{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-28_1_StR_579_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-28","aktenzeichen":"1 StR 579/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- ya 0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 579/68 URTEIL.\n\nLBJA.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Werner s ‚„ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 955 :: TEE, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft, und\n\n2. Gisela GEB zu: ru, <-ei: vo,\ngeboren am EEE 1944 in CHE, Kreis TEE,\n\nzur Zeit im Arbeitshaus der Frauenstrafanstalt CE.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. \"\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > - .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n6. August 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten Stahl wird die Untersuchungshaft seit dem 7. August 1968, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer Stahl wegen\nschweren Raubes und Diebstahls im Rückfall zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die Beschwerdeführerin Gg@ wegen schweren Raubes zu einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen rügen erfolglos\nVerletzung materiellen Rechts.\n\na) Nach dem Urteil entriß der Angeklagte ss» einem\nFreier der Angeklagten G@ die der Prostitution nachging,\nblitzschnell die Geldbörse, die dieser in den Händen hielt,\nund verschwand damit. Um dies zu ermöglichen,hatte die\nBeschwerdeführerin auf Veranlassung des Angeklagten SD\nund der früheren Mitangeklagten Gr und Ge inren\nFreier nachts in eine unbelebte Straße geführt, während\ndie anderen unbemerkt folgten. Die Beute — 250 DM - wurde\ngeteilt; Gisela MWBerhielt ebenso wie Cr unı con\n50 DM.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nSWBweiterhin einem völlig betrunken an einer Hauswand\nlehnenden Finnen eine goldene Armbanduhr entwendet und\naußerdem einem betrunkenen Gastarbeiter die \"\nBrieftasche mit 150 DM aus der Jacke gezogen, während\ndieser von zwei weiteren Mittätern umringt wurde.\n\nZum gemeinschaftlich begangenen schweren Raub (§ 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB, bei Stahl auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 5\nStGB) hat die Strafkammer auf Grund der Bekundungen des\nVerletzten festgestellt, daß dieser die auf Aufforderung\n\ndes Mitbeteiligten GeggBvorgezeiste Geldbörse fester als\ngewöhnlich, mit beiden Händen, gehalten hat, weil das\nplötzliche Auftreten dreier unbekannter Männer zur Nachtzeit in einer unbelebten Straße zur Vorsicht mahnte. Es ist\ndaher die Annahme der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beschwerdeführer SP, um den Widerstand\ndes Überfallenen zu überwinden und sich in den Besitz der\nGeldtasche zu setzen, mehr Kraft überwinden mußte, als zur\nbloßen (überraschenden) Wegnahme der Börse nötig gewesen\nwäre. Diese Feststellungen genügen für die Verurteilung\nwegen Raubes (BGH NJW 1955, 1404; BGH 1 StR 476/66 vom\n\n8. November 1965, 1 StR 590/67 vom 19. Dezember 1967).\n\nb) Die Revision der Angeklagten GP kann wit ihren\nAngriff auf die Annahme ihrer Mittäterschaft nicht durchdringen. Das Landgericht hat aus dem Tatbeitrag der Beschwerdeführerin und ihrem Beuteanteil gefolgert, daß sie\nnicht nur als Gehilfin tätig geworden ist. Dagegen ist im\nErgebnis rechtlich nichts einzuwenden. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte in\nder Rolle des Lockvogels maßgeblich an der Ausführung des\nRaubüberfalles mitgewirkt und dafür einen nicht unerheblichen, - von dem Hauptbeteiligten Sf abgesehen - gleichhohen Anteil an der Beute erhalten wie die übrigen Tatgenossen. DaB sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der\nGewaltanwendung bereits vom Tatort entfernt hatte, ändert\nan dieser Betrachtung nichts, denn der von ihr verabredungsgemäß zu leistende Tatbeitrag war bereits erbracht.\n\nDie Feststellungen zur Beteiligung der Angeklagten\nBD: ini auch nicht widersprüchlich. Die Revision ergeht\nsich im übrigen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nc) Die Verurteilung des Angeklagten Sp wegen zwei\nschwerer Diebstähle im Rückfall hält einer rechtlichen\nNachprüfung stand; die Revision bringt insoweit auch nichts\n\neigenes vor.\n\nd) Die Strafzumessung läßt keine Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind daher als unbegründet zu verwerfen,\n\nHübner Loesdau Pikart’\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-28/1-str-579-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-28/1-str-579-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.319806+00:00"}}