Geld habe der Angeklagte nur als Darlehen\ngegeben. Die Auftraggeber seien im Verkauf der Aktien frei\ngewesen. Diese Einlassungen stellen jedoch kein Eingeständnis des festgestellten Sachverhalts dar. Der Angeklagte\nmag den äußeren Ablauf eingeräumt haben. In dem entscheidenden Punkt war er jedoch gerade nicht geständig.\nWilhelm Sc konnte von vornherein nur für seinen\nFall, nicht aber für die anderen Fälle aussagen. Die Urteilsfeststellungen sind daher widersprüchlich und können\nden Schuldspruch nicht tragen. Das Urteil muß somit,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück-\n\n- 17 -\n\nverwiesen werden. Für die neue Verhandlung ist zu bemerken,\ndaß einwandfreie Feststellungen nicht ohne Anhörung aller\nan diesem Vorgang beteiligten Personen möglich sein dürften. Im Hinblick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung\n(BGHSt 18, 217 und 19, 206) ist die Frage des Unrechtsbewußtseins eingehender zu erörtern.\n\nSeibert Loesdau Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-19/1-str-617-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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