{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-28_1_StR_464_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-28","aktenzeichen":"1 StR 464/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 464/68 URTEIL\n\n1\nan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Artur BED zus KW, seboren\nam ED :940 ir SCHERE,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn ”\nin der Verhandlung,\nTandgerichtsrat Dr. WW rei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ES\nals Verteidiger,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Waldshut vom 14. Mai\n1968 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 7 gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen (8 175 a Nr. 3 StGB),\ndie er in 6 Fällen an Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB), in\neinem Fall zugleich an einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nbei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging, zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg. ”\n\nI. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer als\nVerletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkamer zur\nBeurteilung der Zursechnungsfähigkeit keinen Hirnfacharzt\nzugezogen hat. Nach den Feststellungen (UA S. 17) führte\neine fixierte homosexuelle Neigung in Verbindung mit einer\npsychopathischen Anlage und einem Restzustand nach frühkindlicher Hirnschädigung zu einer schweren Störung im\nGesamtaufbau der Persönlichkeit. Das Landgericht nimmt\ndeshalb an, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei erT-\nheblich vermindert gewesen. Es folgt hierin dem Gutachten\ndes psychiatrischen Sachverständigen Dr. Horn (UA S. 19/20).\nEr hatte bei der Untersuchung im psychiatrischen landeskrankenhaus durch eine Röntgenkontrastaufnahme und verschiedene Tests einen organischen Hirnschaden festgestellt.\nDie Akten ergeben, daß außerdem Dr. Zieher, Facharzt für\nNeurologie und Psychiatrie am selben Krankenhaus, ein\nHirnstrombild des Angeklagten genommen hat (Bl. 143 bis\n145 SA). Bei organischen Hirnschäden wird in der Regel\nauch ein Hirnfacharzt zugezogen werden müssen (BGH NJW\n\n1952, 633 Nr. 25 = IM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 2); nicht jeder\nEsychiater ist in der Lage, die besonderen Auswirkungen\n\nvon Hirnschädigungen insbesondere auf das Hemmungsvermögen\nausreichend zu beurteilen (so auch der erkennende Senat\n\nim Urteil vom 23. Juni 1953 - 1 StR 271/53 und vom 22. Mai\n1962 - 1 StR 89/62 -). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen,\ndaß der Psychiater eine besondere Erfahrung auf dem Gebiet\nder Hirnschäden hat. Hierfür spricht zwar, daß in\n\nseinem schriftlichen Gutachten von dem dritten Gehirn-Ventrikel, das das Triebleben steuert, die Rede ist; daß\n\ner dessen Bedeutung der Strafkammer erläutert hat, ist aber\nweder aus dem Protokoll noch aus dem Urteil ersichtlich,\n\nso daß sich das Revisionsgericht von der besonderen Sachkunde des Gutachters gerade auf diesem Gebiet keine Gewiß-\n\nheit verschaffen kann.\n\nII. Die Verfahrensrüge zwingt deshalb zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\nIm übrigen gibt die Sachbeschwerde Anlaß zu folgenden\nBemerkungen, die in der neuen Hauptverhandlung Berück-\n\nsichtigung finden mögen:\n\n1. Die Annahme einer Verfehlung gegen § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB im Fall II 1 c der Urteilsgründe ist nicht\nunbedenklich, weil die bisherigen Feststellungen zur\ninneren Tatseite nicht eindeutig sind. Nach dem Urteil\nwußte der Angeklagte \"zwar nicht genau, wie alt Werner\nAED 27, er hat aber nach Überzeugung der Kammer die\nMöglichkeit, ACEW könne erst 13 Jahre alt sein, in\nseine Vorstellungen aufgenommen und sich trotzdem zur Tat\nentschlossen\" (UA S. 11). Das Landgericht nimmt deshalb\n\ninsoweit bedingten Vorsatz an (UA 5. 22). Es stützt sich\nhierbei offenbar auf eine Formulierung im Urteil des\nBundesgerichtshofs NJW 1953, 152 Nr. 21. Wie derselbe\n\nSenat jedoch kürzlich entschieden hat (NJW 1968, 660 Nr. 20),\nliegt bedingter Vorsatz erst dann vor, wenn der Täter den\nals möglich erkannten Erfolg bewußt hinnimmt; die angeführte\nfrühere Entscheidung bot zu Ausführungen in dieser Richtung\nkeinen Anlaß. Es ist der Revision zuzugeben, daß die\nFeststellungen im vorliegenden Fall die Möglichkeit offen\nlassen, daß der Angeklagte darauf vertraut hat, Albicker\n\nsei - wie die beiden anderen Jungen - schon 14 Jahre alt...\nDie Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 18) sind nicht\nklar genug, um diese Deutung auszuschließen. Dann aber\n\nwäre bewußte Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz\n\ngegeben.\n\n2. Nach den Feststellungen (UA S. 11) beteiligte sich\nder einmal verführte ED während des Landaufenthalts\nim Jahre 1966 bereitwillig noch mindestens zweimal an\nwechselseitiger Onanie; ein Jahr später, im August 1967,\nweigerte er sich, den Geschlechtsteil des Angeklagten anzufassen, duldete jedoch dessen Manipulationen nach\nanfänglichem Widerstreben, \"weil er der Autorität des\nAngeklagten keinen rechten Widerstand entgegenzusetzen\nvermochte und ein angenehmes Gefühl empfand\" (UVA S. 12).\nDie Strafkammer sieht hierin eine erneute Verführung zur\nUnzucht (UA S. 22, 23). Entgegen der Ansicht der Revision\nist es möglich, daß dasselbe Opfer nochmals verführt wird\n(BGHSt 13, 228); indessen wird in der neuen Hauptverhandlung klarzustellen sein, daß diese nicht selbstverständliche Fallgestaltung hier wirklich gegeben warf. Dasselbe gilt für die Annahme erneuter Verführung des Hans-\n\nPeter Wehrle (UA S. 14 bis 16).\n\n3. Soweit das Landgericht die Annahme eines Verbrechens\nnach § 174 Nr. 1 StGB darauf stützt, daß die Opfer der\nFußball-Schülermannschaft oder -— soweit nicht mehr schulpflichtig — der A-Jugend des Fußballclubs angehörten,\nmüßte eingehender als bisher (UA S. 8) dargelegt werden,\ninwiefern die Jungen auch insoweit der Aufsicht oder Betreuung des Angeklagten anvertraut waren.\n\n4. Die festgestellten Unzuchtshandlungen an Wehrle\n(UA S. 14) reichen aus, um ein vollendetes Verbrechen\nnach §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3, 73 StGB anzunehmen. Die\nMeinung der Revision, es habe sich möglicherweise nur\num einen Versuch gehandelt, findet in den Feststellungen\n\nkeine Stütze.\n\n5. Rechtlich unbedenklich ist es, daß das Landgericht\nzur Begründung der Gesamtstrafe auch die für die Einzelstrafen maßgebenden Gesichtspunkte herangezogen hat. Die\nAusführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß,\n\nvon diesen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nanerkannten Grundsätzen abzugehen (BGHSt 8, 205, 210).\n\nHübner Loesdau Fikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-28/1-str-464-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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