{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-26_1_StR_450_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-26","aktenzeichen":"1 StR 450/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ku\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 450/68 URTEIL\nIbm,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Spinnereiarbeiterin Gertrud 5 EEw ‚ zeb-SEP, aus ME, geboren an ED : 95. ir Tan,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n.o_ Hu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\n. als beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof vom\n\n2. Mai 1968 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Reohts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen eines im\nZustand beschränkter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordversuchs zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt.\n\nIhre Revision rügt erfolglos Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen versuchte\ndie Angeklagte, ihren unbequem gewordenen Liebhaber\nSHEEEEB iurch heimliches Beibringen - einer in Wirklichkeit unschädlichen Menge - von Valium-Tabletten zu vergiften. Bevor jedoch entsprechend ihren Vorstellungen die\nvon Sc nit einer dargereichten Tasse Kaffee eingenommenen Tabletten wirksam werden konnten, suchte sie,\nwie das Urteil weiter darlegt, in einem Zustand der Ratlosigkeit ihren Bekannten FB auf, offenbarte sich ihm\nund erklärte sich nach anfänglichem Widerstand \"halben\nHerzens\" damit einverstanden, daß er das Rote Kreuz anrief,\num dadurch die Einlieferung SchWBs ins Krankenhaus zu\nveranlassen (UA S. 5/6). Sie verständigte später auch von\nsich aus ihren Hausarzt und erkundigte sich bei dem Krankenhaus, ob Sc eingeliefert worden sei. Dazu war es\nfreilich nicht gekommen, weil die Tabletten entgegen der\nErwartung der Angeklagten bei Sc keinerlei Wirkung\ngezeigt hatten und weil er deshalb ärztliche Behandlung\nabgelehnt hatte. j\n\nBei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ist\ndas Schwurgericht zutreffend von der Annahme eines - mit\nuntauglichen Mitteln begangenen —- beendeten Mordversuchs\nausgegangen. Denn die Angeklagte hatte mit der Verabfolgung der Tabletten alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Tötung ihres arglosen Liebhabers erforderlich war.\n\nDie folgerichtig daran anschließenden Ausführungen\ndes Urteils zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts\nnach § 46 Nr. 2 StGB sind nicht fehlerfrei, halten aber im\nErgebnis ebenfalls der Nachprüfung stand.\n\n-4- /b\n\nMit Recht hat das Schwurgericht kein Hindernis für\ndie Anwendung der Vorschrift in dem Umstand gesehen, daß\nSCHE sein Überleben nicht den Rettungsmaßnahmen der\nAngeklagten, sondern der Harmlosigkeit des ihm verabreichten Mittels verdankte. Nach anerkannten Grundsätzen kann\nauch die Strafbarkeit eines untauglichen Versuchs durch\n\"tätige Reue\" beseitigt werden, wenn der Täter sich nur\nernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhindern (BGHSt 11, 324).\n\nBedenklich ist dagegen die Auffassung des Tatrichters, daß schon deswegen für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum sei, weil es an einem freiwilligen Handeln der Angeklagten vor Entdeckung der Tat fehle (UA S. 11).\n\nNach den Feststellungen wurde das Rote Kreuz zwar\ndurch REED verständigt; die Angeklagte hatte den Anruf\naber —-— wenn auch erst auf Drängen Rs - gestattet\n(VA S. 11) und sich mit ihm einverstanden erklärt (UA S. 6).\nDie Freiwilligkeit tätiger Reue wird nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, daß der Täter dazu erst überredet werden muß\n(vgl. EStGB 1962 Begr. zu § 28).\n\nEbensowenig läßt sich auf Grund der getroffenen Feststellungen nit. Sicherheit sagen, daß ein solches freiwilliges Handeln der Angeklagten jedenfalls erst nach Entdeckung der Tat eingesetzt habe. Eine Tat ist nur dann\nentdeckt, wenn sie derart zur Kenntnis eines unbeteiligten Dritten gelangt ist, daß von diesem eine Verhinderung\ndes Erfolgs oder die Veranlassung einer Strafverfolgung\nzu erwarten steht (RGSt 38, 402, 403; Schwarz/Dreher\n29. Aufl. § 46 StGB Anm. 1 B b). Das ist nicht der Fall\nbei Mitwissern, auf deren Verschwiegenheit der Täter\nrechnen darf (Frank 18. Aufl. § 46 StGB Erl. III 2a),\n\nü\n\nso insbesondere bei Personen, die der Täter eingeweiht\nhat, um ihren Rat oder sonstigen Beistand im Hinblick\nauf die Abwendung des Erfolges zu gewinnen (Olshausen\n12. Aufl. § 46 StGB Anm. 12; vgl. hierzu auch Jagusch\nin LK § 46 StGB Erl. III 2 a; RGSt 15, 44, 46; RG HRR\n1929, 454), und von denen ihm also keine Gefahr droht\n(Schönke 12. Aufl. § 46 StGB Rdz. 37). Die Möglichkeit\ndes Bestehens eines solchen Verhältnisses zwischen der\nAngeklagten und ihrem Bekannten RO nat das Schwurgericht nicht erkennbar geprüft, obwohl es nach den Umständen nahe lag, daß sie RW vertraute und insbesondere auch gegebenenfalls auf sein Schweigen vertrauen\nkonnte.\n\nDiese Mängel haben aber auf die Entscheidung keinen Einfluß, weil dem Urteil jedenfalls zu entnehmen\nist, daß das freiwillige Handeln der Angeklagten sich\nerst nach dem Anruf Rs beim Roten Kreuz und damit\nerst nach einem Zeitpunkt, in dem die Tat mit Sicherheit\nals entdeckt angesehen werden muß, in ernsthaften eigenen\n\nBemühungen äußerte. Daß sie ihren anfänglich entschiedenen Widerstand gegen die Rettung Ss schließlich\naufgab und die von RB vorgeschlagene Verständigung\ndes Roten Kreuzes - noch halb widerwillig - geschehen\n\nließ (\"gestattete\"), damit nicht er sich seinerseits\n(wegen unterlassener Hilfeleistung) strafbar mache, genügt für eine wirksame tätige Reue nicht. Die Annahme\nder Strafkammer, daß es an den Voraussetzungen für eine\nStrafbefreiung nach § 46 Nr. 2 StGB fehle, wird daher\nvon den Feststellungen getragen.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, muß ihre\nRevision verworfen werden.\n\nHübner Loesdau Fikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/1-str-450-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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