{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-11_1_StR_556_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-11","aktenzeichen":"1 StR 556/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 556/68 URTEIL\nMr,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Alexander TED =u: DEE,\ngeboren am EEE 1935 in ro,\n\n2. den Handelsvertreter Siegfried Po zus \"EEE\nDD Tiere LEHE\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, „\n\nRechtsanwalt EB :.: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Du»,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (mp (GEEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Tg»\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten DÜEEEEED\nund Peg wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 3. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit der\nMitangeklagte Hp verurteilt worden ist.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht München I\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten DEE ını ramD\n\nsowie den früheren Mitangeklagten HiBwegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten PWrüst die Verletzung\nförmlichen Rechts, beide Beschwerdeführer erheben die Sachrüge.\n\n1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift. Die Annahme\neines Betruges ist rechtlich bedenklich, weil eine Vermwögensbeschädigung bisher nicht einwandfrei festgestellt\nist.\n\nDas Landgericht hält für unerheblich, ob die Maschinen\ngeliefert wurden und ob der vereinbarte \"Sonderpreis\" ihrem\nWert entsprach; es sieht einen Vermögensschaden der Landwirte darin, daß ihnen außer den Maschinen vertragswidrig\nnicht auch noch die gewinnbringende Stellung von Vermittlern\nverschafft wurde (UA S. 64, 65). Dieser Auffassung kann\nnicht gefolgt werden.\n\na) Zunächst wird nicht klar, welche Bedeutung die\nStrafkammer der Bezeichnung \"Sonderpreis\" zumißt. Nach\ndem festgestellten Inhalt der Verträge kann damit ein\nhöherer als der Normalpreis gemeint gewesen sein zum Ausgleich dafür, daß den Landwirten eine Gewinnmöglichkeit\neröffnet wurde. Andererseits lassen die Urteilsausführungen\ndie Möglichkeit offen, daß damit ein niedrigeres Entgelt\n\n7\n\nbezeichnet werden sollte; hierfür sprechen die Worte in dem\nZusatzvertrag \"Form II\" (UA S. 19) \"dem Vermittler wurde ein\nSonderpreis eingeräumt\" sowie der Umstand, daß sich die landwirte zur Haltung eines sauberen und vorführungswürdigen\nStalles und zur Unterstützung der Verkaufsbemühungen verpflichteten. Diese Unklarheit macht das Urteil in einen\nwesentlichen Punkt lückenhaft: Denn je nach dem, ob der\n\nPreis für die Maschinen nach den (wirklichen oder angeblichen)\nVorstellungen der Vertragsparteien höher oder niedriger als\nder Normalpreis sein sollte, kann sich die Bedeutung der\nAbrede über die Provisionsgewährung bemessen, deren Nichteinhaltung das Landgericht den Angeklagten zum Vorwurf macht.\n\nbp) Hiervon abgesehen ist nach der bisherigen tatrichterlichen Würdigung ein Vermögensschaden im Sinne des § 263\nStGB nicht dargetan. Die Strafkammer unterstellt zu Gunsten\nder Angeklagten, daß die gelieferten Maschinen ihren Preis\nwert waren (UA S. 65). Den Schaden der Landwirte sieht sie\ndarin, daß die infolge Täuschung erhoffte Vermögensvermehrung (durch Bezug einer Provision) ausblieb. Das ist indessen kein Vermögensschaden: Die Landwirte gaben damit keinen Vermögenswert weg, sondern gewannen nur keinen dazu\n(BGHSt 16, 220, 223, 224). Von einem Schaden kann in solchen\nFällen nur dann gesprochen werden, wenn eine reale Gewinnaussicht vereitelt wird (vgl. BGHSt 17, 147, 148 und die\ndort angeführte Rechtsprechung). Hier erweckten die Angeklagten nur eine wirtschaftlich noch nicht fassbare Hoffnung.\nNach den Feststellungen wäre ein Provisionsanspruch erst\ndann entstanden, wenn sich \"im Bezirk\" des landwirts ein\nKäufer gefunden hätte — ein höchst ungewisser Erfolg,\nder von Umständen abhing, die sich dem Einfluß der Beteilig-\n\nten weitgehend entzogen (anders die in der oben genannten\nEntscheidung erwähnten Fälle RGSt 26, 227, 229 um 71, 353,\n334, in denen es um einen festen, bereits vorhandenen\n\nKundenstamm ging).\n\nAllerdings verkauften die Angeklagten in einigen Fällen\nin einem Bezirk weitere Maschinen, ohne die dort vorhandene\n\"Musteranlage\" vorzuführen und dem ersten Käufer eine Provision gutzuschreiben; sie verschwiegen auch den späteren\nKäufern, daß in dem \"Bezirk\" schon eine solche Anlage bestand. Dieses Verhalten würdigt das Landgericht indessen\nnicht als Betrug; denn es sieht ihn ausschließlich darin, «\ndaß die Angeklagten es -— vorgefaßter Absicht entsprechend -\nunterließen, \"über die Musteranlagen weitere Verkäufe vorzunehmen\" (UA S. 64).\n\nc) Nach den Feststellungen ließen sich die Landwirte\nzum Vertragsschluß dadurch bestimmen, daß sie - wegen der\nAussicht auf Provisionsgewinn - ein günstiges Geschäft zu\nschließen meinten (UA S. 13). Da es sich um \"finanzschwache\nKleinlandwirte\" handelte (UA S. 12), könnte trotz der unterstellten Gleichwertigkeit von Ware und Preis ein Vermögensschaden durch die Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen\nBewegungsfreiheit eingetreten sein (BGHSt 16, 321). Das\ngilt jedoch nur dann, wenn einer der weiteren Umstände hinzutritt, die in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgeführt sind (S. 325 aa0). Derartige Tatsachen hat\ndas Landgericht jedoch nicht festgestellt.\n\nd) Es bleibt somit nichts anderes übrig, als das Urteil\naufzuheben. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung\n\nW7;\n\nzu prüfen haben, ob etwa die Angeklagten sich in anderer\nWeise gegen § 263 StGB vergangen haben. Ab Juni 1964\nwurden keine Maschinen mehr geliefert (UA S. 19, 20). Da\nin diesen 32 Fällen vielfach nicht bestehende Firmen als\nLieferanten angegeben wurden (vgl. II 37, 38, 41, 42, 43,\n45, 47, 50, 52, 55, 56, 57 der Urteilsgründe), die Angeklagten überwiegend auch unter Falschnamen auftraten\n\n(UA S. 22) und nach dem Verkauf und der Einziehung zumindest einer Anzahlung verschwanden, ohne eine Anschrift\nzu hinterlassen (UA S. 21), liegt die Annahme nahe, daß sie\ninsoweit von vornherein vorhatten, für die Vorauszahlung\nüberhaupt keine Maschinen zu liefern.\n\ne) Gemäß § 357 StPO erfaßt die Aufhebung des Urteils\nauch den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten HB, obwohl dieser in tatsächlicher Hinsicht voll geständig war.\n\n2. Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, daß\ndie Angeklagten trotz guter Einkommensverhältnisse sich\nnicht um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hätten\n(VA S. 71 bis 73). Das beanstandet die Revision des Angeklagten DW it Recht. Die nicht geständigen Angeklagten DD una Fe mochten befürchtet haben,\ndaß eine - wie immer geartete - Wiedergutmachung als\nSchuldgeständnis gedeutet würde. Das wäre ein Grund, der\nes ausschließt, ihr Verhalten zu ihren Ungunsten zu verwerten. Das Urteil enthält hierüber keine Ausführungen.\n\nNicht beschwert wird der Angeklagte DW durch\ndie Strafzumessungserwägung, er habe sich bisher straffrei\ngeführt (UA S. 71), obwohl an anderer Stelle (UA S. 6)\nvon seinen Vorstrafen die Rede ist.\n\n3. Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, den\nSachverhalt, soweit möglich, genauer festzustellen als bisher, z.B. bezüglich der Beteiligung der drei Angeklagten\nan den einzelnen Vorgängen und zu der Frage, an wen keine\nMaschinen geliefert wurden, und weshalb dies unterblieb.\n\nSeibert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Bundesrichter Zipfel\nist durch Erkrankung\nverhindert zu unterschreiben\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/1-str-556-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/1-str-556-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.727146+00:00"}}