{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-19_1_StR_497_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-19","aktenzeichen":"1 StR 497/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 497/68 URTEIL\n4 [m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baunilfsarbeiter Rudi B GEN\n\naus Hi , seboren a EEE 1955 in\nHG ,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u.a.\n\nMN\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt Dr.\n\nDr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nGE irn. aer Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. WWW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zn\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\n\nvom 30. Mai 1\n\nDr 25\n\n968\n\n1. im Fall II 3 b der Urteilsgründe\nwie folgt geändert: Der Angeklagte\nist schuldig\n\na) des Diebstahls im Rückfall in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit\nfahrlässiger Gefährdung des Stras-\n\nsenverkehrs,\n\nb) der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger\nKörperverletzung, mit fahrlässiger\nGefährdung des Straßenverkehrs und\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit\nFehren ohne Führerschein, fahrlässiger Tötung, zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung sowie wegen eines versuchten\ngemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall je als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagteh rügt Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg:\n\n1. Zur richtigen Anwendung des § 244 StGB gehört\neine klare Darlegung der rückfallbegründenden Vorgänge;\n\nhierzu müssen im Urteil Tatzeiten, Urteilstage, Rechtskraft und Verbüßung angegeben werden. Schon insoweit\nweist die Verurteilung gewisse Mängel auf, zumal die\nAusführungen zur Begehungszeit der Vortaten unübersichtlich sind und genaue Angaben über die Zeitpunkte\nder Verurteilung fehlen. Immerhin sind die Rückfallvoraussetzungen jedenfalls dem Gesamtinhalt des Urteils\ngerade noch ausreichend zu entnehmen.\n\n2. Der Schuldspruch unterliegt, soweit es um die\nim einzelnen festgestellten Rechtsverletzungen geht, an\nsich keinen Bedenken. Fehlerhaft ist jedoch die Annahme\nder Tateinheit zwischen dem vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahl im Rückfall und den Vergehen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung. Die Anwendung des\n§ 73 StGB verstößt hier gegen den Grundsatz, daß mehrere\nan sich selbständige strafbare Handlungen nicht durch\n'tateinheitlich begangene minderschwere Taten - wie im vorliegenden Fall durch die Dauerstraftaten des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 ce Abs. 1 Nr. 1 a,\nAbs. 3 StGB) - zu einer Einheit zusammengefaßt werden können (BEHSt 1 67; 3, 165). Dieser Fehler ist auch dazu angetan, den’ Angeklagten zu beschweren. Die Strafkamner ist\nbei Erörterung der Voraussetzungen des § 20 a StGB davon\nausgegangen, daß der Angeklagte durch den Hang zur Begehung\nvon Kraftfahrzeugdiebstählen als gefährlicher Gewohnheits-\n_verbrecher gekennzeichnet werde. Die Annahme von nur zwei\nselbständigen Taten, für die die Strafe aus 8 244 StqB zu\nentnehmen war, bot ihr hiernach die Möglichkeit, die Straf-\n‚schärfung nach § 20 a StGB auf den gesamten Tatkomplex zu\nbeziehen. wäre der Angeklagte aber, wie erforderlich,\neinerseits wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24\n\nIN\n\nAbs. 1 Nr.1 StVG und § 315 c Abs.1 Nr.1 a, Abs.3 StGB\n(vgl. BGHSt 18, 66) und andererseits wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung, dieses wiederum tateinheitlich zusammentreffend mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie\nmit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung,\nschuldig gesprochen worden, dann hätte die Strafkanmer sich gesondert mit der Frage befassen müssen, ob\n§ 20 a StGB etwa auch auf den letztgenannten, nur hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich\n begangenen Tatteil anzuwenden sei. Es ist nicht ohne\nweiteres eanzunehnen, daß diese Frage bejaht worden wäre. Dann kann aber auch nicht ausgeschlossen werden,\ndaß an Stelle der im Urteil insoweit festgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus (UA S. 15) zwei wesentlich niedrigere Einzelstrafen verhängt worden wären\nund daß dies sich möglicherweise sowohl auf die Festsetzung der Strafe für den Diebstahlsversuch als auch auf\ndie Bildung der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten\nausgewirkt hätte. “\n\n3. Die vorgenannten Mängel nötigen zu der von der\nRevision erstrebten Änderung des Schuldspruchs in der angegebenen Richtung sowie zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs einschließlich der hierzu getroffenen\nFeststellungen und zur Zurückverweisung der Sache in\n\ndiesem Umfang. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\n4. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß bei\nErörterung der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB\n\nIN\n\njedenfalls auch genauere und übersichtlichere Angaben\nüber die Vortaten gemacht werden sollten, als sie bisher\nvorliegen (vgl. BGHSt 1, 94, 99; s. auch BGHSt 21, 263).\n\nHübner Loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-497-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-497-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.988367+00:00"}}