{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-20_1_StR_584_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-12-20","aktenzeichen":"1 StR 584/68","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nSohn,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Maximilien VD zus Tu; sort\ngeboren am EEE 9,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Dezember 1968 einstin-\n\nmig gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n23. Juli 1968\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Beschwerdeführer im Fall II 5 der\nUrteilsgründe wegen einfachen Diebstahls\nim Rückfall verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch zu diesem Fall und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat im Falle II 5 einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB angenommen, weil der Angeklagte sich zur Nachtzeit in die Wohnung, in der er den\nDiebstahl beging, eingeschlichen habe. Einzelheiten über die\n\nvom Angeklagten gegen das Entdecktwerden getroffenen Vorsichtsmaßregeln teilt das Urteil jedoch nicht mit. Das wäre\naber erforderlich gewesen, um die Anwendung des § 243\nAbs. 1 Nr. 7 StGB zu rechtfertigen (BGHSt 14, 198, 199).\nAuch die Annahme der Nachtzeit begegnet Zweifeln. Der\nSchuldspruch muß daher entsprechend geändert werden. Zugleich unterliegt der Strafausspruch zum Fall II 5 sowie\nder Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung.\n\nIm übrigen läßt das Urteil an Hand der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.\n\nHübner Loesdaau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/1-str-584-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/1-str-584-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.391210+00:00"}}