{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-14_1_StR_543_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-14","aktenzeichen":"1 StR 543/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 543/68 URTEIL\n\nAlfa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚den Oberschüler Jürgen WB zus Au, zeboren\nam ED '355 in DE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Eltern des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n25. Juni 1968 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten\nJugendstrafe verurteilt.\n\n)\n\nMit der Revision rügen die Eltern des Angeklagten einen\nVerstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht und Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstanden namentlich die\nAnnahme seiner allgemeinen strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG, die Nichtanwendung des 8 51 Abs. 1 StGB\nund die Bemessung der Strafe. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO sieht die\nRevision darin, daß das Landgericht die Prüfung, ob beim\nAngeklagten von einer Reifeverzögerung auszugehen sei, nicht\nentsprechend” dem heutigen Stand der psychologischen\nWissenschaft vorgenommen habe; so habe es die Jugendkammer\nunterlassen, den Nachweis für das Fehlen einer Asynchronie\nauf dem von Ernst KB in üem Aufsatz \"Die Selbstverantwortung als medizinisch-psychologisches Problem\"\n(Fischer-Bücherei Bd. 659 S. 77) beschriebenen Wege an\nHand von experimentalpsychologischen Zahlenwerten und\nKörperbaumessungen -— offenbar unter Beiziehung eines neuen\nSachverständigen (vgl. UA S. 4) - zu führen (UA S. 7).\n\nDieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben. Der Tatrichter hat sich vor allem auf Grund der von den Sachverständigen Dr. Stirner und Dr. Sigmund abgegebenen Gutachten von der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten überzeugt. Hierzu führt das Urteil u.a. aus:\n\nNach Ansicht der Sachverständigen, denen das Gericht\nfolge, habe die Reifeentwicklung des -— zur Tatzeit erst\n14-jährigen - Angeklagten keinerlei Verzögerung erfahren,\ner sei vielmehr in seiner körperlichen Entwicklung\nakzeleriert und entspreche einem 17 — 18-jährigen, seine\ngeistige und sittliche Entwicklung habe mit seiner körper-\n\n-4-\n\nlichen Schritt gehalten und weise eine weit über dem Durchschnitt liegende Intelligenz sowie einen seinem Alter eher\nvorauseilenden ethischen Reifegrad aus (UA S. 16/17). Die\nbei ihm aufgetretenen Trieb- und Charakteranomalien seien\nalso mit Störungen des Reifeprozesses nicht zu erklären\n\n(UA S.' 18). Unter diesen Umständen lag für das Gericht\n\nkeine dringende Veranlassung vor, von Amts wegen weitere\nNachforschungen in der von der Revision angegebenen Richtung\nanzustellen, zumal selbst der Sachverständige Reitberger,\nauf den sich der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang\nberuft (Rev. Begr. 5. 3/4), nur insoweit von der Beurteilung\nder Gutachter Dr. Stirner und Dr. Sigmund abweicht, als er\ndas Tatgeschehen — im Gegensatz zu der vom Angeklagten selbst\ngegebenen Schilderung seiner häuslichen Verhältnisse (UA\n\nS. 11) - auf einen durch zu starken Erziehungsdruck hervorgerufenen Triebstau zurückführt. Die Urteilsfeststellung,\ndaß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht unreifebedingt vermindert, sondern lediglich im Verhältnis zum\nTriebausbruch unzureichend gewesen sei (UA S. 19),nötigt\n\nzu keiner anderen Beurteilung; auch die hierzu erforderlichen,\nder Abgrenzung zwischen § 3 JGG und § 51 StGB in gebotener\nWeise Rechnung tragenden Erwägungen (vgl. BGH Urteil vom\n21.2.1956 -— 5 StR 543/55) drängten die sachverständig beratene Jugendkammer nicht zur Erhebung des von der Revision\nvermißten weiteren Beweises.\n\n2. Der Sachbeschwerde halten die Ausführungen des\nUrteils zur strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten\nebenfalls stand. Die Ansicht des Revisionsführers, daß die\nStrafkammer nicht klar genug zwischen der von § 3 JGG verlangten Willensreife und der für die Heranziehung des § 51\nStGB maßgebenden Handlungsfähigkeit unterschieden habe,\nfindet in den Urteilsgründen keine Stütze. Diese lassen im\n\nGegenteil erkennen, daß der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht allein aus dem reifebedingten\nEinsichtsvermögen hergeleitet, sondern — wie die Begründung\nder Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB ausweist (UA S. 18/19) -\ngerade auch im Hinblick auf das Hemmungsvermögen eingehend\ngeprüft hat. Daß die Bejahung der in § 3 JGG vorausgesetzten\nReife mit der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB vereinbar ist, entspricht anerkannten Rechtsgrindsätzen (BGH Urteil vom\n\n23. Februar 1954 - 1 StR 723/53).\n\n3. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich\nunangreifbar. Die Jugendkammer hält dem Angeklagten nicht\nnur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, sondern auch\nden Umstand zugute, daß die Tat - wenngleich ohne sein\nZutun - im Versuchsstadium steckengeblieben sei (UA S. 20).\nDiese Anführung von Milderungsgründen reicht in dem hier\ngegebenen Rahmen der Anwendung von § 18 JGG aus. Näherer\nAusführungen darüber, welche Strafe das Gericht ohne die\nangegebenen Ermäßigungsmöglichkeiten festgesetzt hätte,\nbedurfte es — entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer -\nnicht (BGH IM JGG § 105 - Nr. 6 a).\n\nDa das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nDie Anrechnung der Untersuchungshaft regelt § 450 StPO.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-14/1-str-543-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-14/1-str-543-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.789422+00:00"}}