{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-19_1_StR_488_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-19","aktenzeichen":"1 StR 488/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 488/68 BESCHLUSS\n\nA414\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeit ustin W aus Bayern, geboren zu BE 19°; in S ‚ zur Zeit\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nÄh\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 19. November 1968\neinstimmig gemäß § 349 Abs. 4, Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Justin\n\nWe wiräa das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 4. April 1968, soweit\n\nes ihn betrifft, im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Sachbeschwerde hat insofern Erfolg, als der Angeklagte unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu\n\"insgesamt\" 6 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist. Die\nhierin liegende Gesamtstrafenbildung leidet daran, daß\n\ndas Urteil lediglich die früher verhängte Gesamtstrafe\n\nvon 4 Jahren Zuchthaus einbezieht, die zugrundeliegenden\nEinzelstrafen aber nicht mitteilt (UA S. 12, 28). Danach\nbestehen Zweifel, ob die Strafkammer den Grundsatz beachtet hat, daß im Rahmen des § 79 StGB nur die nach. Auf-\n\nlösung der Gesamtstrafe fortbestehenden Einzelstrafen\n\nN\n\n(vgl. BGHSt 12, 99) einbezogen werden konnten. Dieser\nMangel muß zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs mit\nden ihm zugrundeliegenden Feststellungen führen.\n\nIm übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils an Hand\nder Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen.\nDie Revision ist daher insoweit zu verwerfen.\n\nHübner Loesdau Pikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-488-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-488-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.972324+00:00"}}