{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-26_1_StR_378_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-26","aktenzeichen":"1 StR 378/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 378/68 URTEIL\n\nZem\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Rudolf B EEE aus DEE, sort\ngeboren am EEE 315, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nr%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. ED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 29. März 1968 wird\nverworfen.\n\nDER: 25)\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels,\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache\n\nseit dem 30. März 1968, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde in drei Fällen zur Gesamtstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die zugelassene Anklage legte dem Beschwerdeführer im Fall 2) eine fortgesetzte, in zwei Einzelhandlungen am 30. September 1967 auf seinem Anwesen begangene\nUnzuchtstat zur Last. Das Landgericht hat im Urteil festgestellt, daß der Angeklagte am 30. September 1967 sich\nnur einmal - in der Garage -, und weiter schon zu einem\nfrüheren Zeitpunkt - im Hausflur - unsittlich vergangen\nhat. Die Revision rügt, daß der vom Vorsitzenden hierzu\nerteilte Hinweis, es könnten statt einer fortgesetzten\nTat \"auch Einzelhandlungen angenommen werden\", dem § 265 StPO\nnicht genüge, da der zweite Vorfall - im Hausflur - auf\neine andere Tatzeit und an einen anderen Tatort verlegt\nsei. Sie meint, es handele sich um eine ganz andere Tat.\n\nDiese Rüge ist trotz der Dürftigkeit des Hinweises\nunbegründet. Marion hatte schon bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung drei zeitlich und örtlich getrennte Einzelfälle geschildert: den ersten im Schwimmbad (Fall 1\nder Anklage, der von der Revision verfahrensrechtlich nicht\nbeanstandet wird), den zweiten einige Zeit später im Hausflur, den dritten am 30. September 1967 in der Garage des\nAnwesens des Angeklagten. Diese Bekundung des Kindes hatte\nder Angeklagte bei seiner polizeilichen Aussage als rich-\n\ntig bestätigt; er hatte nur den zweiten Fall - im\nHausflur - auf denselben Tag verlegt wie den dritten\n\n- in der Garage -. Daher hat die Anklage zwischen diesen beiden letzten Fällen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage\nbedeutete der Vorsitzende mit seinem Hinweis dem Angeklagten unmißverständlich, er könne auf Grund der von\nihm in seinem polizeilichen Geständnis bestätigten Darstellung des Kindes im Fall 2) der Anklage statt einer\nfortgesetzten Tat wegen zwei nach § 74 StGB selbständigen Unzuchtshandlungen verurteilt werden. Mit diesem\n\n- dem Angeklagten infolge der hier vorliegenden Umstände erkennbaren - Sinn entspricht der Hinweis dem Gesetz\n(BGHSt 19, 88).\n\nDa sich beide Vorfälle (Fall 2 der Anklage) auf\ndem Anwesen des Angeklagten ereignet hatten - in der\nGarage und im Hausflur -, sich also für den einen nur\ndie Tatzeit verändert hat, kann auch keine Rede davon\nsein, daß die Strafkamnmer insoweit eine nicht angeklagte Tat abgeurteilt habe (§ 264 StPO).\n\n2. Die Revision macht weiter — anscheinend als\nVerstoß gegen § 261 StPO - geltend, die Strafkammer habe\nim Rahmen der Strafzumessungsgründe die \"Feststellung\",\ndaß der Angeklagte \"bei den vorangegangenen Fällen (drei\neinschlägige Vorstrafen) jeweils relativ milde bestraft\"\nwurde, nicht aufgrund der Hauptverhandlung getroffen.Die\nRüge scheitert bereits daran, daß es sich um die Bewertung von Tatsachen handelt.\n\nFalls die Revision nur beanstanden will, daß die\nStrafkammer diese Strafzumessungserwägung allein auf die\nVorstrafen als solche und ohne Kenntnis der Tatgeschehen\n\nstützt, dann kann die Rüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Bewertung dieser Vorstrafen als \"relativ mild\"\nberuht dann insoweit auf den im Urteil festgestellten\nTenor der Vorstrafen (UA S. 2), die Schuldspruch (Verbrechen) und Art sowie Höhe der Strafen (Gefängnis)\nausweisen und somit eine derartige Würdigung ermögli-\n\nchen.\n\n3. Der Angeklagte rügt ferner die Verletzung des\n§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, weil die Strafkammer den hilfsweise gestellten Beweisamtrag auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des Kindes Marion Eggs\nzu Unrecht wegen eigener Sachkunde abgelehnt habe. Auch\ndieser Angriff geht fehl. Es ist eine ureigene Aufgabe\ndes Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu\n_ würdigen. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindliohen\noder jugendlichen Zeugen. Vorsicht ist geboten, wenn solche Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen\nund über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich,\n_ wenn sie als Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens in Betracht kommen. Auch in solchen Fällen kann der Tatrichter indes \"Sachverständige Unterstützung entbehren, sofern er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung geschlechtlich Heranreifender vertraut ist. Auch\ndann darf er sich die eigene Sachkunde zutrauen, den Be-\n| weiswert der Aussage eines kindlichen Zeugen zu beurteilen, wenn die Aussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet. Ob die Zuziehung eines Jugendsachverständigen (Kinderpsychologen) notwendig ist, richtet\nsich also stets nach den Umständen des Einzelfalles\n(BGH IM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 12). Im vorliegenden Fall\ndrängten, im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen,\nKeine besonderen Umstände dazu, über die Glaubwürdigkeit\n\nder Aussage der 6jährigen Marion Era die noch nicht\nin der Geschlechtsentwicklung steht, ein Gutachten zu\nerheben. Hier ist auch nicht nur die Erfahrung der Berufsrichter in Jugendsachen dargetan, sondern die Aussage des Kindes wird von den Bekundungen des Polizeibeamten bestätigt. Diesem gegenüber hat der Angeklagte\nselbst die Richtigkeit der Kinderaussage zugegeben. Demnach durfte die Strafkammer von der Zuziehung eines Jugendsachverständigen absehen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin, hat der Senat\ndas Urteil im vollen Umfang geprüft. Es läßt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der der Revision zum\nErfolg verhelfen könnte.\n\nHübner Loesdau Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/1-str-378-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/1-str-378-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.160455+00:00"}}