{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-03_1_StR_581_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-12-03","aktenzeichen":"1 StR 581/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n4%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 581/68 BESCHLUSS\n\n>\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johenn WED zus SCHE, zsevoren\nen ED :330 in zB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1968 einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n4. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil hält der Sachrüge nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen läßt allerdings keinen Rechtsfehler\nerkennen. Unter den hier festgestellten Umständen genügt\ndas Vorzeigen des entblößten Geschlechtsteiles zur Erfüllung des Tatbestandes des versuchten Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH IM § 176 Nr. 3 StGB Nr. 7).\n\nDagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme je eines’ Vergehens nach § 1§ 3 StGB. Die Jugendkammer\nbegnügt sich insoweit mit der Bemerkung, der Angeklagte\nhabe die unzüchtigen Handlungen bewußt in der Öffentlichkeit begangen. Der Tatrichter geht anscheinend von der Auffassung aus, die Vornahme einer unzüchtigen Handlung auf\nöffentlicher Straße erfülle ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB. Entscheidend kommt es indessen darauf an, ob die Handlungen\ndes Angeklagten nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit\nder Tat, außer von diesen Schulkindern, von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden konnten\n\n(4 StR 429/53 vom 12. November 1953; RGSt 73, 90, 385)\nund er diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ob das hier der Fall war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr kann der neben seinem Kraftwagen stehende Angeklagte sein Verhalten so\neingerichtet haben, daß er jeweils nach seinem Willen\nund seinen Vorstellungen nur von den Schulkindern und\nnicht von anderen Personen gesehen wurde (5 StR 41/61\nvom 25. April 1961; RG HRR 1940 Nr. 640).\n\nWegen der Tateinheit zwischen versuchter Unzucht und\nder Erregung öffentlichen Ärgernisses, ist das Urteil insgesamt aufzuheben. Es erübrigen sich daher Erörterungen\nzur Verfahrensrüge. _\n\nHübner Loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/1-str-581-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/1-str-581-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.666852+00:00"}}