{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-21_1_StR_639_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-21","aktenzeichen":"1 StR 639/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 639/68 URTEIL\n\n41]a,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Günter K ED. ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am END 937 ir eu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seitert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ERBE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom\n23. August 1968 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nei\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nDiebstahls im Rückfall sowie wegen des Besitzes von\nDiebeswerkzeug als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nZuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung\nangeordnet. Daneben enthält das Urteil Aussprüche über\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über\n\ndie Einziehung von Gegenständen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung Tormeilen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet\nder Beschwerdeführer zunächst die Übergehung hilfsweise\ngestellter Beweisamträge. Er behauptet, der Verteidiger\nhabe in seinem schlußvortrag die Einnahme eines Äugenscheins zum Beweise des Vorhandenseins eines starken\nGefälles auf der Straße Heidelberg - Wiesloch und die\nVorlage von Lichtbildern des Angeklagten an das Personal\nder Gaststätte \"Diskothek!\" für Zwecke eines Aufenthaltsnachweises beantragt. Das Hauptverhanalungsprotokoll\nweist indessen solche Anträge nicht aus (§ 274 StPO).\nDamit ist auch der weiteren Revisionsrüge, dem Schluß-\n\nvertrag des Verteidigers sei nicht die gebührende Aufmerksamkeit zugewandt worden (§ 338 Nr. 1 StPO), die\nGrundlage entzogen. Soweit die Revision ferner noch\nVerletzung der §§ 261, 244 StPO behauptet, stellen ihre\nAusführungen inhaltlich nichts anderes dar als unzulässige\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n2. Der Sachteschwerde hält das Urteil im Schuldspruch\n\nebenfalls stand. Die Strafkammer hat sich in rechtlich\nunbedenklicher Weise davon überzeugt, daß der mehrfach\neinschlägig vorbestrafte und gerade erst aus längerer\nStrafhaft entlassene Angeklagte, der unter verdächtigen\nUmständen in Nähe des gestohlenen und mit laufendem Motor\nabgesteilten Pkw des Tankwarts ZB >: ovachtet und festgenommen worden war, auch den Wagen in Diebstahlsabsicht\nan sich genommen hatte und daß er die eingezogenen Gegenstände als Diekeswerkzeug im Gewahrsam hatte bzw. mit sich\nführte. Der Angeklagte ist daher zu Recht nach den $S 242,\n244, Z45b a, 714 StGB bestraft worden,\n\nNicht rechtsiehlerfrei begründet ist jedoch die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB. Die Strafkammer nimmt an,\ndaß der Angekla:te sich erst bei den Taten, die zu seiner\nletzten Verurteilung - vom 22.11.1965 - führten, entschieden einer verbrecherischen Lebensführung und einer bewußt\nantisozialen Haltung zugewandt habe, während die früheren\nVerfehlungen noch den Charakter situationsbedingter Gelegenheitstaten hatten (UA S. 12). Dem steht zwar die Feststellung eines schon seit längerer Zeit bestehenden, fest\neingewurzelten Hanges zur Begehung von Eigentumsdelikten\n(UA S. 11) nicht entgegen. Es bleibt aber zweifelhaft, ob\ndas Landgericht auch die vorletzte der bei Angabe der formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB aufgezählten\nStraftaten, nämlich den der Verurteilung vom 20.12.1963\nzugrundeliegenden Rückfalldiebstahl (vgl. UA S. 10, 11),\nals Symptomtat (BGHSt 21, 263) in die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten einbezogen\nhat. Andererseits ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen,\nob die Strafkammer ihre Überzeugung, daß der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnheitsverkrecher sei, etwa - im\nHinblick auf den neuen Schuldspruch wegen zweier selbständiger Taten - aus § 20 a Abs. 23 StGB hergeleitet hat.\n\nU\n\nDer Strafausspruch kann daher - einschiießlich der\ndarauf beruhenden Anoränung der Sicherungsverwahrung -\n\nkeinen Bestand haben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist zu\n\nverwerfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/1-str-639-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/1-str-639-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.109108+00:00"}}