{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-03_1_StR_392_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-12-03","aktenzeichen":"1 StR 392/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1. StR 392/68 URTEIL\n3 %\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Rolf Wilbelm KEEP zus RER dei\nRO, zeboren sn 1326 ir LEE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof WB in der\n\nVerhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. WB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 27. Januar 1967 wird je mit den Feststellungen aufgehoben\n\n=.\n\nur\n\n1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte in den\nBetrugsfällen Dep AG und A@B-Bank\nfreigesprochen worden ist;\n\n2) auf die Revision des Angeklagten im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nII. Im zweiten Fall Anggg®(Reisekostenbeteiligung) wird der Angeklagte freigesprochen.\n\nIm übrigen wird seine Revision verworfen.\nIII. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist,\nträgt die Staatskasse die Kosten des Ver-\n\nfahrens einschließlich seiner notwendigen\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist am 27. Januar, 1967 durch das Landgericht Baden-Baden wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen\nleichtfertig falscher Anschuldigung unter Einbeziehung des\nUrteils des Schöffengerichts Mannheim vom 7. Januar 1965\nund des Amtsgerichts Mannheim vom 24. Februar 1965 zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Im übrigen wurde er freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte freigesprochen\nwurde, und die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde. Beide Revisionen erheben Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat vollen Erfolg, die des Angeklagten zum Teil.\n\n1. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten greift zu Unrecht die\nSchuldsprüche an. Sie ergeht sich lediglich in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht, daß das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 24.2.1965 laut\nProtokoll nicht verlesen worden ist. Die Strafkammer nimmt\nausdrücklich auf die Strafzumessungsgründe dieses Urteils\nBezug. Der Ausspruch.der Gesamtstrafe beruht also auf dem\ngenannten Verfahrensverstoß. Im übrigen wird er auch von\nder Sachrüge des Angeklagten erfasst. Der Senat kann den\n\nAusspruch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht nachprüfen,\n\nweil sich die Tatzeit aus dem Urteil nicht ergibt. Bei der\nneuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob\n\nsich die Urteile vom 7. Januar 1965 und vom 24. Februar 1965\n\netwa auf dieselbe Tat unbefugter Titelführung beziehen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen\ndie Freispfüche in den Fällen Dep AC EB und Ab Bank\n\nBEE nicht.\n\na) Soweit die Strafkammer den Angeklagten von dem\nVorwurf freigesprochen hat, die Firma DD AC in BBun\n65 000 DM betrügerisch geschädigt zu haben, sind die tatsächlichen Feststellungen unvollständig und zum Teil widersprüchlich. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner\nStellungnahme zutreffend ausgeführt: \"So ist auf UA S. 17\ndavon die Rede, daß der Angeklagte seine Liquiditätsschwie-\n\nM\n\nrigkeiten - gemeint ist offenbar: vor oder bei Vertragsabschluß -— geoffenbart habe. Dieser Hinweis kann nach seinem\nWortlaut nur dahin verstanden werden, der Angeklagte habe\nauf das Fehlen flüssiger Mittel aufmerksam gemacht. Der\nMangel an flüssigen Mitteln ist aber etwas anderes als eine\nVerschuldung von 319.968 sfrs. allein gegenüber der Firma\nAuB-Center AG, deren Bestehen der Angeklagte durch\ndie Zusatzvereinbarung vom 21. März 1964 ausdrücklich anerkannt hat (UA S. 5/6). Zwar kann ein Darlehensnehmer\ngrundsätzlich nicht als verpflichtet gelten, die für die\nBeurteilung seiner Kreditfähigkeit maßgebenden Umstände\nunaufgefordert mitzuteilen. Eine besondere Rechtspflicht\nzur Offenlegung der wirtschaftlichen Lage wird nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen, insbesondere solchen\nwirtschaftlicher Art, oder bei Anbahnung besonderer, auf\ngegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen bejaht\nwerden können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\nÄußert sich ein Darlehensnehmer aber ungefragt über seine\nwirtschaftlichen Verhältnisse, dann müssen seine Angaben\nrichtig und insbesondere vollständig sein, damit kein\nfalsches Bild über seine Kreditwürdigkeit entsteht. Diesen\nErfordernis werden die Hinweise des Angeklagten auf seine\nLiquiditäts- und (später) Zahlungsschwierigkeiten nicht\ngerecht. Welche Angaben die Aufstellung der Aktivwerte der\nAMB-CuoH Dei enthielt, die der Angeklagte dem\nDelegierten des Verwaltungsrates der Firma D@&BA4:s, Marcel\nSCHE, vorzelest hat (VA S. 16, 17) und vor allem, ob\ndiese der Wahrheit entsprachen, wird überhaupt nicht mitgeteilt. Hierauf kam es aber für die rechtliche Beurteilung\nentscheidend an. Daß SB die \"Angaben des Angeklagten\nund dessen Verhältnis zu der Firma AuW-Center ac\nnicht nachgeprüft, ihnen also ohne weitere Nachforschungen\n\nvertraut hat, wie auf UA S. 17 festgestellt wird, würde der\nAnnahme eines Betruges nicht entgegenstehen. Ebensowenig\nwürde es eine Bestrafung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt hindern, daß die Firma Dgg Ac nach der Meinung des\nZeugen SE iie Darlehen auch gegeben haben würde,\nwenn sie die erhebliche Schuldenlast des Angeklagten gekannt hätte (UA S. 17). Die Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung des Getäuschten läßt\nsich nicht schon deshalb verneinen, weil der Getäuschte\nmöglicherweise auch ohne die Täuschung nicht anders gehandelt\nhätte. Maßgeblich ist allein, wie der Entschluß tatsächlich\nzustande kam. Denn die innere Verknüpfung zwischen dem wirklichen Beweggrund des Getäuschten und der Vermögensverfügung\nwird nicht durch Erwägungen aufgehoben, die der Getäuschte\nhätte anstellen können, tatsächlich aber nicht angestellt\nhat.\" Deshalb ist es auch unerheblich, ob SC einen\nBetrag von 25 000 DM auch aus Mitleid gegenüber der Mitgesellschafterin Barbara MED gegeben hat.\n\nIn der Stellungnahme des Generalbundesanwalts heißt es\nweiter: \"Angesichts des Inhalts der Zusatzvereinbarung vom\n21. März 1964 und der Tatsache, daß der Angeklagte auf seine\nSchuld von 319.968 sfrs. bisher nichts zurückgezahlt hat\n(UA S. 5, 6), hätte es schließlich auch einer näheren Darlegung darüber bedurft, inwiefern dieser, wie er dem Zeugen\nSC angegeben nat (UA S. 16, 18), noch Forderungen\ngegen die Firma Aut. enter AG gehabt haben will und\ndie Gesellschaft zu Unrecht Geld von ihm verlangt.\" Zumindest\nhätte sich das Gericht bei Verneinung des Kausalzusammenhangs\nzwischen falschen Angaben und Kreditgewährung auch mit der\nFrage befassen müssen, ob sich der Angeklagte nicht eines\nversuchten Betruges schuldig gemacht hat. Das Urteil wird\n\n4\n\nhiernach in diesem Falle den Anforderungen nicht gerecht,\ndie an Seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu stellen\nsind. Es kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nb) Auch die Freisprechung im Falle MBB-Bank ist\nnicht ausreichend und nicht widerspruchsfrei begründet. Der\nGeneralbundesanwalt hat dazu gleichfalls zutreffend ausgeführt: \"Das Urteil setzt sich insbesondere nicht mit der\nFrage auseinander, ob ein betrügerisches Verhalten des\nAngeklagten in diesem Falle nicht schon darin zu finden ist,\ndaß er trotz seiner ungewöhnlich hohen Verschuldung allein\nan die Fa. Au-Center ac (UA S. 6) - welche Verbindlichkeiten der Angeklagte sonst noch hatte und für\nwelche Schulden der Gerichtsvollzieher gegen ihn vorging,\nwird im Urteil nicht mitgeteilt — ein weiteres Darlehen\nüber 15.000 sfrs. aufgenommen und dessen Rückzahlung bis\nspätestens 1. September 1965 zugesichert hat, obwohl er\nnach den schlimmen Erfahrungen bei seiner Tätigkeit für\ndie Wei Firma mit einer Rückzalilung, jedenfalls einer fristgerechten, nicht oder doch nicht ohne weiteres\nrechnen konnte.\n\nDie Strafkammer bleibt auch eine Erklärung dafür\nschuldig, warum sie der Bekundung der von ihr sonst für\nunglaubwürdig und der Tatbeteiligung für verdächtig gehaltenen (UA S. 11) Zeugin WB neint vertrauen zu dürfen, sie habe ein Ferngespräch des Angeklagten mit Fräulein\nSB nitangehört, nach dem diese Zeugin dem Angeklagten\nerklärt habe, das von der Firma Autofinanz Fritz Hgg gewährte Darlehen sei von ihr zurückbezahlt und damit der\nKraftwagen aus der Sicherungsübereignung entlassen. Da\ndas Urteil selbst (UA S.7) ersichtlich davon ausgeht, daß\n\ndas Fahrzeug im Zeitpunkt der Kreditgewährung anderweitig\n(noch) sicherungsübereignet, die Aussage der Zeugin Mi»\ndaher mindestens objektiv unrichtig war, hätte es zu\n\ndiesem Punkt auch dann besonderer Darlegungen bedurft,\n\nwenn Fräulein Se» einen Anruf des Angeklagten bei ihr\nnicht auszuschließen vermocht haben sollte. Auch hätte\n\neine nähere Erörterung darüber nahegelegen, aus welchen\nGründen Fräulein SaW, Ädie nach ihrer eidlichen Aussage\ndem Angeklagten nichts schuldete und ihm deshalb auch - im\nOktober 1964 - keine Geldüberweisung zugesagt hat (UA S. 11),\nin der vorausliegenden Zeit für diesen mehrfach Zahlungen\nan die Fa. Autofinanz geleistet haben will (UA S. 19).\"\n\nc) Das Urteil kann daher, soweit der Angeklagte in\nden Betrugsfällen D@Burd WW Bank freigesprochen worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen\nBestand haben. Im zweiten Fall AnilWReisekostenbeteiligung) bedarf es eines ausdrücklichen neuen Freispruchs\n(BGH NIW 1951, S. 726 Nr. 27 b), weil der bisherige aufgehoben ist.\n\nDa die Revision der Staatsanwaltschaft schon mit ihrer\n\nSachrüge Erfolg hat, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht\nmehr an.\n\nHübner Loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/1-str-392-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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