{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-19_1_StR_501_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-19","aktenzeichen":"1 StR 501/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 501/68. URTEIL\nAdlan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Richard Po zu: m,\ngeboren an EEE 9:59 :: OD, zu:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\n1\n\nFi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nLandgerichtsrat\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EB in der Verhandlung,\n\nDr. EEE ei äer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstell\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n8. April 1968 wird verworfen.\n\n‚Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit\n\ndem 9. April 1968, soweit sie drei\n\nMonate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall und Diebstahls im Rückfall zur\nGesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nSie hat ferner auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Revision rügt die Verletzung des § 244\nAbs. 3 StPO, weil die Strafkammer die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge,\n\na) daß der Zeuge WEB an 17. März 1967\nkeine Rundgänge zur Überprüfung der Abschließung der Zugänge zum Grundstück der\nFirma FEB unternommen habe,\n\nby daß dem Zeugen Eiwanger von der Firma\nrg am 18. März 1967 mitgeteilt worden\nsei, es seien aus dem Zigarettenautomaten\nnur Waren im Werte von 4.-- DM gestohlen\nworden,\n\nzu Unrecht als für die Entscheidung ohne Bedeutung\nabgelehnt hat. Sie beanstandet aber den Beschluß nur\nunter dem Gesichtspunkt, daß das Landgericht die\ntatsächliche Erheblichkeit verneint hat. Die Entscheidung, ob im einzelnen Fall eine Tatsache für\n\nA\n\n-4-\n\ndas Erkenntnis ohne Bedeutung ist, gehört jedoch zur\nBeweiswürdigung, die dem Tatrichter zusteht. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese\nBeweiswürdigung nur, soweit sie sich mit Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen in Widerspruch setzt oder\n\nder Tatrichter im Widerspruch mit der Beschlußbegründung die Beweistatsache im Urteil doch für beweiserheblich hält (BGH 1 StR 314/61 vom 3. Oktober 1961).\n‚Derartige Fehler behauptet die Revision selbst nicht.\nDemnach greift diese Rüge nicht durch.\n\n2. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Was die\nRevision insoweit vorträgt, sind lediglich unzulässige\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\n\n(§ 337 StPO).\n\n3. Die Aufklärungsrüge (bezüglich etwaiger unbekannter Täter) ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\n4. Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung\ndes § 78 StPO. Die Tätigkeit, welche der Richter im\nSinne dieser Vorschrift zu leiten hat, ist vor allem\ndie vorzunehmende Untersuchung. Der verständigen Würdigung des Sachverständigen ist es jedoch grundsätzlich\nanheimgegeben, welche Unterlagen er sich für sein Gutachten beschaffen will. Hier ging es um die vom Ängeklagten angegebene Trinkmenge von Alkohol am 17.3.1967\nund um die Wirkung (UA S. 13). Die Sitzungsniederschrift\nweist aus, daß der Sachverständige den Angeklagten eingehend über dessen Tagesablauf yor der Tat befragt und\nmit ihm vor allem seine Trinkmenge erörtert hat (Prot.\nSs. 32/33). Entgegen der Meinung der Revision ist es\nAufgabe des Sachverständigen, sein Gutachten vorzutragen\n\na\n\nund den von ihm ermittelten Befund über Umfang und\nWirkung des Alkoholgenusses zu bekunden. Das ist hier\ngeschehen. Der Tatrichter hat dabei nicht verkannt,\n\ndaß er selbst zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen\ndes § 51 StGB beim ingeklagten zur Zeit der Tat vor-\n\nliegen (BGHSt 7, 238).\n\n5. Die Ablehnung des antrages, über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Hg ein medizinisches Gutachten\nbeizuziehen, verstößt nicht gegen das Gesetz. Nach\n§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO darf der antrag auf Vernehmung\neines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht\nselbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Gerade die\nBeurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört von\njeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist\ndaher auch im geltenden Recht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130, 131 st. Rspr.).\n\nAllein der Umstand, daß die 65-jährige Zeugin für die\nReise zur Hauptverhandlung (Gotzendorf bei Kötzting -\nMünchen) wegen ihres allgemeinen Gesundheitszustandes\nder Hilfe einer Begleitperson bedurfte, sowie eine etwaige \"Ungereimtheit\" zwischen der Aussage dieser Zeugin\nund anderen Bekundungen brauchten kein Anlaß für den\nTatrichter zu sein, einen Sachverständigen zuzuziehen.\n\n6. Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 244\nAbs. 5 StPO, weil die Strafkammer den Antrag auf Einnahme\ndes Augenscheins, wie der Angeklagte zwei von seinem Verteidiger herbeigebrachte Taschen unter seine Jacke nehme,\nzu Uprecht abgelehnt habe. Auch dieser Angriff geht fehl.\nEs näfdelt sich insoweit nicht um einen Augenschein im\nSinne des Beweisrechts der StPO (§§ 86, 344 Abs. 5. StPO),\n\n-6 -\n\nsondern lediglich um eine Anregung zu einer Rekonstruktion (BGH NJW 1961, 1486 Nr. 36). Da die gestohlene\nTasche nicht herbeigeschafft war, durfte das Landgericht die beantragte \"Demonstration\" als unwesentlich\nablehnen. Dem Tatrichter brauchte sich auch nicht aufzudrängen, eine Tasche von entsprechender Größe von\nAmts wegen zu besorgen, um bessere Voraussetzungen\n\nfür dieses verlangte Experiment zu haben.\n\n7. Soweit die Revision beanstandet, daß der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen I] als für\ndie Entscheidung bedeutungslos abgelehnt wurde, gelten\ndie Ausführungen unter I 1 entsprechend.\n\n8. Der Angeklagte sieht eine Verletzung des § 244\nAbs. 3 StPO auch darin, daß das Gericht seinen Beweisamtrag, den Polizeibeamten EB nochmals darüber\nzu hören, daß die Tasche nicht in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden ist, zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Die Strafkammer hat diese Beweisbehauptung\nals wahr unterstellt. Die Revision macht selbst nicht\ngeltend, daß die Strafkammer sich nicht an die zugesagte\nWahrunterstellung gehalten hat. Sie rügt vielmehr im\nwesentlichen nur einen angeblichen Widerspruch zu einer\nanderen Aussage und greift damit in unzulässiger Weise\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\n9. Mit der Entscheidung über diesen Beweisamtrag\nwar auch entgegen der Meinung der Revision der früher\ngestellte Antrag gegenstandslos, den Zeugen Ki nochmals zu hören, daß die leere Tasche in der Wohnung des\nAngeklagten gefunden wurde, was ihm von der Polizei mitgeteilt worden sei. Die Strafkammer brauchte daher diesen\nBeweisamtrag nicht ausdrücklich zu bescheiden. Übrigens\ngeht sie im Urteil davon aus, daß die Tasche nicht wieder\naufgefunden wurde (UA S. 8).\n\npr\n\nMi\n\n- 7 -\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDas Urteil hält auch der Sachrüge stand. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler.\n\nHübner Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-501-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-501-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.007810+00:00"}}