{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-19_1_StR_15_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-20","aktenzeichen":"1 StR 15/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO\nist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einen\nfrüheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Fortführung von\n\nRGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 f£f.).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO § 329 Abs. 1\n\nDie sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO\nist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einen\nfrüheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Fortführung von\n\nRGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 f£f.).\n\nBGH, Beschl. v. 20. Mai 1969 - 1 StR 15/69 -\nLG und OLG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 15/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taucher Ewalä R ED ‚, zuletzt unbekannten\nAufenthalts, geboren am ED 330 in TEE,\n\nwegen des Vorwurfs des Betrugs i. R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom\n19. Dezember 1968 am 20. Mai 1969 beschlossen:\n\nDie sofortige Verwerfung der Berufung nach\n\n§ 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn\ndas Berufungsgericht schon in einem früheren\nTermin zur Sache verhandelt hatte (Fortführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung\nvon BGHSt 17, 188 f£f.).\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Schöffengericht wegen Rückfallbetrugs zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Über\nsieben Monate verbrachte er in Untersuchungshaft (Bl. 81,\n100, 101 d.A.).\n\nEr legte Berufung ein und erschien auch in der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 1967 (Bl. 115 - 120 d.A.). Diese\nVerhandlung wurde nach Anhörung des Angeklagten und zweier\nZeugen auf unbestimmte Zeit \"vertagt\" (d.h. ausgesetzt).\n\nZu der neuen Berufungsverhandlung vom 13. November 1967\nerschien der Angeklagte nicht, der diesmal durch Niederlegung der Ladung zur Post geladen war. Auf Antrag des\nStaatsanwalts und gegen den Widerspruch des Verteidigers\nwurde die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen (Bl. 146,\n154 ff. d.A.).\n\nDas zuständige Oberlandesgericht Saarbrücken möchte\ndie Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen.\n\nEs sieht sich aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs\nvom 3. April 1962 - BGHSt 17, 188 - daran gehindert. Das\nOberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 121 GVG dem\nBundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hält jedoch an seiner Auffassung fest, daß eine\nVerwerfung nach § 329 StPO nicht in Betracht kommt, wenn in\neiner früheren Berufungsverhandlung zur Sache verhandelt\n\nworden war.\n\nDie ausführlichen Darlegungen des Berufungs- und des\nOberlandesgerichts zeigen zwar, daß man in dieser Frage\nverschiedener Meinung sein kann. Bei solcher Fallgestaltung\nist aber der Gesetzesauslegung der Vorzug zu geben, die dem\nAngeklagten günstiger ist. Dies gilt erst recht bei Ausnahme-Vorschriften von der Art des § 329 Abs. 1 StPO (Alsberg JW\n1926, 1105). Sie sind auf das Engste auszulegen. Dies hat\nder I. Strafsenat des Reichsgerichts schon vor 42 Jahren\nausgesprochen (RGSt 61, 278, 280; desgleichen in RGSt 64,\n239, 246). Zudem geht die Tendenz der Gesetze unserer Zeit\nkeinesfalls dahin, die verfahrensmäßige Lage des Angeklagten\nzu verschlechtern. Dazu würde aber ein Abgehen von RGSt 61,\n280 und BGHSt 17, 188 führen.\n\nSchon deshalb ist, in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten,\nwie der Generalbundesanwalt überzeugend dargelegt hat.\n\nDieser hat auch zutreffend hervorgehoben, daß es auf das\nanfängliche Verhalten des Angeklagten ankommt (\"bei den\nBeginn der Verhandlung\"; § 329 Abs. 1 StPO) und nicht auf\nsein Verhalten im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 1969.\n\nSeibert Loesdau Dr. Mösl\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-20/1-str-15-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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