{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-14_1_StR_532_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-14","aktenzeichen":"1 StR 532/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 532/68 URTEIL\n\"4,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankstellenpächter Georg 1 (EEE\naus BEE zseboren an EEE 1932 in Sm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: GB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht München II vom 11. März 1968\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der hierdurch dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Juni\n1968 angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- a)\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Mordes\nunter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Zuchthausstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil\nrichten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt Verletzung materiellen\nund formellen Rechts, die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben keinen\n\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte seine Ehefrau aus krankhafter Eifersucht im\nAnschluß an eine Auseinandersetzung dadurch getötet, daß\ner dieser, während sie im Bad ihre Haare richtete, eine\nHundekette über den Kopf warf, mehrmals um den Hals schlang\n\nund kräftig zuzog.\n\n1. Revision des Angeklagten\n\nA. Aufklärungsrüge\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Revision kann nicht\ngeltend machen, daß an den vernommenen Sachverständigen\nProf. Dr. Dietrich bestimmte Fragen gestellt oder bestimmte\nVorhalte hätten gemacht werden müssen (BGHSt 4, 125). Der\nin BGHSt 17, 351 behandelte Ausnahmefall lag hier nicht vor.\n\nB. Sachbeschwerde\n\na) Die Revision wendet sich mit ihren Einzelausführungen\nnur gegen die Beurteilung der Tat als heimtückisch begangen.\nDas Schwurgericht hat die Merkmale der Heimtücke in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n- 4 -\n\nEs hat auf Grund eines Augenscheins aus dem Standort\n\ndes Täters vor der Badetür und des Opfers im Baü, der\nLage der Garderobe und den eigenen Angaben des Angeklagten\ngefolzgert, daß die Ehefrau den tätlichen Angriff erst\nbemerkte, als der Ängeklagte die Kette über ihren Kopf\nwarf und ihren Hals damit zu umschlingen begann. Bis\n\nzu diesem Augenblick, als die Tötungshandlung schon\nbegonnen hatte, war die Ehefrau arglos. Denn sie war\n\ndem Urteil zufolge keines Angriffs seitens des Angeklagten gewärtig, als dieser sie ansprach. Vielmehr\n\nstand sie ihm abgekehrt vor dem Spiegel, um vor dem\nZubettgehen ihr Haar zu richten. Sie ließ sich in dieser\nBeschäftigung nicht stören, veränderte auch nicht ihre\nHaltung, obwohl das Gespräch ausschließlich um ihre Beziehungen zu ihrem vermeintlichen Liebhaber kreiste.\nWeder aus diesem Gegenstand der Unterhaltung noch aus\n\nder Art, in der sie geführt wurde, schöpfte die Frau\nArgwohn; denn das Gespräch verlief ohne erkennbare\nErregung in ruhigem Ton. Selbst die verhängnisvolle\nÄußerung des Angeklagten, mit der er seine Geschlechtskraft mit der des jüngeren Nebenbuhlers verglich, quittierte die Frau mit einer lachenden Antwort; und obgleich\nsie dabei ihren Mann kurz angeblickt hatte, wandte sie\nsich arglos wieder ihrer Beschäftigung zu. Sie schenkte\nihm daher auch in dem Augenblick keine Aufmerksamkeit,\nals er unmittelbar darauf, nun endgültig tatentschlossen,\nzur Hundekette an der Garderobe griff und die Frau zu\ndrosseln begann. Entgegen der Behauptung der Revision\n\nist er ihr daher nicht in offener Feindseligkeit gegenübergetreten; sondern er hat sie mit dem tödlichen Angriff\nüberrascht, und zwar so vollständig, daß sie zu wirksamer\n\nVerteidigung nicht mehr imstande war.\n\nWas die Revision hiergegen anführt, bewegt sich auf\ndem ihr verschlossenen Gebiet teils einer dem Urteil entgegenstehenden Sachdarstellung, teils von ihm abweichender\nBeweiswürdigung. Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen\nallgemeine Erfahrungssätze sind dem Schwurgericht nicht\n\nunterlaufen.\n\nDaß das Opfer die mörderische Absicht im letzten\nAugenblick erkennt, räumt die Merkmale der Heimtücke\nnicht aus (BGH 1 StR 471/67 vom 7. November 1967; 1 StR\n645/66 vom 17. Januar 1967; 2 StR 68/65 vom 19. Mai 1965,\ninsoweit BGHSt 20, 225 nicht abgedruckt; 5 StR 61/61 vom\n25. April 1961). Dabei kann dahinstehen, ob dem Urteil\ndes 4. Strafsenats BGHSt 20, 301, auf das sich die Revision beruft, beigepflichtet werden könnte; denn der dort\n\nentschiedene Fall lag anders.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Die Revision greift zu Unrecht die Anwendung des\n§ 51 Abs. 2 StGB an. Das Schwurgericht hat mit Hilfe von\nSachverständigen, insbesondere des in der Untersuchung\nund Behandlung von Eifersüchtigen besonders erfahrenen\nFrof. Dr. Dietrich festgestellt, daß der Angeklagte an\neiner krankhaften Eifersucht litt, die zwar die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und danach zu\nhandeln, nicht ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert habe. Entgegen der Auffassung der Revision der\nStaatsanwaltschaft - der die Verteidigung übrigens insoweit zustimmt - steht diese Annahme nicht mit der Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte sei nicht so erregt gewesen, daß er nicht die äußeren Umstände der Argund Wehrlosigkeit mit einem Blick erkennen konnte. Das\n\nverminderte Einsichts- und Hemmungsvermögen schließt\nnicht eine \"allseitige Orientierung\", wie sie das\nSchwurgericht festgestellt hat, unä das bewußte Ausnützen einer hilflosen Lage des Opfers aus (BGH\n\n4 StR 199/67 vom 21. Juni 1967).\n\nb) Die Strafzumessungsgründe sind nicht rechtsfehlerhaft. Dem Schwurgericht stand es frei, Umstände,\ndie zur Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB für den Angeklagten geführt haben, neben anderen strafmildernden\nTatsachen erneut zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHSt 16, 351, 353).\n\nAuch sonst liegen die Angriffe der Revision gegen\ndie Strafzumessungserwägungen neben der Sache.\n\n53. Die Revisionen sind daher entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-14/1-str-532-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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