{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-03_1_StR_528_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-12-03","aktenzeichen":"1 StR 528/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 528/68 URTEIL\n3m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rainer H EEE .\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 9: in\n\nDEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. 0) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ii Bi — — ——.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n16. Mai 1968 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechts-.\n\nmittels und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\niR\n\n- 3 _\n\nGründe: =\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in drei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall,\nwegen versuchter Erpressung und wegen fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zur Gesamtzuchthausstrafe von vier\nJahren und zu Geldstrafen verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich\n.gegen die Nichtanwendung des § 20 a StGB. Das von der\nBundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDas Landgericht wendet ersichtlich 8 20 a Abs. 1 StGB\nan, Ob die am 20. Mai 1960 verhängte Jugendstrafe als förnmliches Erfordernis genügt, (vgl. BGHSt 12, 129, 132 £ und\n21, 11), kann dahingestellt bleiben. Denn der Tatrichter\n‚hält die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB nicht\nfür gegeben. Im Ergebnis läßt sich hiergegen aus Rechtsgründen nichts einwenden.\n\nDie Strafkammer zählt die für § 20 a StGB bedeutsamen,\nden Angeklagten belastenden Tatsachen vollständig auf,\nwürdigt diese Umstände jedoch abschließend dahin, daß\ner zwar als Hangtäter, jedoch nicht als Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei (UA S. 20): \"Denn der Angeklagte\nist erst 26 Jahre alt, so daß sein Hang zu Straftaten\nnach Überzeugung der Kammer noch nicht so tief verwurzelt\nist, daß eine Verurteilung nach § 20 a StGB angezeigt wäre,\nzumal der Angeklagte noch nie eine Zuchthausstrafe verbüßt\nhat...\" Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Erwägungen bestehen nicht. Aus der Wendung, \"daß eine Verurteilung nach § 20. a StGB angezeigt wäre\", ist nicht. zu entnehmen,\ndas Landgericht, sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß § 20 a\n\n-4-\n\nAbs. 1 StGB trotz: Vorliegens. seiner Voraussetzung nicht\nzwingend anzuwenden sei. Denn der Tatrichter bringt un-\n. zweideutig zum Ausdruck, daß er diese Voraussetzungen\n‚für nicht gegeben hält. Er sieht nämlich den Hang des\n\"Angeklagten zu Eigentums- und Vermögensstraftaten noch\n; „nicht als: so.:stark: ausgebildet an, daß er seine Persönlichkeit schon in:bestimmter Weise geformt hätte. Daß\ndie Strafkammer. in diesem Zusammenhang das jugendliche\nAlter in Betracht zieht; ist nicht rechtsfehlerhaft,\n. sondern wohlbegründet. Sie kennzeichnet damit die unfertige Persönlichkeit dieses Angeklagten; aus dem\nUrteil ist -— entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft — nicht zu entnehmen, der Tatrichter habe es\n\n.. Allgemein als ausgeschlossen angesehen, daß ein 26-\n\nJähriger Gewohnheitsverbrecher sein könne. Das Argument,\ndaß’ der Angeklagte noch nie eine 'Zuchthausstrafe verbüßt\n‘ hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbedenklich.\n' Die Strafkammer verspricht sich ersichtlich von der verhängten Zuchthausstrafe, daß sie den Angeklagten zur\nBesinnung und auf den rechten Weg bringen könnte (vgl.\nVA S. 23, 24).\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nsei. noch kein Gewohnheitsverbrecher, ist deshalb aus\n\"Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n-5.\n\nDa es an dieser Voraussetzung des § 20 a StGB\nfehlt, kann die Vorschrift nicht angewandt werden.\nOb die knappen und zumindest mißverständlichen Ausführungen des Urteils über die Gefährlichkeit des\nAngeklagten rechtlich haltbar sind, braucht deshalb\n\nnicht erörtert zu werden.\n\nHübner Loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/1-str-528-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/1-str-528-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.649164+00:00"}}