{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-28_1_StR_576_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-28","aktenzeichen":"1 StR 576/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_576/68 URTEIL\nL$JA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Knopffassonierer Hans D EEE aus I,\nIKrs. VG, zeboren ar EEE 1922 in\nSCHREEEEEEEEEEEER a»\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht\nzwischen Männern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. *\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > - .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Weiden vom\n30. August 1968 wird verworfen.\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB) in\nzwei Fällen, je in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht nit\neinem Kinde, in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern in\n\nzwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nGefängnis verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden\n\nihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Mit seiner\nRevision rügt er ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDer Angeklagte beantragt zwar lediglich, den Strafausspruch und den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufzuheben. Er greift aber auch den\nSchuldspruch an; denn er wendet sich in der Begründung gegen\ndie Annahme einer Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist eine \"besonders\nintensive\" Beeinflussung der Opfer nicht erforderlich. Es\ngenügt, daß es der Täter darauf anlegt, auf die Vorstellungswelt, das Gefühlsleben und den Willen des zu Verleitenden\neinzuwirken (BGH NJW 1967, 61 Nr. 30). Nach den allein maßgebenden Urteilsgründen ist dies bei Johann We (Fall 11\n2) durch Worte geschehen. Auf den Willen des Josef DiEp\n(Fall II 1) hat der Angeklagte durch eigene unzüchtige\nHandlungen eingewirkt. Das genügt für eine Verführung im\nSinne des § 175 a Nr. 3 StGB (BGH 1 StR 450/54 vom 14. Juni\n\n1955).\n\nDas Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt,\nob der Angeklagte den Josef TEE una aen Johann van\nin allen Fällen oder nur beim ersten Mal verführt hat. Das\nist in der Regel für den Schuldumfang und das Strafmaß\ndieses fortgesetzten Verbrechens von Bedeutung (BGH IM § 175 a\nZiff. 3 StGB Nr. 8; BGH GA 1963, 188). Aus der Gesamtheit\nder Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte\nbeide Buben jeweils zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verführt hat. Denn die Jugendkammer betont u.a. an anderer\n\nStelle der Entscheidung (UA S. 4) die geringe Widerstandsfähigkeit des Jungen, die er ausgenutzt und demnach hat\nüberwinden müssen. Anders als im Fall des Johann Hs\n(II 3) hat der Angeklagte das bei diesen Geschehnissen\nauch zugegeben (UA S. 4).\n\nAuch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsirrtum. Die Unzucht mit einem 13-jährigen Buben ist strafwürdiger als mit einem 18-jährigen\nJugendlichen. Es ist daher dem Tatrichter nicht verwehrt,\ndie Verwirklichung der Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 3,\nStGB und des verfassungsrechtlich unbedenklichen § 175 a\nNr. 3 StGB (BVerfGE 6, 389) durch eine Handlung strafschärfend zu berücksichtigen. Da die Handlungsweise des\nAngeklagten über ein Betasten oder Abgreifen der Minder-Jährigen hinausgegangen ist, konnte das Landgericht ohne\nRechtsfehler diese Unzuchtstaten als von \"schon schwerwiegender Art\" qualifizieren und das bei der Strafzumessung\nentsprechend berücksichtigen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision braucht die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht näher begründet zu werden (BGH 1 StR 494/54\nvom 5. April 1955; 5 StR 216/63 vom 9. Juli 1963), zumal\n\nbei einem Sachverhalt wie hier (wiederholte gleichgeschlechtliche Unzucht mit mehreren Minderjährigen sowie mit Verführung).\n\nNach allem ist die Revision zu verwerfen.,\n\nHübner Loesdau Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-28/1-str-576-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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