{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-29_1_StR_446_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-29","aktenzeichen":"1 StR 446/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 446/68 BESCHLUSS\n24 lc\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Werner H mw zus Tem /\nAB zeboren an ED 1941 in Ka (CS), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1968 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Coburg vom\n25. April 1968 mit den dazugehörenden\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren\nohne Führerschein als gefährlicher\n\nGewohnheitsverbrecher verurteilt ist,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDen Urteilsgründen kann nicht entnommen werden,\ndaß der Angeklagte auch wegen der in Tateinheit mit\nfortgesetztem Fahren ohne Führerschein begangenen Unterschlagung aufgrund eines eingewurzelten Hanges zur\nBegehung strafbarer Handlungen gehandelt hat und\n\ninsoweit ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist\n\n(§ 20 a StGB). Sie befassen sich vielmehr ausschließlich mit der gefährlichen Neigung und dem schädlichen\nHang zu Betrugstaten. Nur in dieser Richtung hält die\nStrafkammer weitere Rückfälle des Angeklagten für\nwahrscheinlich. Daß die für die Unterschlagung verhängte Strafe die Bemessung der übrigen Strafaussprüche\nbeeinflußt hat, ist mit Rücksicht auf die geringe Höhe\ndieser Einzelstrafe ausgeschlossen. Daher führt die\nRevision nur zu dieser beschränkten Aufhebung.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nSeibert Fischer loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/1-str-446-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/1-str-446-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.372204+00:00"}}