{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-04_1_StR_613_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-04","aktenzeichen":"1 StR 613/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 613/68 URTEIL\n\nYlı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Fritz T GEEEEEEEED. geboren am\nGEB 933 in DEE: ohne festen Wohnsitz,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bilderrahmenvergolder Karı RW zus vi,\ndort geboren am ED 944,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. GEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ni\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 30. Mai 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. Dem Angeklagten\nTED vira die Untersuchungshaft seit\ndem 31. Mai 1968, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lanägericht hat die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Straßenraukbs schuldig gesprochen und den\nAnzeklagten TB zur Zuchthausstrafe von fünf Jahren,\nden Angeklagten Reg zur Gerfängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Ihre Revisionen erheben nur die allgemeine\nSachbeschwerde. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nDie Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler\nauf. Auch die Annahme eines schweren Raubs (§ 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB) ist rechtlich unbedenklich.\n\nNach den Feststellungen wurde Mießl niedergeschlagen,\nnachdem er sich zum Austreten \"etwa zwei Meter weit in das\nrechts neben dem Fahrweg liegende Gebüsch\" begeben hatte\n(UA S. 9). Die gewaltsame Wegnahme der Geldbörse geschah\nalso nicht auf dem leg, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als öffentlich im Sinne des §§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nangesehen hat (UA S. 8, 9, 15). Indessen genügt auch die\nmit dem Weg räumlich eng zusammenhängende, leicht begehbare Randfläche den Erfordernissen der Vorschrift (BGHSt 13,\n287, 288; IM StGB § 250 Nr. 14 = MDR 1957, 242 Nr. 54; BGH\nUrteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 373/63). Eine solche\nStelle war hier der Tatort. Anders als im Fall des Urteils\ndes Bundesgerichtshofs vom 17. April 1962 (5 StR 110/62),\nin dem der Raub in einem acht bis zehn Schritt seitwärts\nliegenden Gebüsch geschah, spielte sich hier die Tat nur\nzwei Meter vom Wege ab. Der Umstand, daß MWin Getüsch\nstand, zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach den\nFeststellungen kann es sich nur um ein lockeres Gebüsch\ngehandelt haben, das die Begehbarkeit nicht hinderte; denn\nder 30 Meter entfernt stehende Martin Ro :onnte\ntrotz der Dunkelheit den Vorgang beobachten (UA S. 9). Die\n\n-4-\n\nStrafkammer durfte deshalb, wie ersichtlich geschehen,\ndavon ausgehen, daß die Tat sich auf einer leicht begehbaren, in unmittelbarer Nähe des Weges liegenden Fläche\n\nabgespielt hat.\n\nDa hiernach die gewaltsame Wegnahme an einem durch\n8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB besonders geschützten Ort stattgefunden hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob die\nAngeklagten den Straßenraub schon auf einem öffentlichen\nWeg dadurch begonnen haben, daß sie das Opfer in Raubabsicht untergehakt den eine Sackgasse bildenden Fahrweg\n\nentlanggeführt haben.\nSeibert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-04/1-str-613-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-04/1-str-613-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.523108+00:00"}}