{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-10_1_StR_428_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-12-10","aktenzeichen":"1 StR 428/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 428/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hüttenarbeiter Engelbert EWEE zus S-EEE, &ort genoren an EEE 1554\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April\n1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes auf Verurteilung lautet, und die Sache in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil leidet schon daran, daß es zum äußeren Tatbestand des § 1§ 3 StGB keine ausreichenden Feststellungen trifft.\nZur Erregung geschlechtlichen Ärgernisses im Sinne dieser\nVorschrift ist in erster Linie Öffentlichkeit der Tatbegehung\nerforderlich. Hierfür kommt es nicht allein auf die Öffentlichkeit des Tatorts, sondern im Regelfall darauf an, ob die\nunzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden konnte (BGH IM StGB § 183 - Nr. 1). Daß dies\nder Fall war, läßt sich der Urteilsbegründung nicht mit Sicherheit entnehmen.\n\nIn subjektiver Hinsicht setzt die Bestrafung nach § 1§ 3 StGB voraus, daß der Täter - im Bewußtsein der Öffentlichkeit\nseines Vorgehens — den Willen hatte, durch sein Treiben bei\neinem Zuschauer geschlechtliche Vorstellungen zu erwecken und\n\nbei ihm dadurch Anstoß zu erregen (BGH JZ 1951, 339; BGH Urt.\nv. 11.7.1967 - 1 StR 246/67). Auch in dieser Richtung läßt\ndie Jugendkammer bei allen dem Angeklagten zur last gelegten\nVorgängen die notwendigen Darlegungen vermissen.\n\nDa der festgestellte Sachverhalt nach alledem den Schuldspruch nicht rechtfertigt, muß die Revision insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.\n\nHübner loesdau Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-10/1-str-428-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-10/1-str-428-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.973482+00:00"}}