{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-11_1_StR_550_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-11","aktenzeichen":"1 StR 550/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 550/68 URTEIL\nAR,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRenis 7 m zu: NEED zetoren an\nGE :347 in 1@WÜsterreich, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nlb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: r\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1968\nwird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Zubilligung mildernder\nUmstände zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n1. Gegen den Schuldspruch wendet der Beschwerdeführer\nin verfahrensrechtlicher Hinsicht ein, daß das Urteil auf\neinem Verstoß gegen § 230 StPO beruhe. Der Angeklagte sei\nnämlich während der Vernehmung des Mitangeklagten vg»\nunzulässigerweise nur deshalb aus dem Sitzungssaal entfernt\nworden, weil das Gericht befürchtet habe, daß Wege sonst\nvon seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen\nwerde. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision zu dem\ndie Entfernung des Angeklagten rechtfertigenden Beschluß in\nWiderspruch. In diesem ist ausweislich der Sitzungsniederschrift als Entfernungsgrunä angegeben, es sei zu befürchten, daß Werner in Anwesenheit der Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Diese Begründung ist rechtlich nicht\nzu beanstanden (§ 247 Abs. 1 StPO).\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubs hält\naber auch der Sachbeschwerde stand. Insbesondere wird die\nAnnahme der Mittäterschaft des Angeklagten von den Feststellungen getragen. Was die Revision hiergegen einwendet, stellt\nnur einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.\n\n2. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur\nTatzeit bereits mehr (nicht weniger - UA S. 22) als 20jährigen Angeklagten ist knapp, aber ausreichend begründet. Grundsätzlich soll allerdings der Ablehnung einer Anwendung des\nJugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG eine ins einzelne gehende tatsächliche Würdigung des Täters und seiner\nTat zugrundeliegen (BGH LM JGG 8 105 - Nr. 5). Auch die Frage, ob es sich bei der Tat des Heranwachsenden um eine bloße\nJugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt,\n\nkann im allgemeinen nur auf Grund einer eindringenden\n\nund umfassenden Wertung der äußeren Tatumstände sowie\n\nder Beweggründe des Täters abschließend beurteilt wer-\n\nden (BGH Urt. v. 26. April 1955 - 1 StR 94/55). Im vorliegenden Fall hatte die Strafkammer indessen über Beweggründe, Planung und Ausführung der Tat sowie über das\nVorleben des - fast volljährigen - Angeklagten und die\n\nArt seiner Tatbeteiligung eine Reihe von Feststellungen\ngetroffen, aus denen sich ohne weiteres gewichtige Anhaltspunkte auch für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit ergaben. Der Tatrichter konnte sich daher hier damit begnügen, seine Überzeugung vom einstweiligen Abschluß\nder sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagteyg\n(vgl. BGH NIJW 1968, 1195) ausdrücklich nur aus dem in der\nHauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen Gesamteindruck\nabzuleiten. Hierbei war das Gericht entgegen der Meinung\nder Revision auch nicht auf das Gutachten eines Sachverständigen angewiesen. Ebenso bedurfte die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei dem - durchdacht angelegten und geschickt ausgeführten - gemeinschaftlichen Raub für den Angeklagten nicht um eine bloße Jugendverfehlung gehandelt\nhabe, unter den gegebenen Umständen keiner näheren Ausführung.\n\nAb\n\nDa das Urteil auch sonst im Strafausspruch keine\nRechtsfehler aufweist, muß die Revision des Angeklagten\n\nverworfen werden.\n\nSeibert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Bundesrichter Zipfel\nist infolge Erkrankung verhindert zu\nunterschreiben.\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/1-str-550-68","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/1-str-550-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.690038+00:00"}}