{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-12_1_StR_338_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-12","aktenzeichen":"1 StR 338/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı st 338/68 IM NAMEN DES VOLKES\n\nAllan\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Werner S EEE =.:\nVO, iort zevoren an EEE 19:5,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nfr\n\nZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n5. Oktober 1967 wird verworfen.\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nI.\n\n1. Die behauptete Überschreitung der Wochenfrist des\n8§ 275 Abs. 1 StPO ist kein Revisionsgrund (BGHSt 21, 4).\n\n2. Statt des Sachverständigen Dr. Diesing einen Psychiater über die Glaubwürdigkeit Astrids, des Opfers, zu\nvernehmen, war das Landgericht nicht genötigt. Dr. Diesing\n\nPa nn nn\n\nist nicht Diplom-Psychologe, sondern ausweislich der\nSitzungsniederschrift Facharzt für Psychologie. Er hat\nmehrere Jahre in einer Universitätsklinik die Abteilung\nfür epileptisch kranke Kinder geleitet. Nach dem festgestellten Sachverhalt standen weder die Tat noch ihre\nBekanntgabe durch Astrid mit deren Anfallsleiden in Beziehung.\n\nFür die Behauptung, der Sachverständige sei von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, bietet sein vor Jahren erstattetes schriftliches Gutachten\nkeine Grundlage. Er hat sich zur Glaubwürdigkeit des Mädchens vielmehr auf Grund der letzten Hauptverhandlung geäußert, der er ununterbrochen beigewohnt hat.\n\nIl.\n\nSachlichrechtlich führt die Revision weithin nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung\n(§ 337 StPO). Den Grundsatz, daß ein Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten ausschlägt, hat das Landgericht nicht verletzt; es ist von der Schuld des Angeklagten einwandfrei überzeugt (BGH NJW 1951, 283 Nr. 23).\n\nDaß die Strafkammer übersehen haben könnte, es gehöre\nzum Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Kenntnis\ndes Angeklagten von dem Alter des Kindes, hält der Senat\nnach dem ausdrücklichen Hinweis hierauf in seinem ersten\nUrteil vom 4. Mai 1965 - 1 StR 133/65 - für ausgeschlossen\nZum § 174 Nr. 1 StGB legt die Strafkammer zwar das Merkmal des Anvertrautseimsnicht näher dar. Dieses liegt aber\nbei dem festgestellten Sachverhalt auf der Hand. Daß die\nStrafe irrig dem milderen § 176 StGB anstatt dem strengere:\n§ 174 StGB entnommen zu sein scheint, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Wendung, das Urteil beruhe auch auf den Einlassungen des Angeklagten, ist augenscheinlich auf die Einlassung zu seinen im Urteil wiedergegebenen persönlichen\nVerhältnissen zu beziehen; denn zur Sache hat er sich\nnicht erklärt.\n\nHiernach bleiben zwar, wie die Revision insoweit\nnicht mit Unrecht ausführt, an dem Urteil Ungenauigkeiten,\nUnstimmigkeiten und Flüchtigkeiten zu beanstanden. Mit\ndem Generalbundesanwalt hält der Senat sie jedoch nicht\nfür Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils zwängen.\n\nHübner Loesdau Fikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/1-str-338-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/1-str-338-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.696627+00:00"}}