{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-21_1_StR_535_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-21","aktenzeichen":"1 StR 535/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 535/68 URTEIL\nAla.\n\nin der Strafgache\n\ngegen\n\n10 EEE a SEE, eevoren an\nEB ;' in BÜEEB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Fikart\nBundesrichter zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,;-\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 5. April 1968 wird verworfen.\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 6. Juli 1968 auf die\nFreiheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit\n\nUntreue sowie wegen Betruges im Rückfall in weiteren 6 Fällen\nunter Einbeziehung weiterer Strafen zur Gesamtgefängnisstrafe\nvon vier Jahren drei Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt; es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen unä\n\neine Sperre (§ 42 n StGB) von drei Jahren verhängt. Seine\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Am 4. Verhandlungstag entzog der Angeklagte seinen\ndamaligen Wahlverteidiger Rechtsanwalt SP die Vollmacht und beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung. Diesen\nAntrag lehnte das Landgericht ab und oränete Rechtsanwalt\nSEE 215 Pfiichtverteidiger bei. Vor und nach der Beschlußfassung lehnte der Beschwerdeführer ihn als Pflichtverteidiger ab, weil er mit ihm die Verteidigung nicht habe\nausreichend vorbereiten können, erklärte dann jedoch nach\nBesprechung der Sach- und Rechtslage: \"Ich nehme meinen\nAntrag auf Ablehnung des Pflichtverteidigers zurück\"\n\n(Bd. X Bl. 1414 bis 1418 SA).\n\nEine Verletzung des § 142 StPO liegt bei dieser\nSachgestaltung entgegen der Meinung der Revision nicht\nvor, zumal Rechtsanwalt SW seit dem 27. September\n1967 für den Angeklagten als Wahlverteidiger tätig war\n(Bd. VIII Bl. 1040, 1041 SA).\n\n2. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision\ngibt nicht an, welche Beweismittel der Tatrichter zur\nAufklärung der angeführten Vorgänge hätte benutzen sollen.\nSoweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die\nFeststellungen reichten zur Verurteilung nicht aus, handelt\nes sich um eine Frage des sachlichen Rechts.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die im Urteil\naufgeführten Feststellungen nicht lückenhaft. Die vom\nBeschwerdeführer vermißten Einzelheiten sind entweder unerheblich für den Schuldvorwurf oder es handelt sich um\nBeweisanzeichen, aus denen die Strafkamnmer auf die die\nVerurteilung tragenden festgestellten Tatsachen geschlossen\nhat; den Beweisweg für jede Feststellung braucht der Tatrichter nicht anzugeben.\n\n2. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. *\nDer Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:\n\n2) ea rro;ekt (C I der Urteilsgrünäe)\n\nDas Urteil sagt einerseits (UA S. 37), ein Teil der\nBauherren sei durch die unwahre Angabe im Schreiben vom\n20. Dezember 1965, daß der Angeklagte das Baumaterial\ngekauft habe, zur Zahlung bestimmt worden; andererseits\nwird ausgeführt (UA S. 38), alle Bauherren hätten in der\n‘Annahme gezahlt, der Angeklagte werde wit den zweckgebundenen Beträgen das Material kaufen. Der Widerspruch\nist nur scheinbar. Die letztgenannte zusammenfassende\nWendung ist dadurch zu erklären, daß die Täuschungshandlungen sich vom 27. Oktober bis zum 20. Dezember 1965\nerstreckten (vgl. UA S. 67), sämtliche Bauherren also\nschon vor der falschen Mitteilung vom 20. Dezember 1965\nvon der angeblich beabsichtigten Verwendung ihrer Zahlungen wußten.\n\nDie rechtliche Würdigung als Betrug im Rückfall bedarf\nkeiner Erörterung. Auch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Untreue ist rechtlich unbedenklich. Nach\nden Feststellungen war das Treueverhältnis bereits durch\nZiff. 5 (UVA S. 21, 22) der in der Zeit vom Mai bis Oktober\n1965 geschlossenen Verträge begründet; mit der anderweitigen Verwendung der Gelder trotz ausdrücklicher Zweckbindung handelte der Angeklagte der durch diesen Vertrag\nbegründeten Treupflicht zuwider.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei bedingten Vorsatz festgestellt. Dem\nsteht die Wendung nicht entgegen, der Angeklagte habe\nunwiderlegt vage auf ein Wunder gehofft (UA S. 68).\nDarin liegt nicht das Wagnis eines Kaufmanns, sondern\ndas eines Spielers, das die Annahme bedingten Vorsatzes\nnicht ausschließt (BGH Urteil vom 24. September 1953 -\n5 StR 240/53). |\n\nb) Fall Hgg (C II der Urteilsgründe)\n\nZutreffend sieht das Landgericht den Schaden in der\ndurch Vertragsschluß und Besitzübertragung bewirkten\nVermögensgefährdung. Die folgende Bemerkung, ein endgültiger Schaden sei der Firma Hgg durch die Transportkosten entstanden (UA S. 46), betrifft ersichtlich nicht\nden tatbestandsmäßigen Schaden, sondern schildert nur\nden weiteren Verlauf und teilt einen für die Strafzumessung verwertbaren Umstand mit.\n\nc) Fall Sof (°C III der Urteilsgründe)\n\nDie Sachverhaltsschilderung (UA S. 47, 48) 1äßt zwar\nnicht eindeutig erkennen, ob der Angeklagte schon im\nFebruar 1966 tankte, ohne bezahlen zu wollen, und den\nTankstelleninhaber hierüber täuschte. Aus der Beweiswürdigung (UA S. 71) geht jedoch hervor, daß er sich schon im\nJanuar 1966 keine Barmittel verschaffen konnte, den Anschein der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit aber aufrecht\nerhielt. Der vom Landgericht angenommene Schuldumfang\n(Schaden von 459,40 DM, einschließlich der Februar-Rechnung)\nist deshalb unbedenklich. Daß der Angeklagte die Januar- *\nRechnung noch bezahlen konnte, ist abweichend von der\nMeinung der Revision mit der oben angeführten Feststellung\nvereinbar, daß er sich ab Januar 1966 kein Geld mehr beschaffen konnte; in diesem Zeitpunkt mochten die für die\nJanuar-Rechnung erforderlichen geringen Mittel noch vorhanden gewesen sein.\n\n3. Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kennzeichnung des Angeklagten als eines\n notorischen Rückfallbetrügers begründet die Strafkamer\nmit den zahlreichen Vorstrafen. Da der Angeklagte häufiger\nwegen Betruges bestraft ist, als § 264 StGB voraussetzt,\nliegt hierin kein Rechtsfehler.\n\nDie Anrechnung der Untersuchungshaft \"auf die erkannte\nStrafe\" bedeutet, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe\n(UA S. 109) ergibt, äaß diese auf die Freiheitsstrafe\n\nangerechnet ist.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/1-str-535-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/1-str-535-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.091432+00:00"}}