{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-11_1_StR_553_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-11","aktenzeichen":"1 StR 553/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 553/68 URTEIL\n14 / 2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter CD zus DO, geboren an EB 942\nin SB cc),\n\nwegen Abtreibung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nFikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 16. Juli 1968 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte (Sohn eines Arztes) injizierte seiner\nFreundin, die von ihm schwanger war, eine etwa sieben-\n\nprozentige Silbernitratlösung in die Gebärmutter. Das\nführte zur beabsichtigten Abtötung der Leibesfrucht,\n\naber auch zum Tod des Mädchens.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnis-\n\nstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne\nErfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\nDie Revision behauptet, der Tatrichter habe seine\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen.\nZumindest hätte das Landgericht die anwesende Sachverständige über die Wirkung der vom Angeklagten eingenommenen\nBeruhigungstabletten (Librium) in Verbindung mit genossenen\nAlkohol befragen müssen.\n\nDiese Rüge greift nicht durch; denn die Strafkammer\nhat ihre Aufklärungspflicht (BGHSt 3, 169, 175) nicht\nverletzt. Der Angeklagte hat ausweislich des Akteninhalts behauptet, Librium eingenommen zu haben (HA Bd. I/\nIV Bl. 12 Rz; Anklage S. 8; Prot. S. 6). Dieses Mittel\ngehört zu den Psychopharmaka (Tranqwlizern), die eine\nleistungsgefährdende Übererregung dämpfen. Eine Behandluns\n\nmit einem derartigen Medikament kann in den ersten Tagen\nzu einer Verminderung der Aufmerksamkeit und des Reaktionsvermögens führen sowie zu einer Müdigkeit, die sich\naber mit der Zeit verliert. Es ist jedoch bereits fraglich,\nob die Wirkung so stark ist, daß es z.B. jeden Kraftfahrer\naußerstande setzt, ein durchschnittliches Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit aufzubringen. Aus dem Zusamnenwirken eines Psychopharmakons mit Alkohol allein ist nicht\n\n-4- F\n\nohne weiteres auf Fahruntüchtigkeit oder gar auf Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit zu schließen. Die\nBeurteilung des Zusammenwirkens hat sich nach dem Grad\nder Ausfallerscheinungen zu richten, soweit es sich\n\nnicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt (Ponsold,\nLehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 260).\n\nDer behauptete Alkoholgenuß bestand hier nach der Finlassung des Angeklagten lediglich aus \"zwei Kognak\",\n\ndie er vor seiner Abreise aus Langenfeld, also vor\n\n20,00 Uhr und damit mindestens zwei Stunden vor der\n\nTat getrunken hat (HA Bä. I IV Bl. 9 r, Bl. 8). Ferner\nwill er nach dem Vorbringen der Revision zwei Tabletten\nLibrium eingenommen haben (vgl. auch HA Bä. I/IV Bl. 12R).\nWegen dieses verhältnismäßig geringen Alkoholgenusses und\ndes zeitlichen Abstandes zur Tat kann von einem Zusammenwirken zwischen Librium und Alkohol zur Tatzeit im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein, auch wenn der Angeklagte\nspäter müde gewesen sein sollte. Vor allem fehlt es aber\nnach den Urteilsfeststellungen an Ausfallerscheinungen\nbeim Angeklagten. Er handelte vielmehr zielbewußt und\nsicher: er sterilisierte die Instrumente, füllte das\nSilbernitrat in ein Glas und goß abgekochtes Wasser\ndarauf; er erprobte die Wirkung dieser Flüssigkeit\n\nauf der Hand und mit der Zunge; dann überzeugte er\n\nsich mit dem Gebärmutterspiegel, daß der Gebärmuttermund des Mädchens offenstand und spritzte schließlich\n\ndie Lösung mittels eines Katheters ein (UA S. 4). Die\nTatausführung entsprach dem Plan und den Vorbereitungshandlungen. Der Angeklagte hat die Abtreibung Tage zuvor\nmit seiner Freundin besprochen und festgelegt: er kaufte\nbereits am 5. November 1966 das später verwendete Silbernitrat; er suchte sodann in einem seinem Vater gehörigen\nmedizinischen Werk nach Hinweisen über die Anwendung von\nSilbernitratlösung für Schwangerschaftsunterbrechungen\n\n-5-\n\nund besorgte sich die entsprechenden Instrumente aus\nder Fraxis seines Vaters (UA S. 3 f). Dieser Sachverhalt drängte die Strafkammer nicht dazu, einen Sachverständigen zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen, zumal\n\nauch keiner der Prozeßbeteiligten dies anregte.\n\nUnter diesen Umständen bedurfte die Frage einer\nerheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im\nSinne von § 51 Abs. 2 StGB auch keiner besonderen Erörterung in den schriftlichen Urteilsgründen (BGH\n5 StR 204/56 vom 3. Juli 1956).\n\nSoweit die Revision beanstandet, daß der Tatrichter\ndie anwesende Sachverständige, Frau Dr.Dr.\"Geldmacher\nvon Mallinckrodt vom Institut für gerichtliche Medizin\nund Kriminalistik der Universität Zrlangen-Nürnberg\nnicht über die Wirkung der eingenommenen Beruhigungstabletten in Verbindung mit dem Alkoholgenuß befragt\nhabe, ist die Aufklärungsrüge unstatthaft. Denn ein\nVerstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen\nnicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig\nausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126).\n\nDie weitere Aufklärungsrüge, das Gericht habe keine\nFeststellung getroffen, ob die Abtötung der Leibesfrucht\nunmittelbar durch den Tod des Mädchens herbeigeführt\nwurde, da das Leben der Mutter eine notwendige Voraussetzung des Tatbestandes der Abtreibung sei, ist offensichtlich unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich einwandfrei, daß der Erfolg der Abtreibung - die Abtötung der\nLeibesfrucht - nicht eingetreten wäre, wenn der Angeklagte die Einspritzung der Silbernitratlösung unter-\n\nlassen hätte. Denn das Landgericht führt aus: ...\n\"verursachte die vom Angeklagten eingespritzte Lösung\n\nbei Sylvia FB eine akute Silbervergiftung, welche\ngegen 1,00 Uhr zum Tod Sylvia FW: unä zur Abtötung\nihrer Leibesfrucht führte\" (UA S. 5). Entgegen der\nAnsicht der Revision gehört es auch nicht zum Tatbestand\nder vollendeten Abtreibung, daß die Mutter die Abtreibung\nüberlebt (BGHSt 1, 278; 11, 15, 16 f).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin\n\nläßt im Schulädspruch keinen Rechtsfehler erkennen.\nu\n\nBeim Strafausspruch hat die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert, daß zwischen Fremdabtreibung und der\nihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung auch dann\nGesetzeseinheit besteht, wenn die Körperverletzung den\nTod der Verletzten zur Folge hatte. Der Täter ist zwar\naus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung zu bestrafen. Jedoch darf in diesem Fall die in\n§ 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe (Zuchthaus oder\nGefängnis nicht unter drei Jahren) - vorbehaltlich der\nBerücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten\nwerden (BGHSt 15, 345). Es beschwert aber den Angeklagten\n\n- 7 -\n\nnicht, daß der Tatrichter hier diesen Grundsatz nicht\nberücksichtigt, ohne weiteres die Mindeststrafe erheblich unterschritten und auf eine Gefängnisstrafe von\n\nnur einem Jahr erkannt hat.\n\nSeibert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Bundesrichter\nZipfel kann wegen\nErkrankung nicht\nunterschreiten.\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/1-str-553-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/1-str-553-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.708579+00:00"}}