{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-26_1_StR_505_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-26","aktenzeichen":"1 StR 505/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 505/68 BESCHLUSS\n\nCk/ar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Martin S EEE zus ce,\nKreis KEN dort geboren am (ED 941,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\n/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 26. November 1968 einstimmig gen. s 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-\n| Fürth vom 15. Juli 1968 mit den Fest-\n‘ stellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nzurückverwiesen.\n\nG rü n de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.\n\nNach den. Feststellungen des Landgerichts ist der\nAngeklagte bereits wegen Geistesschwäche vermindert zurechnungsfähig. Nach der Auffassung des Landgerichtsarztes,\ndem sich das Landgericht offensichtlich angeschlossen hat,\nhat der geistesschwache Angeklagte erhebliche Schwierigkeiten, seine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu beherrschen.\n\n- 3 -\n\nSchon geringe Alkoholmengen könnten dazu führen, daß\ner sich nicht mehr beherrschen könne. Nach den Feststellungen im Urteil hatte der Angeklagte vor der Tat\n5 bis 6 Halbe Bier getrunken. Bei dieser Sachlage\nhätte das Landgericht erörtern müssen, ob nicht die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten völlig ausgeschlossen war, weil er möglicherweise infolge seiner\nGeistesschwäche und der genossenen Alkoholmengen nicht\nmehr in der Lage war, seine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu steuern (BGHSt 14, 30; BGH NJW 1962, 1779).\nDie Ausführungen im Urteil, der Angeklagte habe noch\ngewußt, was er tat, beziehen sich nur auf die Einsichtsfähigkeit, nicht auf das Hemmungsvermögen.\n\nKommt das Landgericht auch unter Berücksichtigung\nder dargelegten Gesichtspunkte wiederum nur zur Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB, wird es die Voraussetzungen\ndes § 42 b StGB nochmals zu überprüfen haben. Zur Ablehnung genügt es nicht, daß es denkbar ist, der Anged\n\n-4-\n\nklagte werde sich durch eine längere Freiheitsstrafe\nvor weiteren Straftaten abschrecken lassen und sich\nkünftig straffrei führen.\n\nHübner Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/1-str-505-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/1-str-505-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.215771+00:00"}}