{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-04_1_StR_432_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-04","aktenzeichen":"1 StR 432/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 432/68 URTEIL\nHL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter r GE :.:: >.\ndort geboren am au 1927,\n\nwegen Gewaltunzucht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Fikart\nBundesrichter Dr. Ffeifier\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in ser Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n3. April 1968 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n\n4. April 1968, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\n- 3 - fd\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 StGB beurteilt.\nEs hat ihn wegen Gewaltunzucht an einem Kind in Tateinheit mit Körperverletzung (unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einer\nWoche Zuchthaus verurteilt, sowie gegen ihn die Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet.\n\nDagegen richtet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nDer Schuldspruch ist einwandfrei. Die Revision wendet\nsich denn auch nicht besonders hiergegen. Ihre Angriffe\nbetreffen den Strafausspruch, insbesondere die Anwendung\nder § 8 20 a Abs. 2 und 42 e StGB. Aber auch insoweit ist\nein Rechtsfehler des Tatrichters nicht ersichtlich.\n\nEs ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß\nbei Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB auch Taten herangezogen\nwerden können, die, für sich betrachtet, nicht sehr erheblich\nsind. Hierzu kann auf die Entscheidung BGH NJW 1964, 115, 116\nNr. 19 verwiesen werden, die das Landgericht vor Augen gehabt\nhat (S. 11 UA).\n\nDer Tatrichter hat u.a. ausgeführt, den insgesamt gewürdigten vier Taten (I 2 d-f und dem jetzt abgeurteilten schweren\nÜbergriff gegenüber der 7-jährigen Martina, S. 3-5 UA) liege\nein sadistischer Zug zugrunde (S. 12 UA). Dies ist jedoch\nnicht im technischen Sinn gemeint, wie die übrigen Darlegungen\n(S. 11-14 UA) zeigen. Entscheidend war für den Tatrichter\ndie \"dominante Aggressivität\" des Angeklagten, die sich in\nall diesen Straftaten gezeigt hat. Daß von diesen vier Taten\n\n-4A-\n\nnur zwei Dexualverkrechen darstellen, steht der Beurteilung als gef. Gewohnheitsverbrecher hier nicht entgegen. Denn der Tatrichter legt dar, der Angeklagte\nhabe in allen diesen Fällen \"Gewalt vor Recht und\nOrdnung\" gehen lassen (S. 11 UA; BGHSt 16, 297 ff).\n\nDie verhängte Zuchthausstrafe ist zwar hoch. Aus\nRechtsgründen ist sie jedoch nicht angreifbar. Dasselbe\ngilt von der angeordneten Sicherungsverwahrung. Das\nLandgericht hat die Gefährlichkeit des Angeklagten auch\nfür die Zeit der Entlassung aus der Strafhaft bejaht\n(S. 14 UA). Dagegen wendet sich die Revision vergebens.\nDer Angeklagte ist 1927 geboren. Die Annahme der Strafkammer, daß auch nach Strafverbüßung ein Nachlassen der\nAggressivität des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei,\nliegt auf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsfehler tritt in\n\ndieser Prognose nicht zutage.\n\nDemnach ist die Revision, gemäß dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts, als unbegründet zu verwerfen.,\n\nSeitbert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Bundesrichter\nZipfel ist durch\nErkrankung verhindert zu unterschreiben.\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-04/1-str-432-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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