{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-05_1_StR_484_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-05","aktenzeichen":"1 StR 484/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"el\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 484/68 URTEIL\n5.11\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt Dr. med. Heinrich M GEB ::: vo,\ngeboren am MEMEEEE 1910 in CE, Kreis na\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nLandgerichtsrat\n\nRechtsanwalt\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nDr. WE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n18» Mai 1968 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - bk\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zusechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des\nsachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision erhebt den Einwand der Unzuständigkeit des Landgerichts, weil ein Fall von besonderer\nBedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nicht vorliege. Das Landgericht durfte sich jedoch, nachdem einmal das Hauptverfahren vor ihm eröffnet war, nicht mehr\nfür unzuständig erklären, weil etwa das Schöffengericht\nzuständig gewesen wäre (§ 269 StPO). Daher kann auch im\nRevisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, daß ein Gericht niederer Ordnung zur Entscheidung berufen gewesen\nwäre, Das gilt auch dann, wenn behauptet wird, ein Fall\nvon besonderer Bedeutung habe nicht vorgelegen (BGHSt 9,\n367, 368; BGH GA 1963, 100). Ein Verstoß gegen Art. 101 GG\nliegt nicht vor. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, daß die Strafkammer: bei der Eröfinung des\nHauptverfahrens ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise\nbejaht hätte (vgl. BVerfGE 18, 423, 428).\n\n2. Das Landgericht war durch seine Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gehalten, einen\nweiteren Sachverständigen zu den Fragen zu hören, über\ndie sich Prof. Dr. Horatz geäußert hat. Die Revision gibt\nselbst an, daß dieser Sachverständige internationalen\nRuf genieße. Das Landgericht konnte nicht erwarten, daß\ndie aufgeworfenen medizinischen Fragen durch die Zuziehung\neines weiteren - minderbekannten - Sachverständigen noch\nweiter hätten geklärt werden können. Die Revision gibt\n\nhierüber, selbst. Keine Anhaltspunkte, insbesondere\n‘darüber, welcher Sachverständige etwa noch in Frage\ngekommen wäre.\n\nDer Tatrichter braucht auch nicht schon. deshalb einen weiteren Sachverständigen zu hören, weil\ner in einem Punkt aus besonderen Gründen dem Gutachter\nnicht folgen will. Er ist auch nicht genötigt, dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung hiervon Kenntnis\nzu geben.\n\n3. Das Landgericht hat festgestellt, daß allen\nPackungen Scäandicain ein sogenannter \"Waschzettel\" mit\nder Angabe der zulässigen Höchstmengen beigefügt ist.\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht\nschon deshalb fehl. Außerdem ist sie unzulässig, weil\ndie Beweismittel zur weiteren Aufklärung nicht angegeben\nwerden.\n\n4. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer\nauf ein angeblich von einem Sachverständigen festgestelltes Herzleiden des Johann richt eingegangen\nsei. Eine. zulässige Verfahrensrüge ist in dieser Hinsicht jedoch nicht erhoben. In. der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, auch hierzu Feststellungen zu treffen.\n\nII. Die Sachrüge\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil\n\ndie Ausführungen des Landgerichts zum Kausalzusammenhang nicht widerspruchsfrei sind, wie die Revision mit\n\n“ Recht rügt.\n\nDie Strafkammer ist ersichtlich von dem in der\nRechtsprechung anerkannten Ursachenbegriff ausgegangen,\nwonach eine Handlung dann ursächlich für den strafrechtlich bedeutsamen Erfolg ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (Bedingungstheorie, vgl. RGSt 69, 47; BGHSt 1, 332; 11, 1).\nHier ist dem Angeklagten als vorwerfbare Handlung zur\nlast gelegt, daß er dem Johann GB nehr als die zulässige Höchstmenge von 20 ccm - nämlich 100 ccm - einer\n2 %igen Scandicainlösung eingespritzt hat. Wäre GC»\nschon infolge der Einspritzung von 20 ccm Scandicain gestorben, dann wäre die Injektion weiterer überhöhter Mengen für seinen Tod nicht mehr ursächlich geworden. Der\nvernommene Sachverständige hat sich zu diesem Punkt dahin geäußert, er könne nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß auch die empfohlene Höchstdosis von 20 ccm\nScandicain bei G@9 schon eine zum Tod führende toxische\n\nWirkung gehabt haben könnte. Die Strafkammer hat aus dem\n_ Gutachten die Folgerung gezogen, daß nach medizinischen '\nErkenntnissen nicht gesagt werden könne, welche Dosis von\nScandicain beim einzelnen Menschen \"toxisch\" (soll wohl\nheißen: giftig mit tödlichem Ausgang) wirke. Dennoch kommt\nsie zu der Überzeugung, daß der Tod des Graf durch die\nInjektion von mehr als 20 ccm, nämlich von 100 com Scandicain verursacht wurde. Diese Überzeugung hat die Strafkammer insbesondere dadurch gewonnen, daß sie es für gänzlich unwahrscheinlich hält, zwei äußerst seltene Umstände,\nnämlich Unverträglichkeit im Rahmen der erlaubten Höchstmenge und Spätreaktion infolge verlangsanmter Resorption\nkönnten bei Graf zusammengefallen sein (S. 8 UA). Andererseits hat aber der Sachverständige es für möglich erachtet, daß durch die organischen Veränderungen im Körper\nDs (bösartige Geschwülste in Milz, Leber und Nieren)\ndie Resorption des gespritzten Scandicains verzögert wurde\n\n0b\n\nund daß deshalb die toxische Wirkung erst später zu\nTage getreten ist. Der Sachverständige hat einen Fall\nerwähnt, in dem der Patient erst zwei bis drei Stunden nach der Injektion \"gekrampft\" habe. Das Landgericht hätte also, sofern sonst keine Umstände vorgelegen hätten, die eine verspätete Resorption ausschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich machten, nach dem\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" davon ausgehen müssen, daß bei GB nöglicherweise eine verzögerte Resorption stattgefunden hatte. Dann Kann aber\ndie Seltenheit eines solchen Umstandes nicht mehr zur\nStützung der Überzeugung verwendet werden, daß hier\nnicht schon die zulässige Höchstmenge von Scandicain\ntoxisch gewirkt habe.\n\nDer Tatrichter kann zwar die theoretisch bestehende Möglichkeit eines Geschehensablaufs für so unwahrscheinlich erachten, daß sie für seine Überzeugungsbildung nicht mehr ins Gewicht fälit. Lassen die vom Sachverständigen vermittelten Erfahrungssätze allgemein nur\neine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit für einen\nbestimmten Geschehensablauf zu, so kann der Tatrichter\ntrotzdem für den Einzelfall aus besonderen Gründen die\nÜberzeugung gewinnen, daß es sich gerade so und nicht\nanders verhalten habe (RGSt 75, 372). Die Überlegungen,\nauf Grund deren das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt, dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu sonstigen\nFeststellungen stehen.\n\n- Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben\n\nwerden.\n\nIm Hinblick auf gewisse Ausführungen der Revision\nsei noch darauf hingewiesen, daß es nicht darauf an-\n\nkommt, ob die hypothetische Möglichkeit besteht, daß\nGB dei Injektion nur der zulässigen Höchstdosis\nvon Scandicain ebenfalls gestorben wäre, sondern nur\ndarauf, ob schon die Injektion der Höchstdosis zu\nseinem Tod geführt hat, die Einspritzung weiterer Mengen also nicht mehr ursächlich dafür geworden sein\nkann. Bei der verhältnismäßig raschen Aufeinanderfolge der einzelnen Injektionen mag letzteres von vornherein unwahrscheinlich sein. Ob dies im Zusammenhang\nmit anderen Umständen ausreicht, um die angedeutete\nMöglichkeit auszuschließen, hat jedoch nur der Tatrichter zu entscheiden.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Ausführungen\ndes Landgerichts zur Fahrlässigkeit des Angeklagten\ngehen fehl. Der Angeklagte hat pflichtwidrig gehandelt, indem er sich nicht über die zulässige Höchstmenge einer Injektion mit Scandicain sichere Kenntnis\nverschaffte. Er konnte bei gehöriger Sorgfalt den tödlichen Ausgang einer Injektion mit einer fünffach überhöhten Dosis voraussehen.\n\nBedenklich ist jedoch die Bemerkung des Landgerichts über den hohen Grad der Fahrlässigkeit im Rahmen der Strafzumessung. Die Strafkammer legt hier zu\nIasten des Angeklagten ganz allgemein gehaltene Angaben zugrunde, die er zu seiner Entlastung angeführt\nhat, ohne sicher erkennen zu lassen, daß sie von der\nRichtigkeit der Angaben überzeugt ist. Außerdem ist\nder Angeklagte nur wegen seiner fahrlässigen Handlungsweise im vorliegenden Fall zu bestrafen. Dabei\nwerden seine früheren günstigen Erfahrungen mit Scandicain, auch bei Verwendung überhöhter Dosen, eher zu\n\n6b\n\nseinen Gunsten als zu seinem Nachteil sprechen können, wenn sie auch seine Schuld nicht in Frage stellen.\n\nHübner : \"Fischer Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-05/1-str-484-68","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-05/1-str-484-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.567767+00:00"}}