{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-19_1_StR_514_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-19","aktenzeichen":"1 StR 514/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 514/68 URTEIL\nam\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIN\n\ndie kaufmännische Angestellte Luise S EEE,\n\ngeboren am GEHE 192: ir Vu.\n\nohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\na ze\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen\nhaben: | |\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstel\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München II\n\nvom 10. Juni 1968 mit den Feststellungen\n\nin den Fällen II 1 und 2 der Urteils-\n\n.gründe, sowie im gesamten Strafausspruch\n\"aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Ängeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in\ndrei Fällen und wegen Untreue (§ 95 Abs. 1 Nr. 2\nBörsenG) als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin\nsowie wegen Vergehens gegen § 213 AVAVG zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und Ehrenrechtsverlust von gleicher Dauer verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Ihre Revision rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hält für erwiesen, die Angeklagte habe in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe\n(Eheleute FÜ un: Bank - KXB -) keine\nRückzahlungsabsicht gehabt; die KKB habe sie auch über\n‚ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht (UA S. 29). Der Tatrichter entnimmt dies einerseits daraus, daß sie den\nEheleuten FB ihren bevorstehenden Umzug nach DEB-EB verschwieg und in der Selbstaußkunft für die KKB\nfalsche Angaben machte; andererseits stützt die Strafkammer ihre Beweiswürdigung auch darauf, daß die Angeklagte überschuldet gewesen sei und sich in einer ausweglosen finanziellen Lage befunden habe (UA S. 24 - 27).\nDaß eine“solche Ausweglosigkeit schon im maßgebenden\nZeitpunkt, nämlich Anfang/Mitte Dezember 1966 gegeben\nwar, läßt sich jedoch den Feststellungen nicht entnehnen.\n\nDagegen spricht vor allem, daß die Angeklagte\ngerade in diesem Zeitpunkt eine 5-Zimmerwohnung in\nDEE senietet hatte, von der sie 3 Zimmer untervermieten wollte (UA S. 16); über die Hälfte des von\nder KKB ausgezahlten Kreditbetrages diente gerade der\nBezahlung der Einrichtungsgegenstände, die die Angeklagte\n\n-4-\n\nfür die Wohnung angeschafft hatte (Ui S. 19). Der\nErtrag der Untervermietung und das Entgelt für die\nArbeit bei der Firma Gebr. Ip und später bei\n\nder Firma Hg “pparatevau, die ihr fest zugesagt\n\nwar (UA S. 26), hätten möglicherweise die Angeklagte\n\nin die Lage versetzt, die am 15. Januar 1967 beginnende\nRückzahlung des Darlehens aufzunehmen. Es liegt nahe,\ndaß die Angeklagte damit rechnete. Der Tatrichter\n\nhat die angeführten Umstände in diesem Zusammenhang\nnicht gewürdigt. Seine Annahme, die Angeklagte sei\nweder willens noch fähig gewesen, die Raten zu bezahlen, begegnet deshalb als nicht lückenlos begründet sachlich-rechtlichen Bedenken (RG HRR 1936 Nr.\n1155; BGH Urteile vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58 -\nund vom 18. Oktober 1966 - 1 StR 346/66 -; vgl. auch\nBGHSt 6, 68, 69).\n\nDieselben Erwägungen gelten für die Verurteilung\nim Fall IL 1 der Urteilsgründe. Die Angeklagte schuldete den Eheleuten FB verhältnismäßig geringe\nBeträge, für die außerdem ein fester Rückzahlungstermin nicht verabredet war.\n\n2. Die Verurteilung in diesen beiden Fällen kann\ndeshalb nicht bestehen bleiben. Im übrigen ist der\nSchuldspruch rechtlich unbedenklich. Die Revision\nerhebt insoweit auch keine Beanstandungen.\n\nDagegen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß die\nSchuldsprüche in den Fällen II 1 und 2 die Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und somit\ndie übrigen Einzelstrafen beeinflußt haben.\n\n-5.-\n\nDamit ist auch der Anordnung der Sicherungsverwahrung der Boden entzogen. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die - bisher nur bei der Strafzumessung gewürdigte (UA S. 36) - Tatsache in Betracht\nziehen müssen, daß die Angeklagte sich seit Verbüßung\nihrer letzten Strafe zwei Jahre straffrei geführt und .:\nversucht hat, auf ehrliche Weise ihren Lebensunterhalt .\nzu verdienen. Den gleichen Umstand hat die Strafkamner'\nzur Begründung dafür herangezogen, daß sie von der Anwendung des § 42 e StGB bei der früheren Mitangeklagten\n\nabsah (UA S. 40).\n\nHübner Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-514-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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