{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-12_1_StR_358_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-12","aktenzeichen":"1 StR 358/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a2 | AR\n\nStPO §§ 80 Abs. 2, 238, 240, 241\n\nBei der Gestattung von Fragen an Beweispersonen ist der\nVorsitzende an eine bestimmte Reihenfolge der Verhandlungs-\n\nbeteiligten nicht gebunden.","text_plain":"ed\n\nNachschlagewerk: ja\n\n(nur zu I 1 der Urteilsgründe)\nBGHSt: nein\na2 | AR\n\nStPO §§ 80 Abs. 2, 238, 240, 241\n\nBei der Gestattung von Fragen an Beweispersonen ist der\nVorsitzende an eine bestimmte Reihenfolge der Verhandlungs-\n\nbeteiligten nicht gebunden.\n\nBGH, Urt. v. 12. November 1968 - 1 StR 358/68 - SchwG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 358/68 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Franz H END ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 931 in\nHD; rs. VOR,\n\nden Hilfsarbeiter Hermann S EEE , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an END 1935 in ED,\n\ner NE\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > :.: ED\n\nKi\n\nals Verteidiger des Angeklagten TED,\n\nRechtsanwalt Em :.: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Si,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nMünchen I vom 19. Januar 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes je zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Hp rüst Verletzung formellen und sachlichen Rechts, während sich die\nRevision des Angeklagten SED auf die Sachbeschwerde\nbeschränkt. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet der\nBeschwerdeführer HE zunächst einen Verstoß gegen\n§ 240 Abs. 2 StPO. Er ist der Ansicht, daß diese Vorschrift für die Ausübung des Fragerechts der bei der Verhandlung beteiligten Personen eine bestimmte Reihenfolge\nfestlege und meint, das Gericht sei hiervon insofern zu\nUnrecht abgewichen, als es bei Vernehmung der Zeugen unmittelbar nach der Staatsanwaltschaft jeweils den anwesenden Sachverständigen statt dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gel&genheit zur Fragestellung gegeben habe; dadurch sei die Verteidigung in unzulässiger Weise erschwert\nworden. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht\ndurchdringen.\n\nDer Vorsitzende ist bei der Gestattung von Fragen\nan keine bestimmte Reihenfolge gebunden; insbesondere\nbraucht er sich nicht an die Aufzählung der an der Verhandlung beteiligten Personen im Wortlaut des § 240 StPO\nzu halten (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 240\n\nAnm. 2; Sax in KM, StPO 6. Aufl. § 240 Anm. 1). In § 240 StPO\n\nCE\n\nist nämlich für die Ausübung des Fragerechts eine bindende Ordnung der von der Revision angenommenen Art\nüberhaupt nicht aufgestellt. Dagegen spricht bereits\nder Umstand, daß die Aufzählung der Verhanälungsbeteiligten, denen die Gelegenheit zur Fragestellung gewährt\nwerden muß, offensichtlich nicht erschöpfend ist. So\ngilt für die Sachverständigen die Sonderregelung des\n\n§ 80 Abs. 2 StPO, und auch Privat- und Nebenkläger,\ndenen ein Fragerecht auf Grund ihrer Stellung im Strafprozeß nach §§ 385, 397 StPO zusteht, sind in § 240 StPO\nnicht aufgeführt, ebensowenig die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen oder\nheranwachsenden Angeklagten (§§ 67, 109 JGG) oder das\nFinanzamt (§ 441 .n.F. AO). Bestimmte § 240 StPO eine\n-bindende Reihenfolge, so wäre sie überdies nicht nur\nlückenhaft, sondern auch in sich nicht ausgewogen.\n\n. Denn es könnten dann den in Abs. 2 der Vorschrift er-\n.‚wähnten Geschworenen und:Schöffen im Gegensatz zu den\nbeisitzenden Richtern (Abs. 1) Fragen an Zeugen oder\nSachverständige erst nach dem Angeklagten und dem Verteidiger gestattet werden. Zudem entstände dann der\nNachteil, daß bei allen außer der Reihe gestellten Fragen erst das Einverständnis der \"im Rang vorgehenden\"\n‚Beteiligten eingeholt werden müßte. Es liegt auf der\nHand, daß alles das mit dem Grundsatz der dem Vorsitzenden aufgegebenen Sachleitung (§ 238 StPO) nicht in\nEinklang zu bringen wäre. Vielmehr ist es hiernach gerade Aufgabe des Vorsitzenden, sachdienliche Fragen\n\nzur rechten Zeit zuzulassen; das ergibt sich insbesondere auch daraus, daß ihm § 241 Abs. 2 StPO gestattet, u.a. in den Fällen des § 240 Abs. 2 StPO - und nur\ninsoweit gewinnt die dort. vorgenommene Aufzählung der\nVerhandlungsbeteiligten Bedeutung - ungeeignete oder\n\nnicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Eine\nBeschränkung der richterlichen Ermessensfreiheit dahin,\ndaß einem Sachverständigen das Fragerecht jedenfalls\nnur nach dem Verteidiger eingeräumt werden dürfe, ist\ndemnach aus § 240 StPO nicht zu entnehmen; ebensowenig\nkann eine solche Begrenzung der Sachleitungsbefugnis\naus § 80 Abs. 2 StPO abgeleitet werden.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten His» rüst\nferner eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ($.244 Abs. 2 StPO). Diese wird darin gesehen,\ndaß das Schwurgericht es unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Mittäters SB über die\nFolgen des ersten tätlichen Angriffs auf den später getöteten GEW (zunächst nur unwesentliche Beeinträchtigung des von einer. geworfenen vollen Bierflasche am\nKopf getroffenen Opfers) durch Messungen am Tatort (insbesondere zur Ermittlung der Wurfweite und der dadurch\nbedingten Auftreffwucht) zu überprüfen. Auch diese Rüge\ngeht fehl. Die Feststellung des Urteils, deß SED\ndas Vorgehen gegen Ci nit dem Werfen einer gefüllten\nBierflasche begonnen hat, beruht auf den insoweit übereinstimmenden’ Ängaben ‚beider Angeklagten (UA S. 30, 31).\nNach dem Obduktionsbefund sind GEB insgesamt etwa\n60 Verletzungen, zum Teil schwerster Art, zugefügt worden (UA S. 26); die Dauer der Mißhandlungen hat S@IB-Brit einer Stunde, HEEWw selbst mit wenigstens\neiner Viertelstunde angegeben (UA S. 35). Unter diesen\nUmständen hatte das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen keinen triftigen Grund für\neine nähere Untersuchung der Frage, ob GW etwa - entgegen den Angaben SB > - bereits durch das Auftreffen der ersten Bierflasche so schwere Verletzungen\n\n68\n\ndavongetragen hatte, daß er sofort das Bewußtsein verloren haben mußte, zumal von den Messungen und Berechnungen, die der Beschwerdeführer in Betracht zieht,\nsichere Ergebnisse nicht zu erwarten waren.\n\nII.\n\nDas Urteil hält aber auch den sachlich-rechtlichen\nAngriffen beider Revisionen stand.\n\nDas Schwurgericht hat sich vor allem unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten SB auf\nGrund eingehender Überlegungen davon überzeugt, daß die\nAngeklagten den Tod des GP als Mittäter vorsätzlich\nund grausam herbeigeführt haben, Die hierzu getroffenen\nFeststellungen weisen weder Lücken noch Widersprüche auf\nund sind auch nicht unvereinbar mit der Lebenserfahrung.\nInsbesondere feblt es nicht an der Darlegung eines einleuchtenden Motivs für die furchtbare' Tat; der gemeinsame\nEntschluß zur Tötung Gg>s wurde gefaßt, um ihn als lebenden Zeugen für die voraufgegangenen - ihm noch ohne\nTötungsvorsatz beigebrachten - Mißhandlungen auszuschalten (UA S. 20, 44). Daß dieser Umstand nicht dazu verwertet worden ist, noch ein weiteres Mordmerkmal - Verdeckung einer Straftat - anzunehmen, beschwert die Angeklagten nicht. Ein Verstoß gegen das sachliche Recht\nkann auch nicht darin gesehen werden, daß das Schwurgericht den Zeugen Hal, der den Angeklagten Haie»\nzu entlasten suchte, ohne nähere Ausführungen als offensichtlich unglaubwürdig bezeichnet at (UA S. 28). Denn\ndieser Zeuge war nach dem festgestellten Sachverhalt bei\ndem Tatgeschehen nicht anwesend; er konnte daher jedenfalls keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen über\n\nbF\n\nBeweggründe und Hergang der Tat mitteilen. Mit sämt-\n\nlichen, auch nebensächlichen Beweismitteln braucht sich\n\nein tatrichterliches Urteil jedoch bei der Beweiswürdi-\n\ngung nicht ausführlich auseinanderzusetzen (BGH NIJW 1951,\n\n325). Sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 47, 211 StGB\n\nhiernach aber einwandfrei erfüllt, dann kommt es auf den\n\nUmfang der von den Mittätern jeweils einzeln für die Tö-\n\ntung gesetzten Bedingungen grundsätzlich nicht an. Etwas\n\nanderes gälte nur im Falle einer späteren Sinnesänderung.\nAnhaltspunkte hierfür bietet das Urteil jedoch nicht. Ihm\n\nist vielmehr mit Sicherheit zu entnehmen, daß der beider-\n\nseitige Mittätervorsatz auch bis zum letzten, nach den\nUrteilsfeststellungen unmittelbar tödlich wirkenden\n\nSchlage (UA S. 23) fortdauerte. Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß die Angeklagten kurz zuvor noch geglaubt hatten,\n\nGEB bereits zu Tode gebracht zu haben. Denn sie waren\n\nmit diesem - vermeintlichen - Ergebnis zufrieden (UA S.\n\n23 Mitte), es bedurfte daher keiner besonderen Feststellungen dahin, daß auch derjenige, der den letzten Schlag |\nführte, im vollen Einvernehmen mit dem anderen handelte\n(vgl. OGHSt 1, 110, 111).\n\nEbensowehfg rechtlich zu beanstanden sind die Ausführungen des Urteils zur Frage der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit der Angeklagten. Das Schwurgericht\nist davon ausgegangen, daß GW das meiste Bier getrunken hatte (UA S. 18). Bei ihm ist später eine zwischen 2,51 und 2,42 % liegende Blutalkobolkonzentration\nfestgestellt worden (UA S. 26/27). Infolgedessen lag\nkeinerlei zwingende Veranlassung vor, bei den Angeklagten, |\ndenen keine Blutprobe entnommen werden konnte, einen t\nVollrausch anzunehmen. Soweit die Revision des Angeklagten SW ihre üavon abweichende Ansicht durch\n\neigene Berechnungen über den Bierkonsum zu stützen sucht,\ngreift sie in unzulässiger Weise die tatrichterlichen\nFeststellungen an. Die Angeklagten sind daher durch die\nAnnahme einer erheblichen alkoholbedingten Enthemmung\n\nim Sinne des § 51 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht beschwert.\n\nDas Schwurgericht war. hiernach ermächtigt, die\nStrafe dem sich aus § 44 StGB ergebenden milderen Strafrahmen zu entnehmen, Es hat diese Möglichkeit erkannt\n(TA S. 46/47), sich aber vor allem angesichts der Schwere\nder Tat und der Selbstverschuldung des Strafmilderungsgrundes nicht in der lage gesehen, von ihr Gebrauch zu\nmachen. Darin liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers EEE kein Rechtsfehler.\n\nBeide Revisionen sind daher zu verwerfen.\n\nHübner . Loesdau Pikart\nPfeiffer . = »Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/1-str-358-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/1-str-358-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.716833+00:00"}}