{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-20_1_StR_508_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-12-20","aktenzeichen":"1 StR 508/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz\nv. 24. Januar 1874, RGB1 113; Deutsch-schweizerische Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen\nRechtshilfeverkehr in Strafsachen v. 16. Mai 1936, RGBl II\n151; DAG §§ 6, 54\n\nzum Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsverfahren.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nAuslieferungsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz\nv. 24. Januar 1874, RGB1 113; Deutsch-schweizerische Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen\nRechtshilfeverkehr in Strafsachen v. 16. Mai 1936, RGBl II\n151; DAG §§ 6, 54\n\nzum Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsverfahren.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67 - IG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 508/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gustav Adolf VD zu: “ED,\ngeboren am ED 1924 in WW, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Dezember 1968 auf Grund der Sitzung vom 17. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Dr. Ep au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EEE vei der Verkündung\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n17. Februar 1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n18. Februar 1967, soweit sie drei Monate\n\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Vergehen des Betrugs je in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund wegen eines weiteren Vergehens der Urkundenfälschung\nzur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDer Angeklagte ist von der Schweiz zur Strafverfolgung ausgeliefert worden. Daraus erhebt er in mehrfacher\nHinsicht Einwendungen gegen das Verfahren. Ob der Verurteilung des Angeklagten mit Rücksicht auf seine Auslieferung gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, ist - auch im Revisionsverfahren - von Ants\nwegen zu prüfen. Die Nachprüfung ergibt, daß insoweit\nkeine Prozeßhindernisse bestehen.\n\nDer Grundsatz der Spezialität, wie er im deutschschweizerischen Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874\n(RGBl S. 113) in Verbindung mit der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes\nder Spezialität im Auslieferungsverkehr etc. vom 16. Mai\n1936 (RGBl II 1936 S. 151) festgelegt wurde, ist nicht\nverletzt. Nach diesem Grundsatz darf der Ausgelieferte\nnur wegen der vor der Auslieferung begangenen Taten zur\nUntersuchung gezogen oder bestraft werden, für welche die\nAuslieferung bewilligt ist. Die weitere Einschränkung,\ndaß eine andere rechtliche Beurteilung dieser Taten nur\nzulässig ist, wenn die Pflicht zur Auslieferung wegen\n\nder Taten auch in ihrer neuen rechtlichen Beurteilung\nbestehen würde, ist hier ohne Bedeutung, da eine andere\nrechtliche Beurteilung hier nicht vorgenommen wurde.\n\nDas Landgericht hat auf die festgestellten Taten Nr. 1 -5\nder Urteilsgründe dieselben Strafbestimmungen angewendet,\ndie im Haftbefehl vom 19. Oktober 1965 aufgeführt sind,\nder die Grundlage der Auslieferungsbewilligung vom\n\n2. November 1965 (S. 158 d.A.) bildete; und im Falle\n\nNr. 6 (Dr. DEE) hat es ebenfalls aus den §§ 263,\n267, 73 StGB verurteilt, die als anzuwendende Strafbestimmungen im Haftbefehl vom 12. Januar 1966 bezeichnet\nwurden, auf Grund dessen die Auslieferung noch nachträglich bewilligt wurde (Bl. 254 d.A.). Fehl geht deshalb\ndie Berufung des Angeklagten auf das Urteil des Senats\nNJIW 1965, 1672 Nr. 12, das einen Fall betrifft, in dem\ndie Tat vom Tatrichter rechtlich anders beurteilt worden\nwar, als in dem der Auslieferung zugrunde liegenden Haftbefehl.\n\nDer Angeklagte ist auch nur wegen der Taten verurteilt worden, zu deren strafrechtlicher Verfolgung er\nausgeliefert worden ist. Das ergibt sich hinsichtlich\nder Taten Nr. 1, 2, 4, 5, 6 der Urteilsgründe ohne weiteres aus dem Vergleich der Gründe mit dem in den Haftbefehlen geschilderten Sachverhalt. Einer Erörterung\nbedarf nur der Fall Nr. 3. Die Strafkammer hat hier als\nGetäuschte und Geschädigte die Eheleute AB anzesehen, die ihr Giro auf den mit gefälschtem Akzept versehenen Wechsel setzten, um ihn diskontfähig zu machen,\nund die dann aus ihrer Unterschrift än Anspruch genonmen wurden. Im Haftbefehl, auf den die Auslieferungsbewilligung Bezug nimmt, werden die Eheleute Age nicht\ngenannt; als Getäuschte und Geschädigte erscheint hier\n\nnur die Investitions- und Handelsbank. Die Urteilsfeststellungen weichen also nicht unerheblich von dem Sachverhalt ab, der der Auslieferung zu Grunde lag. Trotzdem handelt es sich auch bei der Verurteilung in diesem\nFall um die Tat, zu deren strafrechtlicher Verfolgung\ndie Auslieferung bewilligt ist. Als \"Tat\" ist im Sinne\nder Auslieferungsbestimmungen, auch der Auslieferungsvereinbarungen mit der Schweiz, die Tat im prozeßrechtlichen Sinn des § 264 StPO zu verstehen, nämlich der\neinheitliche geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen\nder Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat\n(RGSt 65, 106, 111; BGH NIW 1965, 1672 Nr. 12 a.E.;\nBGHSt 10, 396, 397). Die Täuschung und Schädigung der\nEheleute AB ist Teil eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs, nämlich der strafbaren Verwertung des\ngefälschten Wechsels durch den Angeklagten, die sich\nerst mit der Indossierung durch die Eheleute Aw als\ndurchführbar erwies.\n\nIm Hinblick auf gewisse Ausführungen der Revision\nmuß hierzu betont werden, daß für die revisionsrechtliche Prüfung, ob dieselbe Handlung vorliegt, die Feststellungen des Tatrichters zu Grunde zu legen sind, daß\nalso das Revisionsgericht auch im Rahmen der Nachprüfung,\nob der Grundsatz der Spezialität verletzt ist, keine\nBeweise zur Tatfrage erheben kann.\n\nDie Einwendungen des Angeklagten zum Grundsatz der\nSpezialität laufen allerdings in erster Linie darauf\nhinaus, daß nach seiner Meinung die Tatbestände des\nBetrugs und der Urkundenfälschung nach Schweizer Recht\nnicht erfüllt seien. Ob die Auslieferung nach dem Recht\ndes ersuchten Staates zulässig ist, also auch, ob es\n\nsich nach diesem Recht um eine \"Auslieferungstat\" handelt, haben jedoch die Behörden des ersuchten Staates\n\nzu beurteilen. Das erkennende deutsche Gericht hat grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die Auslieferung nach\ndem Recht des ausländischen Staates zu Recht erfolgt ist\n(RGSt 42, 309, 311; BGHSt 18, 218, 220). Nur soweit -\n\nim Rahmen des §§ 264 StPO - ein wesentlich anderer Sachverhalt festgestellt wurde, als er der Auslieferungsbewilligung zu Grunde lag, ist eine Prüfung geboten, ob\nauch nach dem jetzt festgestellten Sachverhalt die Tat\nnach dem Recht des ersuchten Staates zur Auslieferung\nverpflichtete (RGSt 29, 63, 64; 65, 106, 112). Das ist\nhier nur bei dem Wechsel Nr. 3 der Fall, weil statt der\nBank die Eheleute Ag als geschädigt festgestellt\nworden sind. Doch ist diese Abweichung auch nach schweizerischem Recht auf die Strafbarkeit wegen Betrugs ohne\nEinfluß (1. Art 148 schweiz. StGB). Es braucht hiernach\nnicht weiter erörtert zu werden, daß die Revision zum\ngroßen Teil von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als\nihn das Landgericht festgestellt hat.\n\nDie Revisionsangriffe, die sich besonders gegen\ndie Rechtmäßigkeit des Auslieferungsersuchens richten,\ngehen schon aus diesen Gründen fehl. Soweit im Schrifttum die Meinung vertreten wird, daß noch im Strafverfahren Einwendungen aus der Fehlerhaftigkeit des Auslieferungsersuchens geltend gemacht werden könnten, betrifft\ndas nur Fälle, in denen ein Auslieferungsersuchen nicht\nhätte gestellt werden dürfen, weil die Gegenseitigkeit\nvon deutscher Seite nicht verbürgt werden konnte (vgl.\nMeyer, die Einlieferung S. 197, 201). Ein solcher Fall\nliegt hier nicht vor.\n\nFehl am Platz ist hier auch die von der Revision\nvorgetragene Ansicht, daß dann eine Auslieferung erschlichen werden könnte, indem Umstände verschwiegen\nwürden, die für die Entschließung der ausländischen Behörde von Bedeutung sein könnten. Es ist Sache der ausländischen Behörde, sich hinreichende Grundlagen für\nihren Entscheid zu beschaffen und etwa von der zuständigen Behörde weitere Auskunft oder Unterlagen zu verlangen oder auch die Auslieferung unter Bedingungen zu\nbewilligen. Übrigens liegen im vorliegenden Fall nicht\ndie geringsten Anhaltspunkte dafür vor, daß die ersuchende\nBehörde die Auslieferung etwa in unlauterer Weise herbeigeführt hat. Das Ergebnis des Strafverfahrens zeigt vielmehr, daß sie um die Auslieferung mit vollem Recht nachgesucht hat.\n\nDen Grundsatz der Spezialität hält der Beschwerdeführer ferner dadurch für verletzt, daß die Strafkammer\nihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch\nauf Tatsachen gestützt hat, die möglicherweise zum Tatbestand weiterer vom Angeklagten vor der Auslieferung begangener Straftaten gehören. Er beruft sich darauf, daß\ner nach den deutsch-schweizerischen Auslieferungsvereinbarungen wegen dieser Taten \"nicht zur Untersuchung gezogen\" werden dürfe. Indessen ist gegen dieses Verbot\nnicht dadurch verstoßen worden, daß die Strafkammer jene\nTatsachen im jetzigen Strafverfahren berücksichtigt hat.\n\"Zur Untersuchung ziehen\" im Sinn der Auslieferungsvereinbarungen bedeutet, wie in § 6 des deutschen Auslieferungsgesetzes, daß wegen der Tat selbst gegen den Ausgelieferten als Beschuldigten Untersuchungshandlungen\nvorgenommen werden. Das war hier nicht der Fall. Gegen\nden Angeklagten ist das Strafverfahren nur wegen der\n\nTaten durchgeführt worden, zu deren Verfolgung er ausgeliefert wurde. Nur insoweit ist er also zur Untersuchung\ngezogen worden. Werden in der Hauptverhandlung bei der\nBeweiserhebung Umstände festgestellt, die eine Straftat\ndarstellen, auf die sich die Auslieferung nicht erstreckt, so darf zwar die Anklage nicht auf diese Taten\nerweitert werden; es ist aber nicht unzulässig, daß der\nTatrichter diese Umstände bei seiner Überzeugungsbildung\nhinsichtlich der Auslieferungstat als Indiz berücksichtigt. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nach den\ndeutsch-schweizerischen Auslieferungsvereinbarungen\nnicht. Auch jene Umstände gehören vielmehr zum Inbegriff der Verhandlung, aus dem der Tatrichter seine Überzeugung zu schöpfen hat (§ 261 StPO). Wäre es anders, so\nkönnten nicht einmal Vorstrafen mitberücksichtigt werden.\n\nVon einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen\nGehörs kann in diesen Zusammenhang keine Rede sein. Der\nAngeklagte hatte Gelegenheit, sich zu jenen Punkten zu\näußern; es war ihm auch eröffnet worden, daß ihrer\nBerücksichtigung im gegenwärtigen Verfahren keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden.\n\nNach diesen Darlegungen erweisen sich sämtliche\nVerfahrensrügen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auslieferung erhoben hat, als unzulässig\noder unbegründet. Durch die Ablehnung der zu Beginn der\nHauptverhandlung unter Berufung auf die - mißverstandene - Entscheidung des Senats NJW 1965, 1672 gestellten\nAnträge hat das landgericht nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Daß sie den Grundsatz der Spezialität zu beachten hatte, war der Strafkammer bewußt. Darüber\nbrauchte sie keinen Beschluß zu erlassen, sie brauchte\n\nauch nicht durch Beschluß kundzutun, wie sie den Begriff\nder Spezialität auslegte. Es ist unrichtig, daß die\nStrafkammer mit ihrem Beschluß \"die Beachtung der Auslieferungsbedingungen und des Grundsatzes der Spezialität rechtsirrig von vornherein abgelehnt hatte\" (so\n\nNr. 15 der Revisionsbegründung). Ein Zwang zur Vorlegung an das Bundesverfassungsgericht bestand aus dem\nvon dem Landgericht angegebenen Grund nicht.\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt die Verletzung des Grundsatzes\nder Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, weil einer der\nSchöffen während der Hauptverhandlung einen Abdruck der\nAnklageschrift benutzt habe. Die Rüge dringt nicht durch.\n\nWie sich aus den Erklärungen der beteiligten Richter ergibt, ist keinem der beiden Schöffen die Anklageschrift zur Benutzung während der Hauptverhandlung überlassen worden. Der Schöffe TEE hat allerdings einigemal (nach seiner Angabe ein- oder zweimal) in einen Abdruck der Anklageschrift Einsicht genommen, die der neben\nihm sitzende Berufsrichter vor sich liegen hatte. Er\nwollte damit Daten, die in der Hauptverhandlung genannt\nwurden, mit den Angaben in der Anklageschrift vergleichen.\n\nHieraus ergibt sich, daß ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, wie er in den Fällen RGSt 69, 120 und BGHSt 13,\n73 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt hat,\nhier nicht vorliegt. Es steht nicht einmal fest, daß der\nSchöffe das \"wesentliche Ergebnis der Ermittlungen\" eingesehen hat. Jedenfalls waren aber seine kurzen Blicke\n\n- 10 -\n\nin die seitlich vor ihm liegende Anklageschrift im Verhältnis zu der umfangreichen 8-tägigen Verhandlung so\nunbedeutend, daß nach den Umständen die Annahme auszuschließen ist, die Entscheidung in der Sache könne hierdurch irgendwie beeinflußt worden sein.\n\n2. Als weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der\nMündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung\nund als Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6\nAbs. 2 MRK rügt die Revision, daß der Presse vor Prozeßbeginn und insbesondere vor Vernehmung des Angeklagten\nzur Sache wesentliche Einzelheiten des Ermittlungsergebnisses aus der Anklageschrift mitgeteilt worden seien,\nso daß schon vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in\nder Presse Artikel erschienen seien, die sich in ihrer\nDarstellung des Falles auf die Ermittlungsergebnisse gestützt hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß\nZeugen hiervon beeinflußt worden seien und es lasse sich\nauch nicht ausschließen, daß die Überzeugungsbildung der\nlaienrichter hierauf beruhe. |\n\nDie Rüge scheitert schon daran, daß die Revision\ngar nicht behauptet, die vorzeitige Information der\nPresse sei durch das Gericht geschehen oder beruhe wenigstens auf einem Verhalten des Gerichts. Nur wenn den\nGericht insoweit ein Fehler zur Last fiele, könnte allenfalls die Revision darauf gestützt werden.\n\n3. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhähdlung sieht die\nRevision ferner darin, daß der verlesene Anklagesatz\ndie dem Angeklagten zur last gelegten Taten \"apodiktisch\"\nfeststelle. Die Rüge geht fehl. Der Anklagesatz bezeichnet\n\n- 11 -\n\nentsprechend der Vorschrift des § 200 Abs. 1 StPO die\ndem Angeklagten zur last gelegte Tat. Hier mußte er deshalb auch die Beschuldigung enthalten, daß der Angeklagte Wechselunterschriften gefälscht und die Wechsel\nin betrügerischer Absicht weitergegeben habe. Daß die\nBeschuldigung nicht im Indikativ abgefaßt sein dürfe,\nist nirgends vorgeschrieben. Die Berufung der Revision\nauf die Entscheidung des Senats in BGHSt 5, 261 geht\nfehl, da der Anklagesatz hier keine Ausführungen enthält, die auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen oder der Einlassung des Angeklagten hinauslaufen. Im übrigen sind die im Anklagesatz erhobenen\nVorwürfe zunächst immer nur eine Behauptung der Staatsanwaltschaft.\n\n4. Die Behauptung, bei der Vernehmung des Angeklagten sei gegen § 243 Abs. 4 in Verbindung mit § 136 Abs. 2\nStPO verstoßen worden, ist durch das Sitzungsprotokoll\nwiderlegt. Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Vorsitzende die Sache als sogenannte \"Punktensache\" behandelt, indem der Angeklagte zunächst allgemein zur Sache\nund dann vor der Beweisaufnahbme über die einzelnen Anklagepunkte nöch besonders zu jedem einzelnen Anklagevorwurf gehört wurde. Das ergibt sich übrigens auch aus\nder Sitzungsniederschrift. Dieses Verfahren war zweckmäßig und ist nicht zu beanstanden (BGHSt 10, 342; 19,\n93, 96). Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich auch nicht,\ndaß der Angeklagte ihm widersprochen hat. Es ist auch\nkeine Entscheidung des Gerichts gegen die prozeßleitenden\nAnordnungen des Vorsitzenden herbeigeführt worden. Wie\nsich aus der Revision ergibt, hat der Angeklagte vielmehr einen Protest wieder zurückgenommen und sich entschuldigt.\n\n- 12 -\n\n5. Der Vorwurf des Angeklagten, ihm sei im Eröffnungsverfahren das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden, ist unzutreffend. Die Anklageschrift wurde\ndem Angeklagten am 9. September 1966 zugestellt (Bl. 559\nd.A. mit Anlage). Der Eröffnungsbeschluß ist am 29. November 1966 ergangen. Der Angeklagte hatte also über\nzwei Monate Zeit, sich gemäß §§ 201 Abs. 1 StPO zu äußern.\nDie Verteidigung hat übrigens in einem Schriftsatz von\n74 Seiten auch sachlich zur Anklage Stellung genommen.\nEs kann hiernach dahingestellt bleiben, inwieweit ein\nungenügendes rechtliches Gehör im Eröffnungsverfahren\ndie Revision gegen das darauf ergangene Urteil zu begründen vermöchte, das allein auf Grund der Hauptverhandlung erlassen wird.\n\nDas Landgericht war auch auf den gestellten Antrag\nhin nicht verpflichtet, gesondert darüber zu entscheiden, ob etwa auslieferungsrechtliche: Bestimmungen oder\nGrundsätze dem gerichtlichen Strafverfahren entgegenstünden. Hierüber hatte es bei der Entschließung über\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen zu\nbefinden. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens hat es\ngleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß es die Binwendungen des Angeklagten in dieser Hinsicht für unbegründet erachtet. Damit erledigen sich auch die Verfahrensrügen, die die Revision erhebt, indem sie beanstandet,\ndaß die Strafkammer über \"eine verwaltungsrechtliche\nVorfrage\" nicht entschieden habe.\n\n6. Die Revision hält das Verfahrensrecht für verletzt, weil die Zeugen He, SCHE una cap vereidigt worden seien, obwohl gegen sie der Verdacht der\nBeteiligung bestehe (Nr. 273, 342, 343 der Revisions-\n\n- 13 -\n\nbegründung). Die Rügen sind unbegründet.\n\nNach § 60 Nr. 3 StPO ist die Vereidigung von Zeugen u.a. dann zu unterlassen, wenn sie der Beteiligung\nan der Tat verdächtig sind, die den Gegenstand der Untersuchung bilden. Cb ein solcher Verdacht besteht,\nhat der Tatrichter rach seinem pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Entscheidung ein\nRechtsfehler unterlaufen ist (BGHSt 4, 255; 368, 369).\nDabei hat es als Tat den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie ihn der Tatrichter kraft der ihm allein zustehenden Beweiswürdigung im Rahmen des § 264 StPO festgestellt hat.\n\nHiernach scheiden die Zeugen SW uni c@wals\nder Beteiligung an der Tat des Angeklagten Verdächtige\nvon vornherein aus. Sie sind allenfalls Verletzte und\nhaben damit an den Taten des Angeklagten nicht in derselben Richtung - und vor allem nicht in strafbarer\nWeise - mitgewirkt.\n\nNach den Feststellungen war das letztere auch bei\ndem Zeugen Hp der Fall. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß TB von dem Angeklagten selbst\ngetäuscht wurde und gutgläubig die Diskontierung der\nWechsel Nr. 3 und 4 vermittelt hat. Das geht deutlich\naus den Urteilsgründen hervor. Zum Wechsel Nr. 3 bemerkt die Strafkammer u.a.: \"die Eheleute Age die\nbei der folgenden Besprechung übereinstimmend mit Hg\nzu der Überzeugung gelangten, das einzige Risiko einer\nUnterzeichnung des fraglichen Wechsels liege in einem\netwaigen, aber nach menschlichem Ermessen ausschließ-\n\n- 14 -\n\nbaren Vermögensverfall des Generalkonsuls SB ---\"\n(S. 14 UA). Zum Wechsel Nr. 4 wird auf Seite 16 UA ausgeführt, daß der Angeklagte dem Zeugen He den Wechsel\nund einen schriftlichen Vertrag gezeigt habe, der das\nGrundgeschäft für das Wechselakzept darstellen sollte.\nDann heißt es: \"Da ihm das glaubhaft erschien, nahm\nEB den Wechsel - wie gewünscht wiederum zu vertraulicher Behandlung - entgegen ...\". Auf Seite 88 UA wird\nder Angeklagte als mittelbarer Täter bezeichnet, woraus\nsich im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen\nergibt, daß die Strafkammer Hg 215 sein gutgläubiges\nWerkzeug betrachtet. Zu näheren Ausführungen war das\nLandgericht nicht veranlaßt, weil der Angeklagte und\nseine Verteidiger keine Einwendungen gegen die Vereidigung 5 erhoben, jedenfalls keinen Antrag gestellt\nhatten, ihn unvereidigt zu lassen, wie das Sitzungsprotokoll beweist (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Die Urteilsgründe ergeben ferner, daß der Angeklagte bei Hg auf-Kommende Zweifel mit großer Geschicklichkeit zu zerstreuen gewußt hat. Im übrigen war die Tat auch beim\nWechsel Nr. 4 bereits vollendet, als dem Zeugen Hg»\nam 1. Juli 1965 auf Grund einer Mitteilung der Bank für\nGemeinwirtschaft zunächst Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Akzepts kamen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschobene Tatsachenbehauptungen kann der\nSenat nicht berücksichtigen.\n\n7. Das Landgericht hat den Zeugen We@@als Geschädigten unvereidigt gelassen (§ 61 Nr. 2 StPO). Die Rüge,\ndaß die Nichtvereidigung dieses Zeugen imzutreffend begründet worden sei, geht selbst dann fehl, wenn der\nZeuge We wie der Angeklagte meint, nach § 60 Nr. 3\nStPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Die Strafkammer\n\n- 15 -\n\nbrauchte, wenn sie den Zeugen als Verletzten nach § 61\nNr. 2 StPO unvereidigt ließ, keine Entscheidung mehr\ndarüber zu treffen, ob er auch nach § 60 Nr. 3 StPO\nunvereidigt zu bleiben habe. Es genügte, daß sie einen\ndie Nichtvereidigung tragenden Grund angab (BGHSt 17,\n186). Im übrigen lassen die Ausführungen der Revision\nkeinen Grund ersehen, der die Nichtvereidigung nach\n\n8 60 Nr. 3 StPO gerechtfertigt hätte. Das spätere, möglicherweise strafbare Verhalten des Zeugen WeßßBgegenüber der Firma Mi uni inrem Geschäftsführer Gr am\nGEB betraf nicht die Tat, die im gegenwärtigen Verfahren den Gegenstand der Untersuchung bildet.\n\n8. Die Revision rügt in zwei Fällen die Verletzung\nder früheren Nr. 110 Abs. 2 - jetzt Nr. 124 Abs. 2 - der\nRichtlinien für das Strafverfahren (Nr. 274, 296 der\nRevisionsbegründung). Diese Richtlinien enthalten jedoch Anweisungen an die Staatsanwaltschaften und können\ndem Richter nur Hinweise oder Empfehlungen geben (s.\nEinführung zu den Richtlinien). Sie sind also keine\nRechtsnorm, deren Verletzung an sich schon die Revision\nbegründen könnte (§ 337 StPO). Das Vorbringen des Angeklagten zu diesen Fällen läßt auch sonst keinen die Revision rechtfertigenden Verfahrensverstoß ersehen. Nach\nständiger Rechtsprechung enthält die Vorschrift des\n§ 58 Abs. 1 StPO, wonach die Zeugen in Abwesenheit später zu vernehmender Zeugen vernommen werden, nur eine\nbloße Oränungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 54, 297; BGH\nNJW 1962, 260). Erst recht kann es die Revision nicht\nbegründen, wenn nicht die späteren Zeugen selbst, sondern nur Personen im Sitzungssaal anwesend sind, bei\ndenen der Verdacht besteht, daß sie jene Zeugen vom\n\n- 16 -\n\nSitzungsablauf unterrichten könnten. Soweit das Vorbringen der Revision den Zeugen HP betrifft, wird übrigens nicht behauptet, daß das Gericht das Mitstenographieren von Zeugenaussagen durch eine Angestellte\nHE bemerkt habe.\n\n9. Der Angeklagte hat zahlreiche sogenannte \"Aufklärungsrügen\" erhoben. Sie sind großenteils unzulässig. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2\nStPO) ist dann verletzt, wenn der Tatrichter zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts ein weiteres Beweismittel nicht benutzt, obwohl die Umstände dazu\ndrängten (vgl. BGHSt 3, 169, 175). Das ist mit der Aufklärungsrüge darzulegen. Insbesondere muß angegeben werden, welche Beweismittel das Tatgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen sollen (BGHSt\n2, 168).\n\nUnzulässig sind daher die Rügen, in denen die weiteren Beweismittel nicht angeführt werden (so in Nr. 418,\n462 der Revisionsbegründung) oder in denen gar gerügt\nwird, das Gericht hätte im Sitzungsprotokoll nachsehen\nmüssen, das ja zur Zeit der Hauptverhandlung noch gar\nnicht vorliegt (Nr. 429) oder in denen es als Verletzung der Aufklärungspflicht bezeichnet wird, wenn Widersprüche zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsprotokoll bestehen (Nr. 370). Die Aufklärungsrüge kann\nregelmäßig auch nicht damit begründet werden, daß beanstandet wird, ein Beweismittel sei nicht völlig ausgeschöpft, insbesondere seien Zeugen oder Her Angeklagte\nselbst nicht ausführlich genug vernommen worden, es\nhätten an ihn also noch weitere Fragen gestellt werden\nsollen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Damit erle-\n\n- 17 -\n\ndigen sich als unzulässig insbesondere die Aufklärungsrügen in Nr. 154, 264, 358, 369, 376, 386, 391, 393,\n397, 400, 407, 408, 409, 411, 421, 428, 440, 447, 450,\n456, 458 der Revisionsbegründung.\n\n10. Die Rügen, mit denen die Nichtvernehmung der\nHerren Help, va, Dr. Bee und StB, des\nLeiters der Wechselabteilung der Investitions- und\nHandelsbank, einer Sekretärin und des Leiters der Telefonzentrale dieser Bank sowie einer Sekretärin Ss\n> serüst wird (Nr. 319, 323, 326, 337), lassen\nnicht erkennen, daß die Strafkammer zur Vernehmung\ndieser Personen als Zeugen gedrängt war. Es ist nicht\neinmal ersichtlich, welche für die Entscheidung letztlich bedeutsamen Tatsachen mit der Vernehmung dieser\nZeugen hätten bewiesen werden können. Daß der fragliche\nWechsel Nr. 3 gefälscht war, stand für die Strafkammer\nfest. Als Betrogene hat das Landgericht nicht die Bank,\nsondern die Eheleute Alle festgestellt.\n\n11. Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil\n\nüber die Rechtsnatur der OM VeiiiunEEEp\nEEE 17 YA (Liechtenstein) keine genauen\n\nAngaben enthält. Die Strafkammer war jedoch nicht gedrängt, durch einen Sachverständigen über Liechtensteinisches Recht - oder auch in anderer Weise - die\nrechtlichen Verhältnisse genauestens zu klären, da sie\nauf andere Weise die Überzeugung gewonnen hatte, daß\n\ndie Firma auf keinen Fall für die eingegangenen Wechselverpflichtungen hinreichende Sicherheit bot.\n\n12. Die Revision hält ferner § 244 Abs. 2 StPO\ndeshalb für verletzt, weil das Landgericht zu einzelnen\n\n- 18 -\n\nFragen keinen Banksachverständigen vernommen habe (Nr.\n160, 392, 393, 404, 406). Auch damit dringt sie nicht\ndurch.\n\nOb bei sogenannten \"Refinanzwechseln!\" der \"Refinanzschuläner\" als Aussteller erscheint, war bedeutungslos, da es sich hier um keine solchen Wechsel handelte.\nHinsichtlich der Frage, ob die Ausfüllung der Wechsel\ndurch den Aussteller Handelsbrauch ist, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ersichtlich, da sich\naus dem Urteil nicht ergibt, daß die Strafkammer zu dieser Frage von einer falschen Anschauung ausgegangen ist.\nDasselbe gilt für den Unterschied von Depotwechsel und\nSolawechsel; übrigens war dieser für die Verurteilung\nauch unwichtig.\n\nNach Ansicht des Angeklagten hätte das Landgericht\neinen Banksachverständigen darüber hören müssen, daß die\nbankmäßig übliche Überprüfung \"derartiger Wechsel\" durch\nRückfrage beim Akzeptanten geschehe. Es ist jedoch nicht\nersichtlich, warum die Strafkammer hierzu gedrängt gewesen sein sollte. Denn der Angeklagte hatte eine ganze\nReihe gefälschter Wechsel unterbringen können, ohne daß\neine derartige Prüfung vorher erfolgt wäre. Es ergab\nsich schon hieraus, daß eine solche Überprüfung nicht\nimmer vorgenommen wird, daß man sie jedenfalls mit einigem Geschick umgehen konnte, selbst wenn sie sonst üblich\nsein sollte.\n\nEbensowenig ist die Aufklärungsrüge” begründet, die\nder Angeklagte im Zusammenhang mit der Bemerkung des\nTandgerichts über die \"Domizilanzeige\" erhebt. Was die\nStrafkammer damit meint, ergibt sich aus ihren Darle-\n\n- 19 -\n\ngungen, nämlich die Mitteilung der Zahlstellenbank an\nden Akzeptanten, daß ihr ein von diesem angenommener\nWechsel vorliege oder präsentiert worden sei und etwa\nnoch die Anfrage, ob er eingelöst werden solle. Die Ansicht des Landgerichts, daß es zu einer solchen Mitteilung regelmäßig kommt, jedenfalls bei Präsentation des\nWechsels, ist nicht abwegig. Möglich ist aber auch,\n\ndaß eine solche Mitteilung schon früher gemacht wird,\nwenn etwa der Wechsel schon vorher in den Besitz der\nZahlstellenbank gelangt, wie das hier beim Wechsel\nKr der Fall war. Ob man eine solche Mitteilung\neine Domizilanzeige nennt, ist ohne Belang. Einen Sachverständigen brauchte das landgericht zu der Frage, von\nwelcher Stelle eine solche Anzeige ausgeht, nicht zu\nhören. Die Schlußfolgerung des Landgerichts geht dahin,\ndaß nach der Absicht des Angeklagten bei Vorlage eines\ngefälschten Wechsels zuerst der Angeklagte von der Zahlstellenbank verständigt werden sollte - sein Konto war\nJa auch auf dem Wechsel angegeben - und er dann auf irgend eine Weise für Deckung sorgen konnte, ohne daß der\nBezogene davon erfuhr. Gegen diesen Schluß ist rechtlich\nnichts einzuwenden.\n\nEinen Beweis durch einen Banksachverständigen\ndarüber zu erheben, daß bei Devisenumtausch Kosten anfallen (Nr. 429) oder durch Erholung einer Auskunft bei\nder DEE Bank festzustellen, wann der letzte Scheck\nDr. Delle zesperrt wurde (Nr. 430),war das Landgericht nicht gedrängt. Daß bei Notenumtausch Kosten anfallen, ist offenkundig. Wann jener Scheck gesperrt\nwurde, ist für die Entscheidung bedeutungslos.\n\n13. Der Angeklagte vermag nicht darzutun, inwiefern\n\n- 20 -\n\ndas Landgericht gedrängt gewesen sein sollte, einen\nSachverständigen zu den Vermögensverhältnissen der Milm\nAB EuoH (Nr. 459) und über den \"Vermögensstatus der\nhaftenden Werte\" (Nr. 444) zu hören. Soweit ersichtlich\ngeht die Strafkammer bei der MilB :nbH im wesentlichen von den Angaben des Angeklagten aus, hält aber\ndie Wechselnehmer trotzdem für geschädigt, weil diese\nGmbH angesichts ihrer Schulden keine genügende Sicherheit bot und ebensowenig der Angeklagte, der hoffnungslos überschuldet war. Die Strafkammer hat hierzu und\n\nüber das greifbare Vermögen der OT Ve\n\nCE Te üiie Rechtsanwältin Leib vernommen.\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtan-\n\nhörung eines Sachverständigen ist nicht festzustellen,\nzumal der Angeklagte auch in dieser Richtung keine Anträge\ngestellt hat.\n\n14. Die Berufung des Angeklagten auf \"Rücktritt\nvom Versuch\" im Falle des Wechsels.Nr. 4 (Revisionsbegründung Nr. 174, 175) ist abwegig, weil es auch in\ndiesem Falle eindeutig zur Vollendung gekommen ist.\n\nDie Strafkammer brauchte daher in dieser Richtung keine\nBeweise zu erheben. Im übrigen hat das Landgericht ja\nfestgestellt, daß der Angeklagte nach Abschluß des Geschäfts mit der Banque privee erklärt hat, er wolle\n\nden Wechsel zurückhaben (S. 55 £f. UA). Es hat mur nicht\ndie Schlüsse daraus gezogen, die der Angeklagte daraus\ngezogen haben will. Das ist kein Rechtsfehler.\n\n15. Zur Aufklärungsrüge Nr. 468: Da der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung selbst nicht behauptete ,daß\nDr. De inzwischen völlig schadlos gehalten worden\nsei, brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen,\n\n- 21 -\n\nDr. Dei nochmal als Zeugen zu hören. Üblicherweise\ndauert ein Zivilprozeß, wie ihn Dr. DeilB des Geldes\nwegen führen mußte, eine längere Zeit.\n\n16. Das Landgericht war nicht gedrängt, die Banque\nprivee, d.h. einen ihrer am Wechselgeschäft beteiligten\nAngestellten zu der Frage zu hören, ob ihr der \"Vertrag\"\nvom 19. Februar 1965 bekannt war. Selbst wenn die Bank\nden Wechsel allein auf Grund der Bestätigung der Bag\nEm Vereinsbank diskontiert hätte, würde sich an der\nstrafrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Die Echtheitsbestätigung hatte Bedeutung nur im Zusammenhang mit\nder gefälschten Unterschrift, die also hier wie in den\nanderen Fällen in erster Linie das Täuschungsmittel war.\n\n17. Die Aufklärungsrüge, die sich gegen die Feststellung richtet, das Tübinger Verfahren sei nur wegen\nVerjährung eingestellt worden (Nr. 473), ist unzulässig;\ndenn die Revision gibt kein weiteres Beweismittel an,\ndas die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Der Hinweis auf die eigene, von der gerichtlichen Feststellung\nabweichende Angabe, genügt hierfür nicht.\n\n18. Auf Mängeln des Protokolls beruht das Urteil\nnicht. Die mehrfach erhobenen \"Protokollrügen\" sind\ndaher unstatthaft. Zur Berichtigung des tatrichterlichen Sitzungsprotokolls ist das Revisionsgericht nicht\nzuständig.\n\n19. Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils sind nur die schriftlichen Urteilsgründe. Bei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen sind nur diese\n\n- 2 _-\n\nmaßgebend (BGHSt 7, 363, 370). Auf die in dieser Hinsicht erhobenen Rügen kann daber nicht eingegangen\nwerden.\n\n20. Die Rüge, hinsichtlich der Stellung des Rechtsanwalts Hacke hätte das Landgericht sich in den Tübinger Akten Aufklärung verschaffen müssen, ist unzulässig. Das Beweismittel ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn nur auf umfangreiche Akten Bezug genommen wird.\nDie Angabe im Urteil, daß der Angeklagte den Rechtsanwalt Dr. Her nicht von der Pflicht zur Wahrung des\nBerufsgeheimnisses entbunden habe, stimmt übrigens mit\ndem Sitzungsprotokoll überein.\n\nIII. Die Sachrüge\n\nAuch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil stand. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch\nin vollem Umfang. Die Beweiswürdigung läBt keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen,\ndie den Bestand des Urteils in Frage stellen könnten.\n\nFür die sachlich-rechtliche Nachprüfung sind, was\nder Beschwerdeführer offenbar verkennt, nur die Feststellungen des Tatrichters zu Grunde zu legen. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift\nüber den Inhalt von Zeugenaussagen oder auch der Einlassung des Angeklagten angibt (BGH NJW 1966, 63, Nr. 22;\nBGH Urteil vom 25. Januar 1966 - 5 StR 309/65). Vollends\nfehl geht es, wenn der Angeklagte den Urteilsfeststellungen einfach seine eigenen Behauptungen entgegensetzt.\nDas Revisionsgericht kann sie nicht berücksichtigen,\n\n- 23 -\n\nauch wenn sie in die Form von - meist unzulässigen -\nVerfahrensrügen gekleidet sind. In Wirklichkeit setzt\nder Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Landgerichts seine eigene entgegen. Das ist unzulässig; denn\ndamit wird keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337\nStPO gerügt.\n\nDas Landgericht hat sich eingehend mit den Angaben\ndes Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl diese, wie\nim Urteil bemerkt wird, \"bei ihrer Fabelhaftigkeit von\nAnfang an wenig glaubwürdig erscheinen mußten\". Aus\ndem Urteil sind keine wesentlichen Lücken in der Stellungnahme zu der Einlassung des Angeklagten und zum Beweisergebnis ersichtlich. Der Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 12, 311 und 14, 162 geht daher fehl. Die\nSchlüsse, die das Landgericht gezogen hat, sind möglich;\nzwingend brauchen sie nicht zu sein.\n\nDas Landgericht hat nicht erkennbar gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen. Soweit\nes (z.B. S. 72 UA) in Einzelheiten dem Angeklagten ungünstige bloße Möglichkeiten des Geschehensablaufs oder\nseiner inneren Naltung erörtert, hat es sich mit Einwendungen des Angeklagten auseinandergesetzt, diese jedoch,\nauch wenn manches offengelassen werden müßte, letztlich\nnicht für geeignet gehalten, die gewonnene Überzeugung\nvon der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern.\n\nBei der Feststellung des Schadens ist die Strafkammer\nzutreffend vom Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Getäuschten ausgegangen. Sie hat ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt, daß jene für das hingegebene Darlehen oder die ausgezahlte Diskontsumme keinen entsprechen-\n\n- 24 -\n\nden Gegenwert erhielten, weil das Akzept oder das Giro\nSC Sefälscht war und die übrigen Rechtspersonen,\nderen Unterschriften sich noch auf dem Wechsel befanden,\nfür die Bezahlung der Wechselsumme keine Sicherheit boten. Der Schaden war also mit der Auszahlung des Darlebens oder der Diskontsumme bereits eingetreten. Hätte\nder Angeklagte vor oder bei Verfall des Wechsels doch\nseine Einlösung ermöglicht, so wäre damit der Schaden\nnur wiedergutgemacht, der einmal vollendete Betrug aber\nnicht ungeschehen gemacht worden. Das Landgericht hat\ndaher keineswegs den Betrugsvorsatz des Angeklagten verneint, wenn es für möglich hält und damit zu Gunsten des\nAngeklagten unterstellt, daß er gehofft habe, später Gewinne aus den angebahnten Geschäften zu ziehen und die\ngefälschten Wechsel wieder einzulösen. Der Angeklagte\nwar sich hierbei des Risikos bewußt, das damit auch für\ndie Wechselnehmer verbunden war (S. 83 UA).\n\nIm Falle des Wechsels Nr. 3 meint der Beschwerdeführer, daß der Schaden geringer sei, als das Landgericht angenommen habe. Das mag für den Giranten Dr. Al»\nzutreffen, dem der Angeklagte von vornherein versprochen\nhatte, aus dem Diskonterlös seine Schuld an ihn abzudecken, wie das dann auch geschehen ist. Es gilt aber\nnicht für Frau AdBB, die nach den Feststellungen aus\nder Diskontsumme nichts erhielt, die aber aus ihrer Unterschrift in voller Höhe der Wechselsumme in Anspruch genommen wurde. Sie war also in Höhe der Wechselsumme geschädigt. Daß auch sie und nicht nur Dr. AB durch\nden Angeklagten getäuscht wurde, ergibt sich aus den\nUrteilsgründen. Das wäre auch dann der Fall, wenn der\nAngeklagte bei ihrer Unterschriftsleistung nicht zuge-\n\n- 25 -\n\ngen war. Denn er wußte jedenfalls, daß sie unterschreiben wollte und hat dies nach schwachen Einwendungen auch\nzugelassen, wobei ihm klar war, daß sie auf Grund seiner\nErklärungen gegenüber ihrem Ehemann und Hgggp von der\nEchtheit der Unterschrift Ss ausging.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind, richtig verstanden,\nebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher\nzu verwerfen.\n\nHübner Fischer Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/1-str-508-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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