{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-14_1_StR_396_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-01-14","aktenzeichen":"1 StR 396/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 396/68 URTEIL\n\nAY4]a\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Iehrer Michael J ED zu: TED:\ngeboren an ED 1923 ir asiiiniiiE.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nlandgerichtsrat Dr . (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MB au: EEEEEEEEEEEETTD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 30. November 1967 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Ianägericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen - wegen zweier (an Rüdiger OD\n\nund Rene TW besangener) fortgesetzter Verbrechen\nnach. 88 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3, 73 StGB zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des\n§ 244 Abs. 4 StPO darin, daß die Strafkammer entgegen dem\nHilfsamtrag des Verteidigers keinen jugendpsychiatrischen\noder psychologischen Sachverständigen herangezogen hat,\num die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugen OD\nund TB zu untersuchen. Das Landgericht stützt die\nAblehnung auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Die hierfür gegebene Begründung (UA S. 27, 28) ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere hält sie sich im Rahmen der\nvon der Verteidigung angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (IM StPO § 244 Nr. 12 = NJW 1961, 1636\nNr. 21). Die Strafkammer legt die Erfahrung der richterlichen Mitglieder in Jugend- und Jugendschutzsachen dar.\nSie setzt sich damit auseinander, ob, wie der Verteidiger behauptet, \"schwerste Milieu- und Entwicklungsschäden\" der Zeugen ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen\nkönnten; sie verneint die Frage, indem sie u.a. darauf\nhinweist, daß der Angeklagte selbst in seinen Berichten\ndie Wahrheitsliebe der beiden Zeugen nicht negativ beurteilt habe. Schließlich hebt der Tatrichter hervor, daß\nihre Bekundungen durch die Aussage erwachsener Zeugen\nunterstützt würden.\n\nWas die Revision hiergegen vorträgt, stellt sich\nals unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.\n\nA\n\nDie vom Beschwerdeführer angeführten Besonderheiten des\nFalles hatte der Tatrichter gesehen, sie jedoch anders gewürdigt. Daß er von der Heranziehung eines Sachverständigen\nabsah, ist um so weniger zu beanstanden, als die Zeugen im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung dem Jugendalter bereits weitgehend entwachsen waren: CB war 18 1/2, TED über\n17 Jahre alt. Aus diesem Grunde liegt auch die von der\nRevision gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht nicht\n\nvor.\n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Klaus\nVO , soweit die unter Ziff. 3 c und d dieses Antrags\naufgestellten Behauptungen in Betracht kommen. Die Behauptung zu d) hat die Strafkammer als wahr unterstellt\nebenso, daß Voigtmann niemals Unzuchtshandlungen bemerkt\nhat; die Revision führt nicht an, weshalb das rechtlich\nfehlerhaft gewesen sei oder die Aufklärungspflicht verletzt\nhabe. Soweit unter Beweis gestellt wurde (Behauptung zu c),\nKlaus Vi hätten niemals unsittliche Handlungen des\nAngeklagten verborgen bleiben können, durfte das Landgericht, wie geschehen (UA S. 24), den Antrag als unerheblich\nablehnen, da er insoweit keine dem Zeugenbeweis zugängliche\nBehauptung von Tatsachen enthält, sondern nur eine bestimmte\nWertung verlangt. Wenn die Strafkammer anführt, daß nach\nden Angaben OMEEEBS und Ts die Unzuchtstaten jeweils\nin Abwesenheit der Mitbewohner stattgefunden hätten, so\nliegt deshalb darin nicht die -— nur im Rahmen des § 244\nAbs. 3 StPO unzulässige — Begründung, das Gegenteil der\n\nu\n\nBeweisbehauptung sei erwiesen,\n\nWenn die Strafkamner, wie die Revision behauptet, Klaus\nmit Gerd Vo verwechselt haben sollte, so spielt das\n\nfür die Ablehnung des Antrages keine Rolle.\n\n3. Die Revision rügst zu Unrecht als Verletzung der\nAufklärungspflicht, daß die Strafkammer die Mutter Os\nnicht vernommen habe. Ein in der Hauptverhandlung verlesener\nBrief an den Angeklagten enthielt die Bemerkung, sie habe\ndas Gefühl, daß ihr Sohn \"in Frankfurt mal in schlechte\nHände geraten\" sei. Er habe von Ausländern erzählt, bei\ndenen er mit noch einem Jungen oft gegessen hätte. Da die\nMutter hiernach keine eigenen Beobachtungen gemacht hatte,\nsondern nur von recht unbestimmten Erzählungen des Jungen\nberichtete, drängte es sich dem Landgericht nicht auf, sie\nüber gleichgeschlechtliche Erlebnisse ihres Sohnes zu vernehmen.\n\n4. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zu Ziff. 1\nals unerheblich (UA S. 23, 24) ist im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Verteidiger hatte die Einholung\neiner Auskunft des Krankenhauses darüber beantragt, daß\nTED :ort stationär behandelt worden sei, unmittelbar\nbevor er in die Wohnung des Angeklagten verlegt worden sei.\nZwar konnte dieser Antrag entgegen der Auffassung des\nLandgerichts dahin zu verstehen sein, daß das Krankenhaus\nden Zeitpunkt der Behandlung, nicht aber auch den der\nVerlegung Ts in die Wohnung des Angeklagten hätte\nangeben sollen. Jedoch durfte die Strafkammer es als unerheblich ansehen, ob die Verlegung erst nach der — den\nKrankenhausaufenthalt bedingenden -— Schlägerei stattgefunden hatte, weil sie als festgestellt ansah, daß jedenfalls der Anlaß der Schlägerei die Bevorzugung Tips\ndurch den Angeklagten gewesen sei (vgl. dazu UA S. 22).\n\n5. Ohne Erfolg rügst die Revision als Verstoß gegen\n8 244 Abs. 3 StPO und als Verletzung der Aufklärungspflicht,\ndaß die Strafkammer die Fürsorgerin BB und die Pfarrschwester Daniela nicht vernommen hat. Der darauf gerichtete\nHilfsamtrag war nur ein Beweisermittlungsamtrag, dessen\nAblehnung nicht an die Voraussetzungen des 8 244 Abs. 3 StPO\ngebunden war. Er wandte sich zwar gegen die — vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehene -— Glaubwürdigkeit der Zeugin HB trug aber nicht vor, daß Frau BEEEED\nund Schwester Daniela hierüber Bekundungen machen sollten.\nInsofern fehlte es an der Behauptung bestimmter, das Beweisthema bildender Tatsachen. Ob die Bezugnahme auf Teile\nder Fürsorgeakten (Berichte vom 21. August 1961, vom 13. Dezember 1961 und vom 29. Mai 1962) überhaupt den Erfordernissen eines Beweisamtrages genügen könnte, mag hier dahinstehen. Selbst wenn man den in der Revisionsbegründung angeführten Inhalt der Berichte zugrunde legt, wurde in\ndas Wissen der Fürsorgerinnen nur die Tatsache gestellt,\ndaß die Zeugin HP in den Jahren 1961 und 1962 schlecht\nfür ihr Pflegekind TB gesorgt habe. Daß die Fürsorgerinnen Frau H@@9 als verlogen geschildert hätten, ist\ndem Beweisamtrag als Behauptung nicht zu entnehmen.\n\nAuch die Aufklärungspflicht gebot die angeregte Vernehmung nicht. Nach Feststellung des Landgerichts ist den\nBerichten nichts über die Glaubwürdigkeit der Frau H@9\nzu entnehmen (UA S. 26). Die Anhörung der beiden Fürsorgerinnen von Amts wegen drängte sich der Strafkammer deshalb nicht auf.\n\n6. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision in der Regel nicht begründen (BGHSt 21, 4). Ein Aus-\n\nj\n\nnahmefall liegt hier nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer\nin diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß hinreichend\nklare Feststellungen über die einzelnen Unzuchtshandlungen\nfehlten, ist hierauf im Rahmen der Sachrüge einzugehen.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1, Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer\nhabe unklare und widersprüchliche Feststellungen über die\neinzelnen Unzuchtshandlungen getroffen.\n\na) Nach den Feststellungen (UA S. 7, 8) veranlaßte\nder Angeklagte OEM miniestens zweimal dazu, zu ihm ins\nBett zu kommen. Dort betastete er dessen Glied. Das Landgericht führt weiter aus, entweder habe dann CB =\nGlied des Angeklagten onaniert oder es sei zum Schenkelverkehr gekommen. Darin liegt keine Unklarheit. Da es sich\num mindestens zwei (d.h. möglicherweise auch mehr) Vorkommnisse handelte, begegnet die Formulierung keinen\nBedenken: der Tatrichter geht ersichtlich davon aus, daß\nin einem Fall Onanie, im anderen Schenke lverkehr stattgefunden hat.\n\nb) An Rene TB Hat sich der Angeklagte nach den\nFeststellungen achtmal vergangen (UA S. 9, 10). Eine der\nUnzuchtshandlungen geschah im Bett des Angeklagten. Hinsichtlich der übrigen sieben Fälle konnte die Strafkammer\nnicht feststellen,wie viele sich im Waschraum und wie viele\nsich im Zimmer des Jungen abspielten. Die Zusammenfassung\nauf S. 10 der Urteilsgründe steht nicht in Widerspruch zu\nden vorangehenden Feststellungen. Wenn hier von den Fällen\n\"der Berührungen beim Waschen\" die Rede ist, so handelt es\nsich ersichtlich um einen Schreibfehler (richtig: beim\nWecken).\n\n2. Daß der Tatrichter die festgestellten Handlungen\ndes Angeklagten als unzüchtig angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die \"Anleitung zum richtigen\nWaschen\" (UA S. 9, 10) in der Weise, wie sie der Angeklagte\naus Geschlechtslust vornahn, durfte das Landgericht als\nunzüchtig ansehen.\n\n3. Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt bedarf keiner Erörterung. Auch die\nAnnahme zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3\nStGB ist trotz der sehr knappen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Verführung gerechtfertigt.\n\nNach den Feststellungen (UA S. 11) nahm der Angeklagte\nan, daß er die innere Scheu der Jungen überwinden müsse.\nDaß eine solche Scheu objektiv vorhanden war, sagt das\nLandgericht nicht ausdrücklich, doch 1äßt sich eine dahingehende Feststellung dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nentnehmen, da die Strafkammer davon ausgeht, daß beide\nJungen vorher keine homosexuellen Erfahrungen hatten (vgl.\nVA S. 18).\n\nNur den Schuldumfang betrifft die Frage, ob der\nAngeklagte die Jungen zu jeder der Unzuchtshandlungen\nverführen mußte oder ob das nur beim ersten Mal erforderlich war. In der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht, daß der Angeklagte die bei der ersten Tat geschaffene psychische Situation ausgenutzt habe (UA S. 29).\nDiese - als ergänzende Feststellungen zu wertenden -—\nAusführungen stellen klar, daß die Jungen in den weiteren\nFällen nicht von sich aus zur Unzucht bereit waren. Die\nAnnahme einer jedes Mal wieder vorgenommenen Verführung\n\nist um so weniger bedenklich, als die Strafkamner ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe die Intensität seines\nVorgehens gesteigert (UA S. 11).\n\n4. Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich. Die\nRevision war daher zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-14/1-str-396-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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