{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-26_1_StR_500_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-26","aktenzeichen":"1 StR 500/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 500/68 BESCHLUSS\n\nzem\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Franz B EEE\naus A, seboren am EEE 1950 in in,\nKreis WED zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: MB u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. November 1968 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren gegen den Angeklagten\nDD wirä gemäß § 154 Abs. 2 StPO\ninsoweit vorläufig eingestellt, als der\nAngeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist; die wegen\ndieser Tat verhängte Strafe fällt nach\nSachlage nicht ins Gewicht.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 13. Mai 1968 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Strafe von\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\n3. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nals unbegründet verworfen.\n\n4. Es wird die etwaige Untersuchungshaft in\ndieser Sache seit dem 14. Mai 1968, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n5. Soweit sich das Verfahren auf das Fahren =\nohne Fahrerlaubnis bezieht, werden die |\nKosten der Staatskasse auferlegt; im übrigen\nträgt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nit\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, ergeht sich\nlediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Rechtsfehler sind bei dieser\nsowie bei den Strafzumessungsgründen nicht erkennbar\ngeworden. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nhält einer reohtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom\n' Landgericht abgeurteilte Tat ist zwischen dem Urteil\ndes Amtsgerichts Augsburg vom 27.6,1967 und dem Urteil\n\ndu\n\ndes Landgerichts Augsburg vom 29.2.1968 begangen, Dieses\n\nGericht hatte die im Urteil vom 27.6.1967 ausgesprochenen Strafen bereits zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen. Als frühere Verurteilung im Sinne des N 79 StGB\nist das Erkenntnis vom 27,6.1967 anzusehen; die Bildung\neiner neuen Gesamtstrafe ist nicht mehr möglich (BGH\n\nGA 1956, 50),\n\nDie Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe\nhat für. den Angeklagten im Ergebnis keine Besserstellung\ngebracht; diese beruht allein auf der Einstellung. Daher\n\nsind der Staatskasse nur insoweit die Kosten aufzuerlegen.\n\nEs besteht keine Veranlassung, die aus dem eingestellten\n\nnat\n.\n\n-4-\n\nFall dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).\n\nHübner nn Loesdau Pikart\n\n». Pfeiffer: ., .......ıZ2ipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/1-str-500-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/1-str-500-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.198935+00:00"}}