{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-17_1_StR_161_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-12-17","aktenzeichen":"1 StR 161/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff der öffentlichen Billigung","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 140\n\nZum Begriff der öffentlichen Billigung\n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 161/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verlagskaufmann Helmut S EHE aus\nID, geboren an ED 91: in va,\n\nwegen Öffentlicher Billigung gemeingefährlicher u.a.\nVerbrechen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1968, auf Grund der Hauptverhandlung\nvom 3. Dezember 1968, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 5 :.:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n2. Oktober 7967 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich\n\nder dem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen, trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat als Geschäftsführer eines Verlages\ndas Buch \"Südtirol - wohin?\" mit dem Untertitel \"Ein politisches Problem unserer Zeit — und seine Lösung\" herausgegeben.\nVerfasser ist der Österreichische Staatsangehörige Dr. Norbert\nEo BD Diese Schrift befasst sich mit der politischen Vergangenheit und Gegenwart des Landes Südtirol, insbesondere\nmit den Verhältnissen nach den beiden Weltkriegen. Sie erörtert in diesem Zusammenhang den Widerstand der eingesessenen\nBevölkerung gegen die Abtrennung von Österreich und gegen\ndie Bingliederung in den italienischen Staatsverband. Das\nBuch schildert die Versuche, die Südtirol-Frage vertraglich\nzu regeln und hält sie für gescheitert. Weitere Verhandlungen\nerachtet es für zwecklos und bekennt sich daher zum aktiven\nwiderstand der Südtiroler. Dabei führt es rechtfertigend\nandere Revolten und Freiheitskämpfe an (den Aufstand mit\nAndreas Hofer, die irische Osterrevolte von 1916, den 17. Juni 1953, den Ungarnaufstand 1956) und schildert auch fünf\nEinzelbegebenheiten in Südtirol: Sprengstoffanschläge auf\nHochspannungsleitungen sowie Eisenbahnoberleitungen und\nSchießBereien auf Carabinieri-Unterkünfte.\n\nDie Strafkammer wertet die vier Sprengstoffattentate\nals Verbrechen nach § 311 StGB und die Schießerei als versuchten Totschlag und somit als Delikte, die in § 138 Abs. 1\nStGB genannt sind. Sie folgert aus dem Gesamtinhalt der\nSchrift, daß der Verfasser diese strafbaren Handlungen\nöffentlich gebilligt habe, weil er das Recht der Südtiroler\nzum aktiven Widerstand gegen die italienische Staatsgewalt\nbejaht und sich zu Widerstandstaten allgemein bekennt.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte sei\nMittäter; er habe sich durch die Herausgabe und durch\nseine Mitwirkung an der Ausarbeitung sowie durch sein\nVerhalten in der Hauptverhandlung mit dem Inhalt des\nBuches identifiziert. Es hat ihn deshalb wegen Vergehens gegen § 140 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat ferner angeordnet,\ndaß die beschlagnahmten Bücher und die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen\nsind.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und macht einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend, weil der Tatrichter aus dem Gesamtinhalt des\nBuches Folgerungen gezogen habe, ohne die Schrift vollständig verlesen zu haben. Er rügt ferner die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt,\nwie auch vom Generalbundesanwalt beantragt, zum Freispruch.\n\nII.\n\n1. Nach § 140 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft,\nwer eine der in § 138 Abs. 1 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder - was hier allein in Betracht\nkommt —- öffentlich billigt.\n\nDie Revision meint, die in dem Buch geschilderten\nIdeen richteten sich nur gegen italienische Rechtsgüter,\ninsbesondere gegen die italienische Hoheitsgewalt. § 140\nStGB sei nicht anwendbar, da das deutsche Strafrecht\nnicht zum Schutze ausländischer Staatsgewalt berufen sei.\n\nFür diese Auffassung scheint die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu streiten. Sie bat gie §§ 3 Abs. 2\n(Belohnung bestimmter politischer Gewalttätigkeiten)\nund . 5 Abs. 1 Nr. 4 (Verherrlichung oder Billigung bestimmter politischer Straftaten) des Gesetzes zum Schutz\nder Republik vom 25. März 1930 (RGBl. I 91) zum Vorbild,\ndie wiederum auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum\nSchutz der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I 585)\nzurückgehen. Mit diesen Zeitgesetzen sollte die damals\njunge republikanische Staatsform Deutschlands gesichert\nund das politische Leben befriedet werden. § 5 Abs. 1\nNr. 4 RepSchG 1930 wendete sich gegen die Lobpreisung\nbegangenen politischen Terrors oder unternommener hochverrätischer Anschläge gegen die republikanische Staatsform oder gegen den Bestand von Reich oder Ländern (Cohn-Schäfer-Wichards, Republikschutzgesetz 1930 § 5 Anm. I).\nDie Vorschrift bezweckte also nur den Schutz der deutschen Staatsgewalt und des (innen-) politischen Friedens.\n\nNach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland\nknüpfte § 88 Abs. 3 des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 1950 bewußt an die am 21. Dezember 1932\naußer Kraft getretenen §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 2\nRepSch6 1930 an (BT-Drucks. Nr. 1307 S. 8, 34). Während\ndes Gesetzgebungsverfahrens wurde aus Gründen der \"Zweckmäßigkeit\" dieser \"gesetzgeberische Gedanke\" auch auf die\nBelohnung und öffentliche Billigung der in § 138 Abs. 1\nStGB genannten Verbrechen ausgedehnt (BT-Drucks. Nr. 1307\nAnlage 2 Nr. 20). Mit dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I 735)\nwurde § 140 StGB geltendes Recht; spätere Änderungen\nsind hier unwesentlich. Der Katalog der Vortaten, der\nbisher auf strafbare Handlungen gegen die Staatsform und\n\n‚die deutsche Staatsgewalt sowie auf Gewalttätigkeiten bei\ninnenpolitischen Auseinandersetzungen beschränkt war,\nwurde auf Verbrechen mit unterschiedlichem Charakter ausgedehnt. Er enthält nunmehr einerseits Verbrechen, die\nsich gegen den inneren und äußeren Bestand der Bundesrepublik Deutschlands richten (wie Friedensvernät,Hochverrat, landesverrat), andererseits international strafbare Delikte (wie Mädchenhandel, Münzdelikte), aber auch\ngewisse Kapitalverbrechen (wie Mord, Totschlag). Diese\nErweiterung ist jedoch - wie die Gesetzesmaterialien ergeben - unter politischen und spezifisch deutschen Gesichtspunkten geschehen. Eine Erstreckung auf im Ausland\nbegangene und insbesondere gegen eine ausländische Staatsgewalt gerichtete Verbrechen ist jedenfalls nicht zum Ausdruck gekommen (vgl. Protokolle des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages Nr. 246\nvom 13. März 1953 S. 6 ff., Nr. 87 vom 14. Februar 1951\n\nSs. 10, Nr. 96 vom 11. April 1951 S. 6 f., Nr. 99 vom\n\n19. April 1951 S. 2 £f.). Außer der Entstehungsgeschichte\nund dieser subjektiven Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und einzelner ihrer Mitglieder, mag sie auch für die Auslegung nicht entscheidend\nsein (BVerfGE 10, 234, 244; 11, 126, 131), spricht für\n\ndie Ansicht der Revision auch der Grundsatz, daß das deutsche Strafrecht als innerstaatliches Ordnungsrecht in\nerster Linie zum Schutze inländischer Belange berufen ist\n(vgl. BGHSt 21, 277, 280) und sich aus einem Straftatbestand ohne weiteres die Unanwendbarkeit auf außerdeutsche\nVerhältnisse ergeben kann (vgl. RGSt 14, 124, 128 £; 19,\n192, 196; aber auch RGSt 6, 387, 388; 8, 53, 55 £.). Es\nist vor allem nicht Aufgabe des deutschen Strafrechts,\nausländische Staaten gegen Angriffe auf ihre Staatsgewalt und Souveränität zu schützen, weil das womöglich zu\n\nEingriffen in innenpolitische Auseinandersetzungen und\nzur Einmischung in die inneren Angelegenheiten fremder\nStaaten führen kann.\n\nDiese Auslegung lenkt aber davon:ap,daß es hier nicht\num die Ahndung einiger der in § 138 Abs. 1 StGB im einzelnen genannten Kapitalverbrechen geht, also nicht die Verfolgung der in Südtirol begangenen Sprengstoffattentate\nsowie der Anschläge auf italienische Carabinieri in Rede\nsteht, sondern ihre Billigung durch das in der Bundesrepublik erschienene Buch. Der § 140 StGB ist in den\n\"Siebenten Abschnitt - Verbrechen und Vergehen wider die\nöffentliche Ordnung\" gestellt. Sein Zweck ist, die Ööffentliche Sicherheit, insbesondere das Gefühl der Rechtssicherheit zu schützen (vgl. Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962/65 Begr. S. 465). Mögliche Angriffe hierauf\nabzuwehren, ist sein Anliegen. Dieser Bestimmung liegt\nalso der Rechtsgedanke zugrunde, daß es die allgemeine\nVerbrechensbereitschaft im Inland fördert, wenn strafbare\nHandlungen der in § 138 Abs. 1 StGB genannten Art belohnt\noder öffentlich gebilligt werden. Es ist aber nicht ohne\nweiteres von der Hand zu weisen, daß auch die Billigung\nvon Untaten, die im Ausland von Ausländern begangen sind\nund keine Inlafdsbeziehungen aufweisen, den deutschen\nRechtsfrieden (abstrakt) gefährden kann und daher von der\nStrafdrohung erfaßt werden muß. Andererseits wird damit\nein sehr weiter Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet. Es ist im Hinblick Atd dag Gebot der Be=-\nstimmtheit von Strafnormen nicht unbedenklich, wenn der\nRichter eine im Ausland von einem Ausländer begangene Handlung, oft obne die Möglichkeit zuverlässiger tatsächlicher\nFeststellungen, am deutschen Strafrecht zu messen hat, um\ngegebenenfalls eine Vortat im Sinne der §§ 140 Abs. 1,\n\n138 Abs. 1 StGB zu begründen.\n\nDer Senat braucht jedoch im vorliegenden Fall diese\nFrage nicht abschließend zu beantworten; denn hier fehlt\nes bereits an der Tatbestandshandlung des § 140 StGB,\ndem \"Billigen\" einer mit Strafe bedrohten Handlung.\n\n2. Nach dem Wortsinn bedeutet billigen \"gutheißen\".\nLegt man diese Auffassung zugrunde, so umschreibt der\nBegriff die verschiedensten Stufen des Beifalls, nicht\nnur die klar geäußerte Zustimmung oder das Verherrlichen und ähnliche Formen der besonders auffällig bejahenden Kundgebung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 RepSchG 1930),\nsondern auch das Einverständnis durch Schweigen oder\ndurch schlüssiges Verhalten, selbst die sich bloß innerlich vollziehende zustimmende Haltung.\n\nIndessen will die ; Vorschrift nicht eine Gesinnung\nbestrafen. Der § 140 StGB soll vielmehr verhindern, daß\ndurch die öffentliche Billigung ein \"psychisches Klima\"\ngeschaffen wird, in dem gleichartige Untaten gedeihen\n(so zutreffend Schönke/Schröder,- StGB 13. Aufl. § 140\nAnm. 1). Ein Anreiz zu Verbrechen geht aber nur von einer\nerklärten Billigung aus. § 140 StGB setzt also eine den\nanderen wahrnehmbare Zustimmung voraus. Das folgt auch\naus dem Merkmal der Öffentlichkeit, welches voraussetzt,\ndaß die Kundgebung für eine nach Zahl und Zusammensetzung\nunbestimmte Mehrheit von Personen erkennbar sein muß\n(vgl. RGSt 58, 53; 63, 431, 432).\n\nDie Wahrnehmbarkeit der Billigung kann an sich\ndurch alle Arten der Kundbarmachung herbeigeführt werden.\nDas Gutheißen ist demnach nicht an Worte „gebunden. Es\nkann vielmehr auch in einem anderen unmißverständlichen\näußeren Verhalten liegen. In dem Begriff liegt es aber,\n\ndaß die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich sein muß, als solche unmittelbar, obne Peuteln, er=-\nkannt wird. Es muß sich um eine abgeschlossene, zum Ausdruck gebrachte Wertung des Erklärenden handeln, die ihre\nSinnbedeutung in sich selbst trägt. Es fehlt daber an\neiner Billigung im Sinne dieser Strafvorschrift, wenn\neine indifferente oder gar anders lautende Kundgebung\nerst durch außerhalb der Erklärung liegende Umstände,\nalso erst im Wege des Rückschlusses, als zustimmende Kundgebung gewertet werden könnte. Nur diese restriktive Auslegung des Begriffs der Billigung beschränkt die Strafbarkeit auf die strafwürdigen Fälle und entspricht dem\nGrundgedanken der Vorschrift (vgl. die Kritik an der zu\nweiten Fassung durch Abg. Schwarzhaupt und MinRat Dreher\nin der 62. Sitzung der Großen Strafrechtskommission vom\n10. Januar 1958, 6. Bd. S. 130 £f.). Sie trägt auch dem\nGebot der Bestimmtheit von Strafvorschriften (Art. 103\nAbs. 2 GG; BVerfGE 14, 245, 251; BGHSt 11, 365, 377;\n\n18, 359, 362) besser Rechnung. Denn sie gibt damit der\nRechtsprechung eine verhältnismäßig zuverlässige und\nfeste Grundlage für die Anwendung des § 140 StGB. Gleichzeitig ermöglicht nur diese Begriffsbestimmung dem Rechtsunterworfenen, die Rechtsfolgen seines Verhaltens vorauszusehen. =\n\nDem Begriff der Billigung ist ferner die Beziehung\nzu einem bestimmten Objekt immanent. § 140 StGB verlangt,\ndaß der Täter eines der in § 138 Abs. 1 StGB genannten\nVerbrechen gutheißt. Die Zustimmung muß sich auf eine\nkonkrete \"mit Strafe bedrohte Handlung\" beziehen, die\nbegangen oder versucht ist. Die Billigung von Straftaten\nschlechthin oder von gewissen Deliktsarten ohne Beziehung auf ein bestimmtes einzelnes verbrecherisches Ge-\n\n- 10 -\n\nschebnis genügt nicht. Auch diese Beziehung muß für den\nErklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden\neindeutig und ohne weiteres aus der Kundgebung selbst\nhervortreten, so daß sie ihm als Zustimmung zu einer\nkonkreten strafbedrohten Handlung der in § 138 Abs. 1\nStGB bezeichneten Art nach der objektiven und subjektiven Seite unmittelbar verständlich ist.\n\n3. Im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Tatbestandshandlung.\n\nDas Urteil zitiert zwar wörtlich aus dem Buch die\nSchilderung von fünf Gewalttaten in Südtirol und Oberitalien im Rahmen des aktiven Widerstandes. Es stellt\njedoch nicht fest, daß der Autor diese Handlungen bei\nder Schilderung zugleich gebilligt hat. In der Tat handelt es sich insoweit um eine rein beschreibende - überdies recht allgemein gehaltene - Darstellung, der eine\nzustimmende Kundgebung fehlt.\n\nDer Tatrichter kommt dann allerdings bei der Wertung des gesamten Inhalts des Buches auf diese fünf\nEinzeltaten zurück. Er führt aber auch in diesem Zusanmenhang keine Stelle der Schrift auf, die der Leser als\neine gerade auf die fünf genannten Geschehnisse bezogene\nÄußerung des Beifalls verstehen könnte. Die Strafkammer\nmeint vielmehr: Da der Verfasser in dem Buch, wie sein\nGesamtinhalt und seine Tendenz zeige, ein Recht der Südtiroler zum aktiven Widerstand bejahe und Widerstandshandlungen gegen die italienische Gebietsherrschaft allgemein für rechtmäßig halte, sei sein Bericht über die\nals Beispiele solchen Widerstands geschilderten Einzelfälle nicht anders als eine Billigung eben dieser wieder-\n\n- 11 -\n\ngegebenen fünf Sprengstoff- und Totschlagsverbrechen zu\nverstehen. Das allgemeine Bekenntnis zum Widerstandsrecht und zur Rechtmäßigkeit tatsächlich geleisteten\nWiderstands ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der\nBilligung bestimmter einzelner strafbedrohter Unrechtshandlungen, die im Widerstand begangen wurden. Es genügt\nauch nicht für diesen Begriff - wie oben dargelegt -,\naus der im Buch zum Ausdruck gekommenen grundsätzlich\nzustimmenden Haltung des Verfassers zu dem in Südtirol\ngegen die italienische Staatsgewalt geübten Widerstand\nherauszulesen, der Autor wolle zugleich öffentlich zum\n\nAusdruck bringen, daß gewisse Einzelvorkommnisse seine\nBilligung fänden, obwohl - oder gerade weil -— sich in\nihnen Tatbestände strafbedrohter Handlungen (Sprengstoffund Totschlagsverbrechen) verwirklichten. Diese Folgerung\nist zwar an sich möglich. Der allein durch einen solchen\nSchluß gewonnene Eindruck ist aber für den Begriff der\nBilligung im Sinne des § 140 StGB nicht ausreichend; denn\nes fehlt die Unmittelbarkeit der zustimmenden Erklärung\ndes Täters zu dem konkreten Verbrechen, von deren zündenden Wirkungen das Gesetz jene Störung des innerdeutschen Rechtsfriedens befürchtet, denen es mit dieser\nStrafvorschrift begegnen will.\n\nDa eine solche auf die fünf Gewalttaten unmittelbar\nund unmißverständlich bezogene zustimmende Erklärung\nnicht festgestellt ist, sich auch in dem gesamten Buch -\ndessen Inhalt der Senat infolge der Verfahrensrüge vollständig zur Kenntnis nehmen konnte — nicht findet, mangelt es an der Tatbestandshandlung des § 140 StGB, sowohl\nbeim Verfasser wie mithin auch beim Angeklagten als Herausgeber der Schrift. Das führt zu seinem Freispruch. Denn\nweitere Feststellungen kommen nicht in Betracht; das Buch\n\n- 12 -\n\nliegt vollständig vor. Der Senat geht daher nicht weiter\ndarauf ein, ob die fünf Einzeltaten in dem Buch so bestimmt im Sinne des § 264 StPO umschrieben sind, daß sie\nals Sprengstoff- und Totschlagsverbrechen nach deutschem\nStrafrecht (vgl. Schwarz/Dreher, StGB 30. Aufl. § 140\nAnm. 1 B) gewürdigt werden könnten.\n\nAuch die Verfahrensrüge erledigt sich. Die Anordnung über die Einziehung der beschlagnahmten Bücher und\nüber die Unbrauchbarmachung der Platten und Formen kann\nebenfalls nicht aufrechterhalten werden (§ 41 Abs. 3 StGB\nn.F. in Verbindung mit Art. 155 Abs. 1 OWiG vom 24. Mai\n1968, BGBl. I 481).\n\nHübner Fischer Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-17/1-str-161-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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