{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-19_1_StR_372_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-19","aktenzeichen":"1 StR 372/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"71\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 372/68 BESCHLUSS\nnam,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich B EEE zu:\nGEB , zeboren on EEE | 925 in za,\n\n- Sachbezeichnung: Br u.a. -\n\nwegen fortgesetzter Organuntreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 19. November 1968 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Passau vom 26. April 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nBeschwerdeführer wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Behauptung\nder Revision, am 25. April 1968 sei zeitweise nicht öffentlich verhandelt worden, ist durch die Bekundung des\nVorsitzenden und des Protokollführers widerlegt. Auch\ndis: sachlichrechtlicher Fehler liegt nicht vor, soweit\nder Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Vergehens gegen § 81 a GmbHG verurteilt worden ist.\n\nDagegen kann der Schuldspruch wegen Unterschlagung (II 2 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben.\nNach den Feststellungen hat derAngeklagte die Waren der\nGmbH zugeeignet, nicht sich selbst, wie § 246 StGB voraussetzt. Er hat nicht im eigenen Namen oder - nach den\n\nFeststellungen über seine Beteiligung an der GmbH\n\n(UA S. 5, 6) - in erheblichem eigenen Interesse darüber\nverfügt (vgl. BGHSt 4, 236, 238, 239; RGSt 67, 266).\n\nZu Unrecht hat die Strafkamnmer diese Umstände offenbar für unerheblich gehalten (vgl. UA S. 18).\n\nOb auch in diesem Fall ein Vergehen gegen\n§ 81 a GmbHG vorliegt (Begründung einer Schadensersatzpflicht der GmbH, die den Vorteil aus der Zueignung der Waren übersteigt?), wird der Tatrichter in\nder neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.\n\nHübner LJoesdau Pikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-372-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/1-str-372-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.957823+00:00"}}