{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-04_1_StR_276_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-04","aktenzeichen":"1 StR 276/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 276/68 URTEIL\nYit.\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Georg WED zu: u. geboren\nar ED ' >>; :: So <->. SCEREEEED-\n\nfh\n\nSn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. Februar 1969,\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nan der teilgenommen haben:\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > %\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\n\nUrteil des\n6. Februar\n\nEr hat die\ntragen.\n\nLandgerichts Waldshut vom\n1968 wird verworfen.\n\nKosten des Rechtsmittels zu\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Beschuldigte im März und April 1967 Kraftfahrzeuge geführt, ohne\nim Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein; dabei\nhandelte es sich in einem Fall um einen zum Verkehr nicht\nzugelassenen Personenkraftwagen, für den der Beschuldigte\nauch die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet hatte. Die\nsachverständig beratene Strafkammer hat den Beschuldigten,\nder an Schizophrenie leidet, als für sein Handeln nicht\n\nIb\n\nzurechnungsfähig und für die Öffentlichkeit gefährlich\nangesehen. Sie hat deshalb seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Beschuldigten, mit der Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nDem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden,\nwenn er annimmt, das Landgericht habe bei Prüfung der\nVoraussetzungen des § 42 b StGB nicht klar genug zwischen\nden Maßnahmen unterschieden, die einerseits zur Wahrung\nder öffentlichen Ordnung, anderseits zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit angebracht gewesen wären. Die Strafkammer hat sich vielmehr gerade davon überzeugt, daß der\nBeschuldigte, der auf Grund seines krankhaften Geltungstriebs weiterhin dem verbotenen Fahren zuneigt, am Steuer\neines Kraftfahrzeugs eine ernste - latente - Gefahr für\nLeib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Das\nVorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit\n- nicht nur für die öffentliche Ordnung - ist damit genügend dargetan (vgl. BGH NJW 1968, 2288 Nr. 3). Dem steht\nauch nicht entgegen, daß der Beschuldigte - wie das Urteil\nhervorhebt - bisher einen Unfall noch nicht verursacht\nhat und daß insbesondere auch die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden objektiven Straftaten kein\nsehr erhebliches Gewicht haben. Denn selbst geringfügige\nRechtsverletzungen können eine Maßnahme nach § 42 b StGB\nbegründen, wenn sie dafür kennzeichnend sind, daß vom Beschuldigten künftige schwerwiegende Beeinträchtigungen der\nöffentlichen Sicherheit befürchtet werden müssen (BGHSt 5,\n140; BGH IM StGB § 42 b - Nr. 10; BGH NJW 1967, 297). Insoweit kann gegen das Urteil auch nicht eingewandt werden,\ndaß das Landgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n(BGHSt 20, 232, 233) außer acht gelassen habe.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkanmer die Notwendigkeit der Unterbringung auch im Hinblick\nauf die Möglichkeit ebenso wirksamer milderer Maßnahmen\nausreichend geprüft. Das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten bietet zwar die Besonderheit, daß er seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdient, sein Geld selbständig verwaltet und seine Angelegenheiten ordnungsgemäß besorgt (UA S. 17, 18/19). Das Urteil spricht dem Beschuldigten ferner die Einsicht in das Unerlaubte des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis nicht ab (UA S. 11/12). Auch besitzt\ner anscheinend noch in gewissem Umfang die Fähigkeit zu\nverantwortlichem Denken und Handeln überhaupt (vgl. UA\nS. 7, Fall OP). Aber auch unter diesen Umständen und\ntrotz des schweren Eingriffs, den eine Unterbringung darstellt, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer davon abgesehen hat, alle Möglichkeiten, die auch nur\ntheoretisch sonstwie zur Abwendung der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr hätten führen können, ausdrücklich\n\nzu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die von der\nRevision vermißte Erörterung einer freiwilligen psychotherapeutischen Behandlung. Der Beschwerdeführer hält sich\n\nJa gerade \"wie viele an Schizophrenie Erkrankte, nicht für\nkrank\" (UA S. 13).\n\nDie Anwendung des § 42 b StGB ist hiernach auf Grund\nder getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Etwaige inzwischen eingetretene wesentliche\nÄnderungen der tatsächlichen oder persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, aus denen sich nachträgliche Bedenken gegen die Durchführung der Unterbringungsanordnung er-\n\nA\n\ngeben könnten, müßten im Rahmen des § 42 f Abs. 3 und 4 StGB\n\ngeltend gemacht werden (vgl. auch BGH NJW 1960, 394 Nr. 12\n\nbetr. LG Waldshut). Zu der von Schönke/Schröder (14. Aufl.,\n\nRaZ. 4 zu § 42 f StGB) vertretenen und näher belegten Auffassung braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen.\n\nh\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Bundesrichter Zipfel\nist durch Erkrankung\nverhindert, zu unterschreiben\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-04/1-str-276-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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