{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-11-05_1_StR_419_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-11-05","aktenzeichen":"1 StR 419/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 419/68 URTEIL\n\nSm,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n(on\n\nden Mechaniker Josef RD zu: va, x. Dei,\n\ngeboren am EEE 1945 in vegw,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nKi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in acer Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt: ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nNebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts’ München II vom 19. Dezember 1967\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Anwendung des § 105 Abs. 1\nNr. 2 JGG zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten\nund der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte\nden 18-jährigen Michael SB, als dieser eine Streitigkeit zweier Freunde schlichten wollte, grundlos angegriffen\nund ihn im laufe der daran anschließenden tätlichen Auseinandersetzung, ohne in Notwehr zu handeln, durch Beinstellen\nderart zu Fall gebracht, daß er rücklings mit dem Kopf auf\neine Betonplatte aufschlug. Dieser Sturz führte zu einer\ntödlichen Hirnverletzung. Der Angeklagte wußte im entscheidenden Augenblick, daß Schmidla auf die Betonplatte fallen\nund dabei erheblich verletzt werden konnte; er nahm das billigend in Kauf, um seinen sich wehrenden Gegner zu einer\neindeutigen Niederlage zu bringen (UA S. 6, 17). Er war\nauch trotz bestehenden Alkoholeinflusses nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der lage zu erkennen, daß der Sturz auf die Betonplatte, mit dem er rechnete, für SC möglicherweise tödliche Folgen haben würde\n(UA S. 7, 17). Durch den Alkoholgenuß war das Hemmungsvermögen des Angeklagten möglicherweise erheblich vermindert\n(§ 51 Abs. 2 StGB), keinesfalls aber ausgeschlossen (UA S.\n7, 18). Diese Feststellungen werden von den Beschwerdeführern vergeblich angegriffen.\n\nDer sachlich-rechtlichen Nachprüfung halten insbesondere auch die Ausführungen stand, in denen sich das\n\nUrteil näher mit der alkoholbedingten Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten befaßt (UA S. 11 £).\nDie Jugendkammer hat abweichend von der gutachtlichen\nÄußerung des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, der unter Berücksichtigung der vom Angeklagten.\nangegebenen Trinkmenge von 3 3/4 1 Starkbier für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von max. 2,5 % ermittelt\nhatte, nur einen Verzehr von 3 1 zugrundegelegt und\ndaraus theoretisch einen Alkoholanteil von max. 1,9%\nerrechnet. Zur Begründung hierfür bezieht sich das Urteil\nzwar auf die Erfahrungstatsache, daß die Maßkrüge nicht\nimmer voll eingeschenkt seien, was auch für den vorliegenden Fall angenommen werde, stützt sich aber vor allem\n\nauf die bei dem Angeklagten aus seinem tatsächlichen Verhalten festgestellten, gegen eine starke Alkoholisierung\nsprechenden Symptome (UA S. 11, 12, 15). Die Jugendkammer\nhat demnach auch einer möglichen Schwankung der theoretisch\nermittelten Blutalkoholwerte innerhalb des Bereichs von\n\n1,9 bis 2,5 % für die Frage der alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten im gegebenen Fall ausdrück-\n\n: lich keine entscheidende Bedeutung. beigemessen (UA S. 15\nMitte). Der Sachverständige hatte zudem selbst für einen\nBlutalkoholgehalt von 2,5 % die - vom Gericht übernommene -\nAnsicht vertreten, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nStGB mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten (UA S. 14)\nEs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter sich lediglich außerstande sah, das Bestehen verminderter Zurechnungsfähigkeit - im Sinne einer stärkeren\nBeeinträchtigung des Steuerungsvermögens - (§ 51 Abs. 2\nStGB) bei einem angenommenen Blutalkoholgehalt von 1,9 %\nauszuschließen, und wenn er sich fiernach auch von der\nVoraussehbarkeit der Todesfolge im Sinne der §§ 226, 56\nStGB überzeugte.\n\nDON\n\nDa auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler - zum\nVorteil oder zum Nachteil des Angeklagten - erkennen läßt,\nsind alle Revisionen zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-05/1-str-419-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-05/1-str-419-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.510106+00:00"}}