{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-04_1_StR_435_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-04","aktenzeichen":"1 StR 435/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 435/68 URTEIL\n\nTI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Werner 8 EEE aus DD:\n\ngeboren an EEE 195: 1 SEE\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. WW v:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. W au: EEE “\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n19. April 1968 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚4\n\nDer Angeklagte suchte in der Zeit von Ende Oktober 1965\nkis Ende Januar 1967 in der Umgebung seines Wohnorts Waldparkplätze auf. Dort öffnete er gewaltsam die Verriegelung\ndes Ausstellfensters von dort abgestellten Personenkraft-\n\nwagen und entwendete daraus Gegenstände.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen -— wegen schweren Diebstahls im Rückfall in neun\nFällen zur Gesamtstrale von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\nDie Fahrerlautnis wurde ihm zeitweise entzogen, sein Fkw und\nweitere Gegenstände sind eingezogen.\n\nu\n\nDer Angeklagte erhebt Auliklärungsrügen und behauptet\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Revision macht zu Fall II 5 geltenä, die Strafkamnmer\nhätte von Amts wegen Reinhold DE] darüber vernehmen müssen,\nob sein Pkw aufgebrochen wurde. Diese Aufklärungsrüge geht\nfehl. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem\nin der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten gu\ndiesen Diebstahl zugegeben (vgl. hierzu BGHSt 6, 209, 210).\nEr hat dabei Einzelheiten der Ausführung genannt (z.B. Standort des Pkw, Beute, Art der gewaltsamen Öffnung des Wagens),\ndie nur dem Täter bekannt sein konnten (UA S. 6; siehe ebenfalls HA Bl. 232). Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung diese Tat (insgesamt) bestritten hat, sind keine\nUmstände ersichtlich, die das Landgericht dazu drängen mußten,\nden Eigentümer des Wagens gerade darüber zu vernehmen, ob der\n\nPkw gewaltsam geöffnet wurde. Denn das Aufwuchten des Ausstellfensters eines Pkw braucht nicht immer erkennbare Spuren zu\n\nhinterlassen.\n\nDie zu Fall il 3 erhobene Aufklärungsrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch hier hat der Angeklagte dem in\nder Haurtverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeante:\nWeber die Einzelheiten des Aufbrechens des Pkw und die\nEntwendung der Gelabörsen mitgeteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das rechte Ausstellfenster mit\neinem Schraubenzieher geöffnet. Der Strafkammer brauchte\nsich nicht aufzudrängen, den Eigentümer des FPersonenkraft:\nwagens darüber zu vernehmen, daß das linke und nicht das\nrechte Fenster gewaltsam geöffnet wurde. Denn für den\nDiebstahl und den Erschwernisgrund ist es ohne Bedeutung,\nwelches der beiden Ausstellfenster aufgebrochen wurde,\ndie übrigens gelegentlich vom Standort des Betrachters\n\naus bezeichnet werden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfang geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum\n\nErfolg verhelfen könnte.\nSeibert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-04/1-str-435-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-04/1-str-435-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.508640+00:00"}}