{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-21_1_StR_522_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-21","aktenzeichen":"1 StR 522/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 522/68 URTEIL\n4aja.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ni. den Werbefachmann Günther S\n\neus CD zeboren an 1944 in OU.\n\n2. den Angestellten Wolf-Dieter 7 — | aus\n\nSCHE. ort geboren u — 1922,\n\n3. den Angestellten Claus Peter Op zus\nMU, geboren ar ED 1950 ir ug\n\nSehlesien,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ) “\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt W aus EEE fir den Angeklagten\n\nRechtsanwalt Dr. EEE 1 GE für Gen\n\nAngeklagten OB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Kg\nund EB gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Mai 1968\nwerden verworfen.\n\nII. Auch die Revision des Angeklagten Se\nWEB: e:en das Urteil wird verworfen;\njedoch entfällt die Gesamtstrafe.\n\nDer Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Betrugs (Fali \"Auslieferungslager\") zu vier Jahren Gefängnis unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SEE»\nwegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Der\nAngeklagte KB ist wegen Beihilfe zum Betrug zu einem\nJahr und vier Monaten, der Angeklagte OB wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden. Gegen dieses Urteil richten sich die\nRevisionen der Angeklagten; SEE und Kr ügen die Verletzung materiellen und formellen Rechts,\nCOM die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen\nkönnen nicht durchäringen.\n\nI. Revision des Angeklagten Sun\n\nSoweit sich die Revision auf die Verurteilung wegen der Anzeigenaufträge bezieht, ist sie nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO gegenstandsios geworden.\n\nA. Verfahrensrüzen\n\nDie Verfahrensrügen entsprechen nicht ausreichend\nden Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und\nsind daher unzulässig.\n\nB. Sachrüge\n\nNach dem Urteil schloß der Angeklagte, der kosmetische Artikel vertrieb, mit zahlreichen Bewerbern Verträge zur Einrichtung von Waren-Auslieferungslagern.\nZugleich verpflichtete er sie, in Höhe des lagerverkaufswertes eine Sicherheit zu leisten, über die er nach\nAnlieferung der Ware frei verfügen durfte. Er gewann\nseine Vertragsgegner hierzu durch die Vorspiegelung, er\nsorge selbst durch einen Großeinsatz von Vertretern für\nden Absatz und raschen Umschlag der Waren. In Wirklichkeit verfügte er weder über einen umfangreichen Vertreterstab noch war er selbst um den Warenabsatz bemüht; es kam ihm allein darauf an, durch die Vorleistung seiner Vertragsgegner in den Besitz von Geldmitteln zu kommen.\n\nIn diesem Sachverhalt hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend die Merkmale des Betrugs gefunden.\nEntgegen ihrer Ansicht wurden die Vertragsgegner des\nBeschwerdeführers zwar nicht erst durch die Gewährung\nvon Bankakkreditiven für diesen oder durch die Zahlung\nder \"Sicherbeit\" in ihrem Vermögen geschädigt, sondern -\nda es sich um einen Eingehungsbetrug handelt - schon\ndurch den Vertragsabschluß, der sie ja zu Geldleistungen verpflichtete. Die Annahme der Strafkammer ist aber\ndem Angeklagten nicht nachteilig, insbesondere auch\n\nnicht insoweit, als sie - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - statt vollendeten Betrugs nur einen Versuch\nin den Fällen annahm, in denen später mißtrauisch gewordene Vertragspartner keine Zahlung leisteten.\n\nNur in den Fällen IV d 1 und J 18 (Stephan und\nMartin) fällt ein selbständig versuchter Erfüllungsbetrug weg, da in beiden Fällen vorher schon ein vollendeter Eingehungsbetrug begangen war. Der Fehler fällt\nricht ins Gewicht, da das Landgericht die Versuchsfälle\nohnehin in den vollendeten Einzelakten der Tat hat aufgehen lassen. Der Strafausspruch ist daher nicht beeinflußt.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe erkannt und\nfür die Zeit bis Oktober 1965 dennoch billigend in Kauf\ngenommen, daß Vertreter nicht eingesetzt werden Können,\nund ab Mitte Oktober 1965 mit direktem Vorsatz gehandelt, steht entgegen der Auffassung der Revision mit\nder Wahrunterstellung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe Ende 1964/Anfang 1965 noch die ernste Absicht gehabt, eine Verkaufsorganisation aufzubauen (UA S. 71\nund 158), nicht in Widerspruch. Die Annahme der Mittäterschaft mit Ohrner und der mittelbaren Täterschaft\nist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision ergeht sich\nim wesentlichen nur in unzulässigen Angriffen auf die\nBeweiswürdigung des Gerichts. Ihre Hinweise auf das\nProtokoll und auf verlesene Zivilprozeßakten sind unbeachtlich.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht\nangreifbar. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.\n\nII. Revision des Angeklagten Kr\n\nA. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht begründet. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei die Überzeugung der\nStrafkammer, daß die Zusicherung des Vertretereinsatzes\ndurch die Verkaufsleiter SCHW uni Kr zuigläutig\ngegeben wurde, so daß eine strafbare Beteiligung ausscheidet. Auf eine mangelnde Belehrung nach § 55 StPO\nkann die Revision überhaupt nicht gestützt werden (BGHSt\n11, 213). Im übrigen sind nach dem Protokollinhalt die\nZeugen belehrt worden.\n\nB. Sachrüge\n\nx\n\nDie allgemeine Sachrüge hat keinen Erfolg. Die\nNachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.\nWenn in der rechtlichen Würdigung der Taten ausgeführt\nist (UA S. 177), der Angeklagte habe versucht, dem Mitangeklagten Seisenberger zur Tat wissentlich Beihilfe\nzu leisten, so handelt es sich, wie sich eindeutig aus\ndem Urteilstenor ergibt, um einen Formulierungsfehler.\n\nIII. Revision des Angeklagten Of»\n\n. Die Sachrüge erschöpft sich im wesentlichen in\nunzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nDie Revisionen sind daher zu verwerfen. Jedoch\nentfällt mit der Einstellung des Verfahrens gegen\n\nSeisenberger die Gesamtstrafe gegen ihn. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis für diesen Angeklagten keine\n\nBesserstellung gebracht; diese beruht allein auf der\nEinstellung. Daher hat ihm die Staatskasse keine Aus-\n\nlagen zu erstatten.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/1-str-522-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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