{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-05_1_StR_434_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-05","aktenzeichen":"1 StR 434/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 434/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Bernd FED aus Sam\ngeboren an EEE 940 in SEP / Thüringen, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEWBD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von ED 2: GE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Rottweil vom 10. Juni 1968\n\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die etwaige Untersuchungshaft in die-\n\nser Sache seit dem 11. Juni 1968, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten zur Gefängnisstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet\ner das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Rüge eines Rechtsfehlers i. S. des § 338 Nr. 3\nStPO, weil die Strafkammer das gegen Landgerichtsrat Dr. Tg»\nangebrachte Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 6. Juni 1968\nzu Unrecht für unbegründet erklärt habe, greift nicht durch.\nSie ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des. § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO entspricht (RG HRR 1. Nr. 977; BGH 1. StR\n463/54 vom 3. Mai 1955).\n\n2. Die Revision beanstandet ferner, daß die !Strafkanmer trotz der Erklärung des Angeklagten, er fühle sich. ver-\n: handlungsunfähig, ohne Zuziehung eines Arztes, seine Verhandlungsfähigkeit bejaht und die Hauptverhandlung fortgesetzt\nhat. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO.\n\nEine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO scheidet von vornherein aus, da sich diese Vorschrift nur auf Beweiserhebungen\n_ zur Sache selbst bezieht, die Verhandlungsfähigkeit ist. aber\nvon Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung hierüber obliegt\nin erster Linie dem Tatrichter. Dieser ist auf Grund des\nunmittelbaren Eindrucks, den er vom Angeklagten gewinnt, am\nbesten in der Lage zu erkennen, ob dieser über diejenigen\nphysischen und psychischen Fähigkeiten verfügt, die ihn in\nden Stand setzen, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die\n\nihm zustehenden Rechte geltend zu machen (BGH 3 StR 439/53\nvom 29. April 1954 bei Dallinger MDR 1958, 142). Hier hat\nder Angeklagte zunächst ohne Hinweis auf besondere. Beschwerden lediglich geltend gemacht, er fühle sich verhandlungsunfähig. Da er kurz zuvor in der Lage war,. ei-,\nnen zielgerichteten Ablehnungsamtrag zu stellen und selbst\nzu begründen, durfte der Tatrichter infolge des unmittelbaren Eindrucks selbständig und ohne Zuziehung eines Arztes\nüber die Verhandlungsfähigkeit befinden. Die Sitzungsniederschrift läßt auch erkennen, daß der Angeklagte fähig\ngewesen ist, der Hauptverhandlung zu folgen und seine Rechte wahrzunehmen.\n\nEinem späteren Antrag des Angeklagten, die Verhandlung\nzu vertagen, weil er Herzbeschwerden und Kopfschmerzen habe,\nschloß sich der Verteidiger an, allerdings nur. wegen der\nförtgeschrittenen Zeit. Da sich aber der Angeklagte ausdrücklich noch für fähig hielt, dem Plädoyer des Staatsanwalts zu\nfolgen und auch der Verteidiger mit der Fortsetzung der\nHauptverhandlung für diese Prozeßhandlung einverstanden war,\ndurfte die Strafkammer auch für diese Zeit die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. annehmen. Von einem Zusammenbruch\ndes Angeklagten war in dieser Hauptverhandlung vor dem Landgericht keine Rede.\n\n3. Saweit sich die Revision gegen die Ablehnung der\n\"Beweisamträge V und VII wendet, entspricht die Ausführung\ndieser Verfahrensrügen nicht dem Gesetz (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO); und als Angriffe gegen die Beweiswürdigung des: Tatrichters sind sie im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässig.\n\n4. Entgegen der Ansicht des Angeklagten hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63\nNr. 22). Auch das Ergebnis der Aussage eines Zeugen, wie\nüberhaupt das Ergebnis der Hauptverhandlung, festzustellen\nund zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht. Darüber ist kein\nGegenbeweis zulässig (BGHSt 21, 149, 151).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-05/1-str-434-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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