{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-01-14_1_StR_197_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-08-15","aktenzeichen":"1 StR 197/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Völkerrecht - Allgemeines (hier insbesondere Kriegshandlung, Kriegsrepressalie);\n\nStGB §§ 50 Abs. 2, 211\n\na) Die meuchlerische Tötung von Zivilpersonen zur Bekämpfung einer Widerstandsbewegung im besetzten Gebiet war\nkeine rechtmäßige Kriegshandlung.\n\nb) Tötungen waren als Kriegsrepressalie nicht gerechtfertigt, wenn die Besatzungsmacht sie zur Unterdrückung\nvölkerrechtswidriger Widerstandshandlungen im besetzten\nGebiet heimtückisch ausführen ließ und den Verdacht der\nUrheberschaft auf andere hinzulenken suchte.\n\nc) Die heimtückische Ausführung der Tötung ist kein persönliches Merkmal des Mörders (im Anschluß an BGH Urteil\nvom 14. Januar 1969 - 5 StR 689/68).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVölkerrecht - Allgemeines (hier insbesondere Kriegshandlung, Kriegsrepressalie);\n\nStGB §§ 50 Abs. 2, 211\n\na) Die meuchlerische Tötung von Zivilpersonen zur Bekämpfung einer Widerstandsbewegung im besetzten Gebiet war\nkeine rechtmäßige Kriegshandlung.\n\nb) Tötungen waren als Kriegsrepressalie nicht gerechtfertigt, wenn die Besatzungsmacht sie zur Unterdrückung\nvölkerrechtswidriger Widerstandshandlungen im besetzten\nGebiet heimtückisch ausführen ließ und den Verdacht der\nUrheberschaft auf andere hinzulenken suchte.\n\nc) Die heimtückische Ausführung der Tötung ist kein persönliches Merkmal des Mörders (im Anschluß an BGH Urteil\nvom 14. Januar 1969 - 5 StR 689/68).\n\nBGH, Urt. v. 15. August 1969 - 1 StR 197/68 - SchwG Baden-Baden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 197/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verlagsleiter Hollmtb rR ED - früner\n\nPO - au: GE, eboren = 91\nin TED, Xrei: Ve ,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. August 1969 auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. August 1969, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ui»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt im =u ME\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Frau Ge»\nSED, Asbjörn SB und Frau Ester\nBED geb. Sg wirä das Urteil des\n\nSchwurgerichts beim Landgericht Baden-Baden vom 30. Juni 1967 im Fall Olaf Sg\n(II 3 der Urteilsgründe) mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten dieser\nRechtsmittel, an das Schwurgericht\nbeim Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\n2. Auch die Revision des Angeklagten und\ndie Revisionen der Nebenkläger Frau\n\nHOEEED, Frau RB, Arne Sp\nEilif Ho, Dr. Sri und\n\nDEEEEED werien verworfen. Jeder dieser\nBeschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Juli 1967, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Mord an den norwegischen Staatsangehörigen Einer HB\n&: Sigura Ro, Gunnar Spa uni Frau Sigrid Hein\nzur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\nAnders als die Anklage hat der Tatrichter die Mitwirkung\ndes Angeklagten am Abtransport von 552 jüdischen Norwegern\n\nin das Konzentrationslager Auschwitz als Beihilfe nicht\nzum Mord, sondern zur schweren Freiheitsberaubung gewürdigt, ferner in der Erschießung des Olaf Sl keinen\nMord, sondern einen Totschlag gesehen und deshalb insoweit das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.\n\nA.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine\nVerurteilung; sie erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrenshindernisse\n\n1. Von Amts wegen ist zu prüfen, ob die Strafverfolgung der in Betracht kommenden Taten (II 2 der Urteilsgründe) verjährt ist.\n\nDas Schwurgericht nimmt (rechtlich zutreffend, s. Abschnitt III) Beihilfe zum Mord in der Begehungsform der\nheimtückischen Tötung an. Die hierfür angedrohte Höchststrafe ist lebenslanges Zuchthaus. Daran hat § 50 Abs. 2 n.F.\nStGB nichts geändert. Heimtücke gehört nicht zu den die\nStrafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Umständen, die nur dem Tatbeteiligten zuzurechnen sind, bei dem\nsie zutreffen. Da sie sich auf die Art der Ausführung der\nTötung bezieht, ist sie vielmehr ein \"tatbezogenes\" Merkmal, auf das die Vorschrift keine Anwendung findet. Das\nhat auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Januar 1969 - 5 StR 689/68 - (anders als im\nUrteil NJW 1969, 1181 Nr. 18 für die niedrigen Beweggründe\nund im Urteil vom 15. Juli 1969 - 5 StR 704/68 - für die\nVerdeckungsabsicht) angenommen.\n\nDeshalb betrug die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1\nStGB a.F. 20 Jahre. Sie begann am 1. Januar 1950 zu laufen, wie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl I\n315) bestimmte. Diese Vorschrift ist mit dem Grundgesetz\nvereinbar (BVerfG NJW 1969, 1059 Nr. 1). Die Strafverfolgung war daher schon bisher nicht verjährt und ist es deshalb auch weiter nicht gemäß dem nun anzuwendenden § 67\nAbs. 1 Nr. 1 StGB in der Neufassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (Art. 3, BGBl I 1065).\n\n2. Der vom Angeklagten angeführte Völkerrechtsgrundsatz der Gleichheit und Gegenseitigkeit (\"tu quoque\")\ngilt, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat,\nzwischen den Staaten, hindert jedoch einen Staat nicht,\nseine eigenen Staatsangehörigen zur Verantwortung zu ziehen (BGHSt 15, 214, 215).\n\nII. Verfabrensrügen\n\n1. Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Angeklagte habe befehlsgemäß eine Liste der norwegischen Staatsangehörigen angelegt, die des illegalen Widerstandes gegen die deutsche\nBesatzungsmacht verdächtig und zur Tötung vorgesehen\nwaren, er habe der Aktion den Namen \"Blümchenpflücken\"\ngegeben und seinen Untergebenen vu mit der Ausführung der Tötungen beauftragt. Im Urteil ist lediglich festgestellt, daß der Angeklagte die Akten verdächtiger Personen nach Überprüfung mit einem X bezeichnete, eine Liste zusammenstellte und diese nebst\nden Akten in Kenntnis ihres Verwendungszwecks an seinen\nVorgesetzten weitergab (UA S. 14, 15, 23, 57). Die Revi-\n\nsion meint hierzu, das Schwurgericht habe eine andere\nals die angeklagte Tat abgeurteilt und rügt deshalb die\nVerletzung des § 264 StPO.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Die Feststellungen\nbalten sich innerhalb des geschichtlichen Vorgangs, den\ndie Anklage zugrunde gelegt hatte, nämlich der Mitwirkung des Angeklagten an der Tötung von vier Personen aus\ndem von ihm benannten Kreis der Widerstandsverdächtigen.\nDie Urteilsfeststellungen sind der Anklage gegenüber\nlediglich in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt.\n\nAuch eine \"Überraschung\" mit neuen tatsächlichen\nUmständen (vgl. BGHSt 11, 88, 91) liegt nicht vor. Die\nFeststellungen über die Art der Mitwirkung des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Schilderung (UA S. 23,\nSitgungsniederschrift S. 14), waren auch Gegenstand der\nBeweisaufnahme (z.B. Sitzungsniederschrift S. 51, 67, 76,\n179, 87, 94). In der rechtlichen Beurteilung als Beihilfe\nzum Mord stimmen Anklage und Urteil überein. Die Revision\nvermißt deshalb zu Unrecht einen Hinweis gemäß § 265\nAbs. 1 StPO oder eine Unterrichtung nach § 265 Abs. 4 StPO\n(BGHSt 19, 141, 143).\n\n2. Unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des\n8 189 GVG. Der norwegische Dolmetscher ist in der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht mehrfach herangezogen worden, sondern vom 2. Verhandlungstag ab einheitlich so\nlange, als er benötigt wurde. Denn er ist ausweislich\nder Sitzungsniederschrift (S. 137) erst am drittletzten\nVerhandlungstag entlassen worden. Der Dolmetschereid bezieht sich als Voreid auf die Tätigkeit in der ganzen\nHauptverhandlung, auch wenn diese mehrere Tage dauert.\n\n3. Die Rüge einer Verletzung des § 256 Abs. 1 StPO\nist unzulässig, weil die Revision nicht die Tatsachen\nangibt, die den Verfahrensmangel enthalten sollen (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Sie führt nur an, am 12. Juni 1967\nseien \"unter anderem Beförderungsvorschläge und ein Ernennungsvorschlag .... verlesen worden\"; die Vorschläge\nhätten das sittliche Verhalten des Angeklagten betroffen\nund außerdem einige Äußerungen über seine Persönlichkeit\nenthalten. Diesen Angaben ist nicht einmal mit Sicherheit\nzu entnehmen, um welche Vorschläge es sich handelt. Über\nihren Inhalt teilt die Revision nur als ihre Ansicht mit,\nsie hätten Persönlichkeitswertungen enthalten; sie gibt\naber nicht an, in welchen Bemerkungen sie Leumundszeugnisse\nsieht, die gemäß § 256 Abs. 1 StPO nicht hätten verlesen\nwerden dürfen.\n\nEines Gerichtsbeschlusses über die Verlesung bedurfte\nes nicht (§ 238 Abs. 1 StPO).\n\n4. Die Revision beanstandet die Verlesung von Aufzeichnungen des hingerichteten SS-Obersturmführers Fe\nweil entgegen § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO der Grund der\nVerlesung nicht angegeben worden und kein Gerichtsbeschluß\nüber die Verlesung ergangen sei, auch weil die Aufzeichnungen durch \"Mißhandlung, Ermüdung und Quälerei\" zustande\ngekommen seien (§§ 136 a, 163 a Abs. 5 StPO). Die Rüge\ngeht fehl.\n\na) Der Grund der Verlesung wurde in der Hauptverhandlung bekanntgegeben, da nach der Sitzungsniederschrift\n(S. 29) die Aufzeichnungen des \"erschossenen\" Kriminalrats\nFREE verlesen wurden. Darauf, daß kein Gerichtsbeschluß\nergangen ist, kann das Urteil nicht beruhen. Da die Zu-\n\nlässigkeit der Verlesung außer Frage steht (§§ 249, 251\n\nAbs. 2 StPO), hätte auf einen Gerichtsbeschluß nicht an-\n\nders verfahren werden können (BGH Urteile vom 19. Januar\n\n1954 - 5 StR 589/53 -, vom 27. September 1955 - 1 StR 186/55 -\nund vom 8. November 1966 - 1 StR 423/66).\n\nb) Die §§ 136 a, 163 a Abs. 5 StPO sind in dem Verfahren gegen den Angeklagten, für das allein sie gelten\n(BGH Urteil vom 11. März 1959 - 2 StR 14 und 15/59), nicht\nverletzt worden. An diesen - damals noch gar nicht geltenden - Vorschriften ist die Vernehmung des Kriminalrats\nFEED in dem gegen ihn gerichteten norwegischen Verfahren\nnicht zu messen. Die Verlesbarkeit seiner Aussagen wäre\ndemnach durch §§ 136 a, 163 a StPO nicht ausgeschlossen.\nEine Frage des § 261 StPO ist es, welcher Beweiswert diesen Angaben beizumessen gewesen wäre. Wegen seiner Fragwürdigkeit hat das Schwurgericht sie unberücksichtigt gelassen (Sitzungsniederschrift S. 117). Daher braucht der\nSenat hierauf nicht einzugehen.\n\n5. Die Revision hält die Anhörung des Prof. Dr. WED\nüber völkerrechtliche Fragen, insbesondere über die Zulässigkeit von Repressalien für unzulässig, weil dies \"nur\nzur internen Rechtsinformation des Gerichts\" geschehen\nsei, er also in der Hauptverhandlung in keiner Eigenschaft\naufgetreten sei, die die Strafprozeßordnung dafür vorsehe.\nDie Rüge ist unbegründet. Es ist dem Gericht überlassen,\nin welcher Weise es sich Kenntnis von den in Betracht kommenden Rechtsquellen verschafft; es ist dabei nicht wie\nzur Tatfrage an die Regeln des Strengbeweises gebunden\n(dazu Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 244 Anm. 4 und\n§ 249 Anm. 2; KMR 6. Aufl. S. 755; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil I Rn. 377; Alsberg-Nüse, Der Beweis-\n\nantrag im Strafprozeß 3. Aufl. S. 462 — 464; vgl. auch\nRGSt 39, 212, 214; 42, 54, 56).\n\nDas Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör\nist nicht verletzt. Die Behauptung der Revision, der\nAngeklagte habe nicht ausreichend Zeit zu Fragen gehabt,\nist unbestimmt und außerdem durch das Protokoll widerlegt.\n\n6. Aufklärungsrüge\n\na) Sie kann nicht darauf gestützt werden, daß der\nTatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 125, 126; VRS 17, 346, 347). Wenn\ndaher die Revision beanstandet, in der Hauptverhandlung\nvernommene Zeugen seien zu bestimmten Punkten nicht gehört, der Angeklagte nicht dazu befragt worden, so kann\ngie damit nicht durchdringen.\n\nb) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die\nHeranziehung und Auswertung von illegalen Zeitungen und\nanderem Schrifttum des norwegischen Widerstandes und von\nschwedischen Publikationsorganen sowie die Vernehmung der\nAutoren vermißt, ist ihr Vorbringen unzulässig. Es fehlen\ngenaue Angaben darüber, welche Artikel welcher Zeitungen\nund welche Autoren die Revision meint (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Gleiches gilt, soweit der Angeklagte Zeugen nicht namhaft gemacht hat (vgl. S. 36 der ersten\nRevisionsbegründung: \"andere frühere SS-Richter aus Oslo\").\n\nc) Der Zeuge se: dessen Nichtvernehmung der\nAngeklagte gleichfalls rügt, war nach Guinea (Westafrika)\nverzogen, seine dorthin mittels Einschreibens bewirkte\n\n- 10 -\n\nLadung nicht nachweisbar. Seine Aussage vom 17. Mai 1966\n(HA Bd. V 2069) beim Landes-Kriminalamt in Göppingen\nwurde \"in allseitigem Einverständnis\" auszugsweise verlesen (Sitzungsniederschrift S. 113), also auch mit Zustimmung des Angeklagten. Dieser hat somit selbst die\nVernehmung Se@Bs - neben den anderen Zeugen - nicht\nfür notwendig gehalten. Er legt in der Revision nicht\ndar, inwiefern das Schwurgericht dazu gedrängt gewesen\nsein sollte (BGHSt 2, 168). Gleiches gilt hinsichtlich\ndes Zeugen Mo, auf dessen Vernehmung nach Verlesung\nseiner Aussage gemäß § 251 Abs. 3 StPO der Verteidiger\n\"ebenfalls\" verzichtete, ohne daß der rechtskundige Angeklagte widersprach (Sitzungsniederschrift S. 69, 71).\n\nd) Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, die öffentliche Bekanntgabe der Tötungen norwegischer Widerstandskämpfer sei mit Rücksicht auf Schweden\nunterblieben, als Schutzbehauptung behandelt (UA S. 49).\nDie Revision rügt, dabei habe sich das Schwurgericht in\nWiderspruch zu seiner Wahrannahme gesetzt, daß Hitler\nden Reichskommissar TB zu geheimen Todesurteilen\n\"mit Rücksicht auf Schweden\" ermächtigt habe. Die Rüge\ngeht fehl. In dem Beschluß vom 23. Juni 1967 (Sitzungsniederschrift S. 113) hat das Schwurgericht allein die\nin das Wissen des Bundesaußenministers Willy Brandt gestellten \"Tatsachenbehauptungen über norwegische Widerstandshandlungen, so wie in den aus seinem Buch zitierten\nStellen dargelegt\" als wahr unterstellt. Die Behauptung\ndes Angeklagten über die Gründe, warum die Erschießungen\nder norwegischen Widerstandskämpfer von deutscher Seite\nnicht Öffentlich bekanntgemacht wurden, betrifft keine\nsolche Tatsache, sondern nur die deutsche Reaktion auf\ndie Handlungen der Norweger.\n\n- 1 -\n\ne) Was der Beschwerdeführer sonst im Rabmen der\nAufklärungsrüge vorträgt, sind unzulässige Angriffe auf\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n7. Die Revision sieht eine Verletzung des § 267\nAbs. 1 StPO darin, daß bestimmte Beweistatsachen lückenhaft, unklar und widerspruchsvoll angegeben worden seien.\nDer Tatrichter hat jedoch dem § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO\ngenügt. Seine Feststellungen zu den Fällen der Verurteilung enthalten alle Merkmale der Beihilfe zum Mord.\nDie seinen Feststellungen zugrunde liegenden Beweistatsachen im Urteil anzugeben, war er verfahrensrechtlich\nnicht genötigt; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nur eine\nSollvorschrift (BGH Urteil vom 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66).\nIn Wirklichkeit handelt es sich aber auch bei dem Vortrag\nzu diesem Punkt um Darlegungen zur Sachrüge.\n\n8. Die Ausführungen der Revision, die eine Verletzung des § 261 StPO dartun sollen, wenden sich nur\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts.\n\n9. Der Umstand, daß das vollständige Urteil erst\nmehr als 4 1/2 Monate nach der Verkündung zu den Akten\ngelangt ist, vermag die Revision nicht zu begründen\n(BGHSt 21, 4).\n\nIII. Sachrüg\n\n1. Die behaupteten Widersprüche in den Feststellungen liegen nicht vor.\n\nDaß der Angeklagte die Tötungsbefehle innerlich\n\n- 12 -\n\ngebilligt und für richtig gehalten habe (UA S. 51), ist\nnicht unvereinbar mit der Feststellung (UA S. 48), er\nhabe erkannt, daß die Tötung ohne \"Notifikation\" nicht\nrechtmäßig sei. Wenn er die Maßnahmen für \"richtig\"\nhielt, so war damit nach dem Urteilszusammenhang ihre\nZweckmäßigkeit, nicht ihre rechtliche Erlaubtheit gemeint. Konsul Ro@und Frau HapiilB gehörten dem Personenkreis an, der von der Gestapo der Zugehörigkeit zu\neiner Widerstandsorganisation verdächtigt wurde; daß dies\nein Irrtum war, der sich in einem Gerichtsverfahren aufgeklärt hätte (UA S. 39, 40), steht hierzu nicht in Widerspruch. Ob die norwegischen Widerstandskämpfer zwischen\nfriedlicher Tätigkeit und kämpferischer Aktivität \"da\nund dort\" (UA S. 39) oder - wie die Revision aus anderen\nUrteilsstellen entnehmen zu können glaubt - regelmäßig\ngewechselt haben, spielt für das Verhalten gegenüber den\n4 Opfern keine Rolle, wie das Urteil rechtsirrtumsfrei\ndarlegt (UA S. 39). Die Feststellung, Major Hein»\nhätte ohne weiteres in Gewahrsam genommen werden können,\nist vereinbar damit, daß Widerstandskämpfer sich häufig\nmit der Waffe verteidigten. Daß Wgiiiwiie arglose Frau\nHo n Steinbruch nicht dem Erschießungskommando übergab, sondern sie selbst erschoß, wußte der Angeklagte\nzwar vorher nicht, jedoch liegt insoweit nur eine rechtlich unerhebliche Abweichung vom Kausalverlauf vor.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision war die Tötung\nder 4 Opfer rechtswidrig.\n\na) Als rechtmäßige Kriegshandlung ist sie schon deshalb nicht anzuerkennen, weil solche Handlungen grundsätzlich Sache der Militärmacht waren; die Rechte und\nPflichten des Krieges galten nur für die bewaffnete\n\n- 13 -\n\nMacht (Art. 1 und 3 der Haager Landgerichtsordnung; vgl.\ndazu laun, Die Haager Lanäkriegsordnung, 5. Aufl. S. 98;\nSchätzel, Zeitschrift für Wehrrecht 1940/41, S. 209).\nHier war nicht die Truppe aufgeboten, sondern es handelte sich um Maßnahmen der Geheimen Staatspolizei, die\nobendrein ihre Urheberschaft verschleiern und den Verdacht auf andere Täter hinlenken wollte. Das sind keine\ndem Kriegsgebrauch entsprechenden - rechtmäßigen - Kampfhandlungen. Um solche handelte es sich nicht einmal, wenn\nsie von nicht uniformierten Soldaten ausgeführt worden\nwären (§ 3 Abs. 1 Kriegssonderstrafrechtsverordnung =\nKSSVO).\n\nFreischärler - als solche hat das Schwurgericht\ndie Angehörigen der norwegischen \"MilOrg\" gemäß § 3 KSSVO\nangesehen (UA S. 13, 37) - waren vielmehr im kriegsgerichtlichen Verfahren abzuurteilen (§ 1 Abs. 4, § 2\nNr. 4 b Kriegsstrafverfahrensordnung = KStVO); in einem\nsolchen konnten sie mit dem Tode bestraft werden. Zwar\nermöglichte die 10. Durchführungsverordnung zur KStVO vom\n23. Juni 1944 (RGBl I 145), die am 10. Juli 1944 in Kraft\ntrat, im § 90 a KStVO Ausnahmen vom Erfordernis des gerichtlichen Verfahrens durch den Zusatz \"soweit nichts\nanderes bestimmt ist.\" Eine solche allgemeine Vorschrift\nist indessen in der für Gesetze oder Verordnungen vorgesehenen Form nicht verkündet worden. Der im Urteil (UA\nS. 14) mitgeteilte Hitlerbefehl vom 5. Juli 1944, der\nvor Inkrafttreten der Verordnung ergangen war, ist als\nGeheimbefehl nicht gesetzeskräftig (BGH Urteil vom\n25. November 1964 - 2 StR 71/64). Auch die spätere Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom\n15. Februar 1945 (RGB1l I 30) hielt übrigens noch das\nErfordernis eines Gerichtsverfahrens aufrecht.\n\n- 14 -\n\nDie Tötung von Freischärlern ohne Gerichtsverfahren\nsieht das Schwurgericht nur dann als rechtmäßige Kriegshandlung an, wenn der Freischärler beim Kampf betroffen\noder auf der Flucht ergriffen wurde. Obne Rechtsfehler\nverneint es das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei den\n4 Opfern. Ob sie bei Widerstandskämpfern gegeben wären,\ndie \"zwischen friedlicher Tätigkeit und kämpferischer\nAktivität hin und her pendelnd\" (UA S. 39) in untergründiger Kampfbereitschaft nach den Worten der Revision\n\"potentielle aktive Partisanen\" waren, kann offen blelben.\nDenn die 4 Tatopfer waren zur Zeit ihrer Tötung nicht\nNaktionsbereit\". Ro, Spege uni Frau Halb befanden\nsich im Gewahrsam der Gestapo, Du auf dem Heimweg.\nDaß diese Personen sonst der Widerstandsorganisation angehörten oder in Verbindung zu ihr standen, wie das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, machte sie\nnicht rechtlos und überlieferte sie nicht der Tötung ohne\ngerichtliches Verfahren. Erst recht erlaubte das Kriegsrecht keine meuchlerische Tötung, auch nicht bei Partisenen (Art. 23 Abs. 1 b der Haager Landkriegsorädnung).\n\nb) Auch als Kriegsrepressalie war die Tötung nicht\ngerechtfertigt.\n\nEine solche Maßnahme ist jetzt durch Art. 53 Abs. 1,\n3 des IV. Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 12. August 1949 (BGBl 1954 II 781, 917) verboten.\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß zur Tatzeit eine\nKriegsrepressalie erlaubt war als Beugemittel gegenüber\neinem Gegner, der sich nicht völkerrechtsmäßig verhielt,\ndaß also auch unschuldige Einwohner eines besetzten Gebiets getötet werden durften, um dadurch illegale Kombattanten zur Aufgabe völkerrechtswidriger Kampfhand-\n\n- 15 -\n\nlungen zu veranlassen. Nach Ansicht des Tatrichters\nwar aber im vorliegenden Fall eine erlaubte Kriegsrepressalie deshalb nicht gegeben, weil die Maßnahme\nweder vorher angedrohbt noch wenigstens nachher bekannt\ngegeben worden war (\"Notifikation\").\n\nOb dem Schwurgericht in der Begründung allenthalben beizutreten ist, kann offen bleiben. Unbestritten\nist die Kriegsrepressalie eine Völkerrechtshandlung, die\nnur von einem Völkerrechtssubjekt (hier dem Deutschen\nReich als Besatzungsmacht) vorgenommen werden durfte.\nDieses mußte als Urheber erkennbar bleiben, selbst wenn\nes die veranlaßte Maßnahme nicht von sich aus bekanntgab; d.h. der anordnende Staat durfte nicht seine Urheberschaft verleugnen und die Tötung der Opfer als das\nWerk unbekannter Täter hinstellen. Sonst wäre er der\nVerantwortung vor dem Gegner und vor der Weltöffentlichkeit enthoben, um derentwillen die außerordentlich\nharte und schwer erträgliche Maßnahme schließlich hingenommen wurde. Außerdem würde der Beugezweck verfehlt\n(den Feind von weiterem völkerrechtswidrigem Verhalten\nabzuschrecken), der den eigentlichen Rechtfertigungsgrund der Kriegsrepressalie bildet. Im vorliegenden Fall\nist nicht nur die Unterrichtung der Öffentlichkeit unterlassen, sondern diese absichtlich über den Urheber irregeführt worden - mit solchem Erfolg, daß sogar die eigene\nBehörde des Angeklagten sich täuschen ließ und Ermittlungen nach den Tätern anstellte. Erscheint aber die\nTötung gar nicht als Repressalie, so kann sich keiner\nder Beteiligten darauf berufen, der handelnde Staat habe\nmit der Tötung eine Repressalmaßnahme beabsichtigt, auch\nwenn dieser nach einiger Zeit als Urheber entdeckt wird.\nVielmehr wird offenbar, daß die Tötungen in erster Linie\n\n- 16 -\n\nder Rache und der Dezimierung der Gegner, d.h. dem\n\"NGegenterror\" (UA S. 13) dienten. Der Bundesgerichtshof\nhat deshalb schon in seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 -\nallerdings ohne nähere Begründung - ausgesprochen, daß\neine geheimgehaltene Tötung nicht als Kriegsrepressalie\nanerkannt werden kann (NJW 1961, 373 Nr. 16, insoweit\n\nin BGHSt 15, 214 nicht abgedruckt).\n\nDie Meinung der Revision, die deutschen Dienststellen hätten ebenso heimlich töten dürfen wie die Partisanen, widerspricht - wie das Schwurgericht zutreffend\nangenommen hat - dem Art. 23 Abs. 1 b der Haager Landkriegsordnung, der es verbietet, Angehörige des feindlichen Volkes meuchlerisch zu töten. Dieses Verbot schützt\nnicht nur Soldaten und Zivilisten, sondern schließt auch\nillegale Kombattanten nicht aus.\n\nc) Auch ein anderer Rechtfertigungsgrund ist nicht\ngegeben. Das gilt insbesondere für den Einwand der Notwehr, sowie den des Staats- und Kriegsnotstandes.\n\n53. Die hiernach rechtswidrigen Tötungen hat der Angeklagte durch Kennzeichnung der Akten, durch Aufstellung\neiner Liste und Weiterleitung dieser Unterlagen an Fehlis\ngefördert in dem Bewußtsein, daß Personen aus diesem Kreis\ndurch \"silent killing\" unter Ausnutzung ihrer Arg- und\nWehrlosigkeit getötet werden sollten. Diese Feststellung\ngreift die Revision mit der Behauptung an, die 4 Tatopfer\nseien FAEES von anderer Seite genannt worden. Hiermit\nkann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden\n(§ 337 StPo).\n\nDie rechtliche Würdigung als Beihilfe zum Mord in\njedem der vier Fälle ist bedenkenfrei.\n\n- 17 -\n\n4. Das Schwurgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Angeklagte sich nicht auf einen bindenden Befehl berufen könne.\n\n&a) Die Anweisung des Befehlshabers an den Angeklagten, ihm Widerstandsverdächtige namhaft zu machen, war\nkein Befehl im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 MilStGB.\nDarunter ist die dienstliche Anordnung eines Vorgesetzten an einen Untergebenen zu verstehen, die eine genau\nbestimmte Handlung oder Unterlassung gebietet und keinen\nRaum für eigenes Ermessen, für eine eigene Sachbeurteilung\nläßt (BGH LM MilStGB § 47 Nr. 3; ähnlich Urteile vom\n22. Jamuar 1957 - 1 StR 321/56 - und vom 7. Oktober 1960 -\n4A StR 242/60 - insoweit in BGHSt 15, 214 und NJW 1961,\n\n373 Nr. 16 nicht abgedruckt). Im vorliegenden Fall war\ndie Beurteilung, ob ein Verdacht der Teilnahme am Widerstand gegeben war, dem Ermessen des Angeklagten überlassen. Er traf also eine eigene Entscheidung und führte\nnicht bloß die von seinem Vorgesetzten schon getroffene\nEntscheidung nach dessen Befehl aus.\n\nb) Dem Einwand des Angeklagten, er habe die heimliche Tötung norwegischer Widerstandskämpfer als Kriegsrepressalie für gerechtfertigt und daher auch den ihm\nerteilten Befehl für rechtmäßig und aus diesem Grunde\nfür verbindlich gehalten, kommt hiernach nur im Rahmen\neines allgemeinen Verbotsirrtums (BGHSt 2, 194 f) Bedeutung zu. Indessen hat das Schwurgericht den Einwand, wenn\nsehon unter dem Gesichtspunkt des § 47 MilStGB, so doch\nim Ergebnis rechtlich zutreffend als nicht durchschlagend angesehen. Ein Irrtum über die Erlaubtheit des\neigenen Tuns lag danach nicht vor, weil der Angeklagte\ndie Maßnahmen, die er mit seinem Handeln förderte, nach\n\n- 18 -\n\nden Feststellungen als \"Gegenterror\", also ebenso als\nillegal erkannte wie die \"Terrorakte\" des norwegischen\nWiderstandes, die er für völkerrechtswidrig hielt.\n\nDie mißverständliche Bemerkung des Urteils, der\nAngeklagte sei \"nicht einem wie ein Tatbestandsirrtum\nzu wertenden Verbotsirrtum unterlegen\" (UA S. 50), knüpft\nan die rechtlichen Darlegungen im Rahmen seiner Verteidigung an (UA S. 23, 24); sie ist deshalb unschädlich, weil\ndem Urteil mit Sicherheit die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen ist, daß der Angeklagte überhaupt\nnicht über die Unrechtmäßigkeit geirrt hat.\n\n5. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, ein - wirklicher oder vermeintlicher - Befehlsnotstand habe nicht\nvorgelegen (UA S. 50 - 52), ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, der\nAngeklagte habe sich nicht in einer Konfliktsituation\nbefunden, sondern sei der Anordnung bereitwillig nachgekommen,\n\n6. Rechtlich zutreffend hat das Schwurgericht vier\nselbständige Beihilfehandlungen angenommen. Dem Urteil\nzufolge (UA S. 14, 15) überprüfte der Angeklagte die\nAkten der in Betracht kommenden Personen, versah u.a.\ndiejenigen der vier späteren Opfer mit einem X, stellte\nbefehlsgemäß eine Liste der \"X-Personen\" auf und reichte\ndiese Liste an seinen Vorgesetzten weiter. Nach andern,\nergänzenden Urteilsstellen leistete der Angeklagte die\nBeihilfe zu den Tötungen dadurch, daß er jeweils auch\ndie Akten an Filip weiterleitete (UA S. 57). Dem Urteil\nist demnach die Feststellung zu entnehmen, daß neben\neiner zusammenfassenden Liste die vom Angeklagten einzeln\n\n- 19 -\n\nüberprüften Akten der späteren Opfer an seinen Vorgesetzten gelangten, wo sie auch die Grundlage für die\nAuswahl der zu tötenden Personen bildeten. Die Prüfung,\nKennzeichnung und Weiterleitung dieser vier Akten war\ndemnach ursächlich für die Tötung des jeweiligen Opfers.\nEs liegen also vier rechtlich selbständige Handlungen\nder Beihilfe vor.\n\nHiernach erweist sich die Revision des Angeklagten\nals unbegründet.\n\nB.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge\ngegen die Einstellung des Verfahrens. Sie hat nur im\n\nFall SW :::012.\n\nI. Zur Deportation von 532 jüdischen Norwegern kann\nsie nicht durchdringen. Das Schwurgericht nimt an, der\nAngeklagte habe den äußeren Tatbestand der Mordbeihilfe\nverwirklicht; es hält aber zur inneren Tatseite nur den\nVorsatz der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung\n(§ 239 Abs. 2 StGB), nicht aber zum Mord für erwiesen.\n\n1. Das Vorbringen der Revision kann das Urteil nicht\nzu Fall bringen. Entgegen ihrer Ansicht führt das Schwurgericht an, auf Grund welcher Tatsachen es zu diesem Ergebnis gekommen ist. Es stellt den belastenden die entlastenden Umstände gegenüber und würdigt sie dahin, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit, nämlich im November 1942,\nvon der beabsichtigten Tötung der jüdischen Bevölkerung\n\n- 20 -\n\nEuropas (noch) nichts wußte. Das Schwurgericht hat in\nBetracht gezogen, daß dem Angeklagten die Anordnungen\nbekannt waren, nach denen eine Rückkehr der jüdischen\nNorweger in ihre Heimat ausgeschlossen war. Er hatte\ninsoweit angegeben, er habe gemäß den ursprünglichen\nPlänen der national-sozialistischen Machthaber nur an\neine Umsiedlung geglaubt. Der Tatrichter kommt zu der\nÜberzeugung, daB sich die dabingehende Einlassung jedenfalls nicht widerlegen lasse. Das Gericht hat weder übersehen, daß der Angeklagte Leiter der Gestapo für Norwegen\nwar und um die Unwiderruflichkeit der Deportation wußte,\nnoch hat es verkannt, daß die Entlastungszeugen (wie er\nselbst Gestapo-Angehörige) meist ein eigenes Interesse\ndaran hatten, ihre Kenntnis über das den Deportierten\ndrohende Schicksal abzuleugnen. Das Schwurgericht hebt\nselbst hervor, es falle schwer, zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen, daß er von der beabsichtigten Tötung der\nJüdischen Bürger nichts gewußt habe (UA S. 29). Wenn der\nTatrichter gleichwohl, namentlich mit Rücksicht auf die\nGeheimhaltung in solchen Fragen auch zwischen den deutschen Behörden, einen sicheren Nachweis nicht als erbracht\nansah, so hielt er sich damit innerhalb der rechtlichen\nGrenzen der ihm allein zustehenden Beweiswürdigung, die\ndas Revisionsgericht hinnehmen muß (§ 337 StPO).\n\n2. Auch im übrigen ergibt die Prüfung keinen sachlich-rechtlichen Fehler.\n\na) Innerhalb der Beweiswürdigung führt das Urteil\nan, daß \"die unter II 1 aufgeführten Tatsachen der Zeitgeschichte ..... auch dem Angeklagten bekannt waren und\nsind\" (UA S. 28). Zu den an der genannten Urteilsstelle\n(UA S. 8 bis 12) mitgeteilten zeitgeschichtlichen Tat-\n\n- 21 -\n\nsachen gehört auch die sog. Wannsee-Konferenz vom\n\n20. Januar 1942 (UA S. 9); die Kenntnis des Angeklagten\nvon der dort beschlossenen \"Endlösung der Judenfrage\"\nhält das Schwurgericht jedoch nicht für erwiesen.\n\nHierin liegt bloß scheinbar ein Widerspruch. Die\nfragliche Wendung bezieht sich nur auf den allgemein\nbekannten zeitgeschichtlichen Rahmen, nicht auf alle\nUmstände, die auf Seite 8 bis 12 des Urteils aufgeführt\nsind, insbesondere nicht auf solche, die unter Geheimhaltung standen. Über die Wannsee-Konferenz selbst teilt\ndas Urteil u.a. mit, vom Protokoll seien nur 30 Ausfertigungen als geheime Reichssache gefertigt worden (UA\nS. 9). Bei der Urteilswendung über die Kenntnis von\nzeitgeschichtlichen Tatsachen handelt es sich deshalb\naugenscheinlich um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks. Die\nKenntnis etwa vom Ergebnis der Wannsee-Konferenz ist damit nicht gemeint. Anders ist es nicht zu erklären, daß\nim Anschluß daran erst die Erörterung der entscheidenden\nFrage beginnt, wieviel den Angeklagten über das der jüdischen Bevölkerung zugedachte Schicksal bekannt war.\n\nb) Einige Formulierungen des Urteils legen die\nFrage nahe, ob das Scohwurgericht auch das Vorliegen des\nEventualvorsatzes geprüft und verneint hat. So heißt es\nin den Feststellungen, dem Angeklagten sei nicht nachgewiesen, daß er vom Schicksal der Juden, insbesondere der\nArt und Weise ihrer Ermordung, und damit von der Bedeutung des Begriffs \"Endlüsung der Judenfrage\" positive\nKenntnis gehabt habe (UA S. 12). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird angeführt, es bestünden nicht auszuräumende Zweifel am Wissen des Angeklagten um das Schicksal\nder Juden (UA S. 28), an der positiven Kenntnis hiervon\n\n- 22 -\n\n(UA S. 30). Zu Gunsten des Angeklagten nimmt das Schwurgericht abschließend an, daß ihm das Schicksal der Deportierten \"nicht bekannt war\" (UA S. 34).\n\nDiese Wendungen scheinen sich nur auf den unbedingten Vorsatz zu beziehen. Dem Urteilszusammenhang ist jedech zu entnehmen, daß das Schwurgericht auch das Vorliegen des bedingten Vorsatzes verneint hat.\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, er habe als das den\njüdischen Bürgern zugedachte Schicksal ihre endgültige\nDeportation aus Norwegen angenommen. Bei der Prüfung dieser Einlassung hatte das Schwurgericht zu erwägen, ob im\nHerbst 1942 bei den damit befaßten deutschen Dienststellen\nbekannt war, daß die judenfeindlichen Maßnahmen auf Tötung\nabzielten. Das Wissen davon, daß die physische Vernichtung\nals Zweck der Verschleppung überhaupt im Bereich des Möglichen lag, hat sich jedoch nach Überzeugung des Tatrichters den damals mit Judenfragen befaßten Zeugen nicht\nsicher nachweisen lassen. Wenn das Gericht hieraus schloß,\nauch der Angeklagte habe über das Schicksal, das den aus\nNorwegen deportierten jüdischen Menschen bevorstand, nicht\nmehr gewußt, so ist damit gesagt, daß er auch die Möglichkeit einer Tötung nicht (nachweisbar) in Betracht zog. Das\nSchwurgericht sieht die Einlassung des Angeklagten zum\ninneren Tatbestand im wesentlichen als unwiderlegt an;\nnach dem Urteil gab dieser an, \"er habe nicht damit rechnen können, daß die Juden ermordet werden würden, nachdem\nimmer nur von einer Umsiedlung die Rede gewesen sei\"\n\n(UA S. 21).\n\nDem Urteil ist demnach zu entnehmen, daß das Schwurgericht das Vorliegen jeder Art des Vorsatzes geprüft hat.\n\n- 23 -\n\nII. Zum Fall SW Hat die Revision Erfolg.\n\nOhne Rechtsirrtum geht das Schwurgericht davon aus,\ndaß der Angeklagte den wehrlosen Hotelier SB rechtswidrig und vorsätzlich getötet hat. Es wendet den § 211\nStGB jedoch deshalb nicht an, weil es das Opfer nicht als\narglos ansieht: Bei der Anwesenheit schwer bewaffneter\nDeutscher, unter deren Aufsicht SgWim Keller ein verstecktes Radiogerät habe suchen müssen, sei mit Waffengebrauch zu rechnen gewesen; deshalb könne nicht festgestellt werden, er habe sich keines Angriffs versehen\n(UA S. 55).\n\nDer Tatrichter verkennt hierbei den Begriff der Arglosigkeit. Diese liegt dann vor, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet\n(BGEHSt 7, 218, 221; Urteile vom 20. März 1967 - 2 StR 441/66 -\nund vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 553/67). Weshalb Saum\ngerade beim Wegräumen der Kartoffeln mit Waffengebrauch\nrechnete, legt das Urteil nicht dar. Nach den bisherigen\nFeststellungen ist auch nicht ersichtlich, weshalb er\nüberhaupt einen Angriff hätte befürchten sollen. Waffen\noder anderes Kriegsgerät wurden bei der ganzen Aktion\nnicht gefunden (UA S. 19), also auch nicht in seinem Hotel.\nGuten Gewissens konnte er also unbesorgt sein. Bei dieser\nSachlage durfte das Schwurgericht allein aus dem Umstand,\ndaß SB sich schwer bewaffneten Soldaten und SS-Leuten\ngegenübersah, nicht entnehmen, daß er mit seiner Erschießung rechnete. Der in BGHSt 20, 301 entschiedene\nFall liegt anders; es kann also offen bleiben, ob dieser\nEntscheidung beizutreten wäre und ob sie sich mit Recht\nauf BGHSt 19, 321 und auf das Urteil des 5. Strafsenats\ndes Bundesgserichtshofs vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55 -\nberuft.\n\n- 24 -\n\nDie Hilfserwägung, daß bei einer etwa doch vorhandenen Arglosigkeit Ss der Angeklagte diese nicht\nerkannt habe, bezieht sich auf einen anderen als den\nfestgestellten Sachverhalt. Zugleich entwertet sie die\nFeststellung, Sg sei nicht arglos gewesen. Sie hat\nferner deshalb keinen Bestand, weil sie, wie dargelegt,\nauf einem rechtsirrigen Begriff der Arglosigkeit aufbaut.\nÜberdies bleibt das Schwurgericht jede Begründung für\nseine tatsächliche Annahme schuldig; zur festgestellten\nSachlage steht sie in klarem Widerspruch. Nach dieser\nist schlechterdings nicht zu erkennen, inwiefern der\nintelligente Angeklagte gemeint haben sollte, Se»\nrechne damit, von ihm grundlos im Kartoffelkeller erschossen zu werden.\n\nDie Einstellung des Verfahrens kann deshalb nicht\nbestehen bleiben. Wenn erwiesen wird, daß der Angeklagte\nSEM neimtückisch getötet hat, so liegt ein Mord vor,\nder noch nicht verjährt ist (s. oben Abschnitt A I 1).\n\nIn der Sache selbst zu entscheiden, ist dem Senat\nverwehrt, weil entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft neue Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich sind, die nur der Tatrichter treffen darf.\n\nc.\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Gunvor Sggw,\n\nAsbjörn SB und Ester DER, geb. SEE haben aus\nden vorstehend angeführten Gründen (B II) mit der Sach-\n\nbeschwerde Erfolg.\n\n- 25 -\n\nD.\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Dr. Kris uni\nDom, die sich nur auf die Einstellung des Verfahrens\nim Deportationsfall beziehen, dringen nicht durch. Die\ngerügte Verletzung sachlichen Rechts ist nicht dargetan.\nZur Begründung wird auf Abschnitt B I dieses Urteils\nverwiesen.\n\nE.\n\nAuch die Revisionen der Nebenkläger Hp, Roi\nSp und He sina unbegründet.\n\nSie richten sich mit der Sachrüge gegen die Strafzumessung in den Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Schwurgericht nicht nur die Person des\nTäters, sondern auch das Gewicht der Tat in Betracht gezogen und insbesondere das Leid, das der Angeklagte den\nAngehörigen der Opfer zugefügt hat, strafschärfend berücksichtigt. Wenn der Tatrichter trotz der dargelegten\nSchärfungsgründe (UA S. 59) in jedem der von ihm angenommenen Einzelfälle auf die Mindeststrafe erkannt hat,\n\n- 26 -\n\nso liegt das im Rahmen seines Ermessens, in das der\nRevisionsrichter nicht eingreifen kann. Dasselbe gilt\nfür die Bildung der Gesamtstrafe.\n\nBübner Loesdau Mösl\n\nBundesrichter Pikart und Bundesrichter\nDr. Pfeiffer sind urlaubshalber ortsabwesend und können deshalb nicht unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-15/1-str-197-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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