{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-05_1_StR_482_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-05","aktenzeichen":"1 StR 482/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 482/68 URTEIL\nIA in der Strafsache\ngegen\n\nden Fernmeldemonteur Alois R ED aus Ni»\ndort geboren am EB 1937,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ill in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE Hei üer Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juni 1968\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün ae:\n\n! Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzuchtshandlungen an seiner Stieftochter Marion (§§ 174\nNr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB)\n\"zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Revision bezeichnet das Gutachten des\nSachverständigen Dr. Hqubeck über die Glaubwürdigkeit Marions als mangelhaft und meint, es sei von\nfalschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen;\ndeshalb hätte die Aufklärungspflicht geboten, von\nAmts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Kküge geht fehl. Es ist kein Anhalt dafür\nersichtlich, daß der Sachverständige von anderen Feststellungen als das Urteil ausgegangen ist. Die Revision greift nur die von der Meinung des Beschwerdeführers abweichende Wertung an.\n\n2. Auch die weitere Aufklärungsrüge hat keinen\nErfolg. Die von der Revision vermißte Vernehmung des\nHeimleiters darüber, in welchem Maß die Heiminsassen\nwährend ihrer Freizeit überwacht werden, drängte sich\ndem Landgericht nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer\nder Meinung war, daß entgegen der Regel der Heimaufenthalt Marion mehr Freiheit lasse als das Elternhaus und\ndaß sie dies vorher gewußt habe, so hätte er einen entsprechenden Beweisamtrag stellen müssen.\n\nII. Sachrüge\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, wendet sich\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters. Entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft\nenthalten die Feststellungen des Urteils auch keine\nLücken oder unlösbare Widersprüche.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr abgebrochen, \"als das Mädchen laut\nschrie und seine Ehefrau kam\" (UA S. 4), steht nicht\nin Widerspruch dazu, daß diese auf dem linken Ohr völlig taub ist (UA S. 8). Sie kann das Schreien nit dem\n\ngesunden Ohr gehört haben und deshalb herbeigeeilt\n\nsein; sie kann auch zufällig gekommen sein. In beiden Fällen ist es möglich, daß sie keine eigenen Be-\n\nobachtungen mehr hat machen können, wie das Lanädgericht auf Grund ihrer Bekundungen annimmt.\n\nDie Jugenäkammer führt aus, die Ablehnung gegenüber dem Angeklagten und der Freiheitsdrang des\nMädchens könne die Folge zu strenger Erziehung, aber\nauch der sexuellen Handlungen des Angeklagten sein\n\n(Ta Se TN). Damit ist nicht gesagt, daß der Tatrichter\nkeine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung\n\ngewonnen habe. Denn in einer Zusammenfassung der Be-\n\nweiswürdigung (ua S. 3 14) hebt das Landgericht her--\n\nvor: \"Ihre Aufsässigkeit und. ihr Drang weg vom Eltern-\n\n\"haus wurden durch die sexuellen Erlebnisse mit dem\nAngeklagten verursacht\" (UA Se 15). Auch die Bemer-\n. Kung: \"Ein Kind, das 80 etwas mit seinem Stiefvater\n. erlebt, wird ‚jede Achtung vor ihm verlieren und bockig\nwerden\" (TA 5.7), enthält nur die im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung zulässige Erwägung, daß die \"Bockigkeit\"!\nauf das Verhalten des Angeklagten zurückgeführt wer-\n\nden könne könne. Die Überzeugung, daß der Angeklagte sich\nan Marion vergangen hat, gewinnt der Tatrichter aus\nanderen“Umständen.\n\nDie Überzeugung der Jugendkamner, der Angeklagte habe seine Stieftochter zu deflorieren versucht\n\n(va 5. 4), wird durch die Erörterung des medizini-\n\nschen Befundes (mas S. 7, 8) nicht in Frage gestellt,\nsondern bestätigt.\n\nDer Schuldspruch ist hiernach rechtlich nicht\nangreifbar. Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Ioesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-05/1-str-482-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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