{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-12-03_1_StR_182_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-12-03","aktenzeichen":"1 StR 182/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 182/68 URTEIL\n\nslar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Älbertt R EEE aus Heiw/Westt.,\ndort geboren am ip '3'5;\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww in der\nVerhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n14. November 1967 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit von April 1966 bis April\n1967 als Geschäftsführer der H. Re KG Firmengelder im\nBetrage von insgesamt 1.425.200,- DM unberechtigt an den\nwegen Betruges vorbestraften, kurz zuvor aus längerer Strafhaft entlassenen Walter MED wegzzegeben und hierdurch aus\nungeklärten Gründen das Vermögen der Gesellschaft, die weder\nSicherheiten noch Gegenwerte erlangt hatte, empfindlich geschädigt. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten\nsowie zu einer Geldstrafe von 5 000 DM verurteilt. Die Geldstrafe wurde als durch die Untersuchungshaft abgegolten\nerklärt, die Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf das\nStrafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDas von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel\n\nist begründet.\n\nWie die, Revision zutreffend bemerkt, sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich fehlerhaft, weil sie teils\nwesentliche gedankliche Lücken aufweisen, teils unzulässige\nBewertungen vornehmen, teils mit unlösbaren Widersprüchen\nbehaftet sind.\n\nDas Urteil geht davon aus, daß der vom Angeklagten\nangerichtete Schaden auch für eine Großfirma \"überaus\nempfindlich\" gewesen sei (UA S. 11). Diese Feststellung\nwird an anderer Stelle dahin abgeschwächt, daß der Schaden\nsich nicht zum Nachteil empfindlich betroffener Privat-\n\npersonen, sondern zu Ungunsten eines nach Millionenumsätzen\nrechnenden Unternehmens ausgewirkt habe. Hier bleibt jedoch\ndie naheliegende Möglichkeit außer Betracht, daß auch bei\neiner in Gesellschaftsform betriebenen Großfirma Verluste\nsolchen Ausmaßes spürbare Wirkungen bei den beteiligten\nPrivatpersonen hervorrufen konnten; das hat die Strafkammer\nnicht erkennbar geprüft.\n\nDer Tatrichter berücksichtigt zugunsten des Angeklagten, daß er nach Aufdeckung seiner Verfehlungen alles getan\nhabe, um den seiner Firma entstandenen Schaden wiedergutzumachen; so habe er, wozu er gar nicht verpflichtet gewesen sei, ihr sogar seine KB-Rente abgetreten (UA S. 11).\nÜber den Umfang der vom Angeklagten ebrachten Leistungen\nteilt das Urteil indessen nichts mit. Das wäre aber angesichts der festgestellten Vermögenslosigkeit des Angeklagten erforderlich gewesen, um darzutun, daß es sich nicht\nnur um bescheidene, im Verhältnis zur Höhe des angerichteten Schadens wirtschaftlich kaum ins, Gewicht fallende\nBemühungen handelte.\n\nDem Angeklagten wird zugute gehalten, daß die Tat ihm\nüberhaupt keine Vorteile eingebracht habe (UA S. 12). Die\nBerücksichtigung dieses Gesichtspunkts zugunsten des Angeklagten war jedoch nur dann unbedenklich, wenn auch ausgeschlossen werden konnte, daß er sich nicht wenigstens\nvon seinem - sonst völlig unerklärlichen - Verhalten sehr\nwesentliche Vorteile versprochen hatte. Das hat das Land-\n\ngericht indessen nicht erörtert.\n\nZu Unrecht berücksichtigt das Urteil ferner zugunsten\ndes Angeklagten die Nachteile, welche die Straftat für ihn\nhatte (UA S. 11). Der Revision ist durchaus zuzustimmen,\n\nwenn sie ausführt, der Angeklagte habe sich den Verlust seiner\nStellung und die Schädigung seines Ansehens ausschließlich\nselbst zuzuschreiben. Dabei handelte es sich um die Mindestfolgen der begangenen Straftaten, mit denen der Angeklagte\n\nfür den Fall der Entdeckung von vornherein rechnen mußte.\n\nEin schwerwiegender Fehler liegt schließlich darin, daß\ndas Urteil betont, der Angeklagte habe seine Tat wie im Vorverfahren rückhaltlos zugegeben (UA S. 11). Das war in Wirklichkeit, wie ausdrücklich festgestellt ist, gerade nicht\nder Fall. Denn der Angeklagte hat zwar, wohl nicht zuletzt\ndeswegen, weil ihm ein anderer Ausweg nicht blieb, die Tatsache und den Umfang der Veruntreuungen eingeräumt, ihre\nHintergründe aber - die nicht nur für die betroffene Firma,\nsondern auch für die Beurteilung des Tatgeschehens von\ngrößter Wichtigkeit waren - nicht preisgegeben und sich auf\nDeutungen beschränkt, die offensichtlich keinen Glauben verdienten und von deren Richtigkeit sich daher auch die Strafkammer nicht überzeugt hat. Die Angaben des Angeklagten\nkonnten infolgedessen dem Urteil auch nur teilweise zugrundegelegt werden (UA S. 9). Daß ein \"rückhaltloses Geständnis\"\nsolcher Art als Strafminderungsgrund nicht in Betracht kan,\nbedarf keineg' weiteren Ausführungen.\n\nNach alledem ist die Auffassung der Strafkammer, daß\njede zu erneuter Gefängnishaft führende Maßnahme als \"ganz\nund gar unhumane Prinzipienreiterei und Überspannung formaljuristischer Gesichtspunkte\" (UA S. 12) wirken würde,\nnicht gerechtfertigt. Das Urteil ist daher im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen.\nHierbei wird die zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nberufene Strafkammer auch Gelegenheit haben, im Hinblick\n\nW\n\nauf die Höhe des Schadens die Anwendung des § 266 Abs. 2 StGB\n\neiner neuen Prüfung zu unterziehen (vgl. BGH NJW 1952, 234;\n1959, 996).\n\nHübner\n\nLoesdau Fikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/1-str-182-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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