{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-28_1_StR_540_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-28","aktenzeichen":"1 StR 540/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Abgrenzung von Raub und Diebstahl bei Wegnahme von\n\nGegenständen auf Grund eines neuen, der Anwendung von\nGewalt oder Drohungen nachfolgenden Tatentschlusses.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB §§ 242, 249\nZur Abgrenzung von Raub und Diebstahl bei Wegnahme von\n\nGegenständen auf Grund eines neuen, der Anwendung von\nGewalt oder Drohungen nachfolgenden Tatentschlusses.\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 1969 - 1 StR 540/68 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 540/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Inspektorenanwärter Johann B EEE aus “ED,\n\ndort geboren eng 8: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nRechtsanwalt\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und seiner Mutter\n\nwird das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom\n\n8. März 1968, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er an Stelle\neines mit Notzucht und schwerer Unzucht rechtlich\nzusammentreffenden Raubes wegen eines in Tatmehrheit mit den Unzuchtsverbrechen begangenen Diebstahls verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten BW wesen\ngemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Gewaltunzucht und mit Raub sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und seiner Mutter rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und\n\nsachlichen Rechts; sie haben nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch, den die Beschwerdeführer lediglich mit der Sachbeschwerde angreifen, läßt im wesentlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Urteilsfeststellungen, die entgegen der Ansicht der Revisionen weder Wider-,\nsprüche noch Unklarheiten aufweisen, rechtfertigen insbesondere die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\nauch die Notzuchtsverbrechen als Mittäter begangen hat.\nZwar hat nur der - inzwischen verstorbene-Mitangeklagte\nLe it üen zwei betroffenen Mädchen den Verkehr\nausgeübt; das schloß aber eine gemeinschaftliche Tatbegehung bei BEE, der an der Erzwingung der Beischlafshandlungen mitgewirkt hatte, nicht aus (BGHSt 6, 226). Insoweit ergeben sich auch keine Bedenken im Hinblick auf\naie innere Tatseite. Denn die Jugendkammer stellt fest,\ndaß jeder der beiden Täter mit den Handlungen des anderen\neinverstanden war und daß BB dabei vor allem auch die\ndurch Drohen mit der Pistole bewirkte Unterwerfung der Tatopfer unter das sexuelle Begehren seines Mittäters aus persönlichem Interesse als eigene Tat wollte (UA S. 17). Das\nreicht unter den gegebenen Umständen für den Notzuchtsvorsatz aus; dieser entfällt auch nicht deshalb, weil BB\nsein eigenes Vorhaben, ebenfalls zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu gelangen, auf Bitten des einen Mädchens aufgab\nund sich auf unzüchtige Berührungen beider beschränkte\n(UA S. 16). - Der Schuldvorwurf wegen gemeinschaftlicher\n\nschwerer Unzucht (353 176 Abs. 1 Nr. 1, 47, 73 StGB) sowie\n\nwegen gefährlicher kärperverletzung in zwei Fällen (SS 223,\n223 a, 74 StGB) besteht ebenfalls zu Recht.\n\nDagegen trägt der festgestellte Sachverhalt nicht\naie Annahme eines tateinheitlich mit den Sittlichkeitsverbrechen begangenen Raubes (38 249, 73 StGB). Wie das Urteil\ngarlegt, entschloß sich der Angeklagte EB nacıı Beendigung der Unzuchtsverbrechen, aus den Handtäschchen der Mädchen stehlenswerte Gegenstände wegzunehmen, und brachte auf\ndiese Weise einen Geldbeutel mit Geld, eine Brieftasche,\nein Gasfeuerzeug und Manschettenknöpfe an sich, ohne daß\ndie Eigentümerinnen dessen gewahr wurden (JA S. 18). Die\nJugendkammer meint nun, dieser Sachverhalt sei ähnlich zu.\nbeurteilen wie der Fall, daß ein Täter, der zunächst gegen\neine Person zu anderem Zweck Gewalt gebraucht habe, die\n- fortdauernde - Gewaltanwendung auf Grund geänderten Entschlusses dazu benutze, dem Opfer eine Sache wegzunehnen;\nwenn unter solchen Umständen eine Verurteilung wegen Raubes\nauch dann möglich sei, wenn das sich wehrende Opfer die Wegnahme nicht sofort bemerke und wenn sich seine Abwehr nicht\ngerade gegen die Wegnahme richte (so BGHSt 20, 32), dann müsse das gleiche gelten, wenn das Wegnahmemittel nicht Gewalt\nsei, sondern Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben. Auf die genannte Entscheidung kann sich das Landgericht aber nicht berufen. Ter Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahne der Sache zu ermöglichen; die\nGewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden\n(BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186). Von einem räuberischen\nVorgehen kann daher nicht die Rede sein, wenn der Täter nur\neine mit anderer Zielsetzung durch Gewaltanwendung geschaffene Lage dazu ausnutzt, dem Betroffenen - ohne dessen Wis-\n\nsen und Widerstand - eine Sache wegzunehmen (BGE Urteil von\n\n12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 - bei Dallinger MDR 1968,\n\n17/18). Ebensowenig kann dann aber Raub angenommen wer-\n\nden, wenn das durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\n\nLeib oder Leben herbeigeführte widerstandslose Verhalten\n\ndes in seiner Geschlechtsehre angegriffenen Opfers dem Tä-\n\nter lediglich die Gelegenheit schafft, auf Grund eines\n\nneuen äntschlusses unbemerkt Aneignungshandlungen zu begehen.\nDenn auch in einem solchen Fall ist die Drohung nicht als\nMittel zur Brechung eines entgegenstehenden Willens des Eigentüners und damit zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt.\n\nSo liegt es aber hier; daß die Mädchen die Wegnahme auch dann\nnicht hätten verhindern können, wenn sie ihnen aufgefallen wäre, ist ohne Bedeutung. Der Angeklagte hätte daher nach den\nfestgestellten Sachverhalt nicht wegen tateinheitlich begangenen Raubes, sondern nur wegen eines mit den anderen Straftaten sachlich zusammentreffenden Diebstahls verurteilt wer-\n\nden dürfen.\n\nDa ergänzende Feststellungen ausgeschlossen erscheinen und der Angeklagte auch auf die Änderung des rechtlichen\nGesichtspunkts ausreichend hingewiesen worden ist (RGSt 53,\n100) - er hat die Aneignungshandlung überdies zugegeben, und\nauch mit den Revisionen sind insoweit keine Beanstandungen\nerhoben -, ist das Revisionsgericht in der Lage, von sich aus\n\nden Schuldspruch entsprechend zu ändern.\n\n2. Der Wegfall des auf § 249 StGB gegründeten Schuldvorwurfs muß indessen, da auf eine einheitliche Jugenädstrale\nerkannt ist (§ 8 17, 18 JGG), zu einer Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs - einschließlich der Nebenentscheidungen -\nsamt den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang führen. Die verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen die Revisionen Verstöße gegen\ndie Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Nichtanwendung\n\ndes § 51 Abs. 2 StGB geltend machen, bedürfen daher keiner\nErörterung. Der Angeklagte wird in der neuen Verhandlung\nGelegenheit haben, insbesondere auch die Frage einer zusätzlichen Beeinträchtigung seines Einsichts- und Hemmungsvermögens durch das aufgetretene Kreislaufleiden zur Nachprüfung\n\nzu stellen.\nDie weitergehenden Revisionen sind zu verwerfen.\n\nSenatspräsident Dr.Hübner\nbefindet sich in Urlaub\nund ist dadurch verhindert\nzu unterschreiben\n\nLoesdau Loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-28/1-str-540-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-28/1-str-540-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.285057+00:00"}}