{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-29_1_StR_411_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-29","aktenzeichen":"1 StR 411/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 411/68 URTEIL\n\n24.10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Abdullah DD zus rain\nGE, zevoren on ED 1954 ir ON\n\nTürkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nah\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ÜEEEE>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts beim Landgericht München II\n\nvom 24. Januar 1968 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben,\n\nsoweit er wegen Totschlags und versuch-\n\nten Totschlags verurteilt worden ist, sowie im\n\ngesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München I zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nTotschlags und eines Totschlagsversuchs an seinen türkischen Landsleuten AM und Frau SEE, sowie\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte für 10 Jahre aberkannt und ein\nTatwerkzeug eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil\nErfolg. u\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags\n\nan AB uni versuchten Totschlags an Frau DD\nkann nicht bestehen bleiben, weil eine Verfahrensrüge\nAurchgreift. |\n\nDie Tatzeuginnen Frau EB und ihre Tochter\nFrau Avggphatten sich vor der Hauptverhandlung polizeilich abgemeldet und waren in ihre Heimat zurückgekehrt.\nGegen die Absicht des Gerichts, die Niederschriften über\nihre im Vorverfahren ersichtlich gemäß § 162 StPO äurchgeführten riohterlichen Vernehmungen zu verlesen, wandte\nder Verteidiger ein, die Ermittlungen über den Aufenthalt\nder Zeuginnen seien nicht im erforderlichen Maße durchgeführt worden. Aus einem hierauf verlesenen Schreiben der\n_ Deutschen Botschaft in Ankara an die Staatsanwaltschaft\nergab sich u.a., daß Frau BD unter einer angegebenen Anschrift nicht zu erreichen gewesen sei und daß\n- da in der Türkei keine polizeiliche Meldepflicht be-\n‚stehe - zweckdienliche Ermittlungen mit einer Dauer von\nvoraussichtlich drei bis vier Monaten nur noch über das\ntürkische Außenministerium geführt werden könnten; hierzu bedürfe es der genauen Daten des türkischen Reisepasses. Anschließend erließ das Gericht folgenden Beschluß:\n\nDr\n\n\"Gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO wird die Ver- _\n\nlesung der richterlichen Niederschriften der\nZeugen Nerimaen DB und Afet Ava@Bange-\n‚ordnet, da dem Erscheinen der Zeugen wegen\n\"unbekannten Aufenthalts Hindernisse ‚entgegen-\n\nstehen.\" -\n\nDer Beschluß wurde alsbald ausgeführt. Hiergegen® wendet sich die Revision nit Recht.\n\n“1. Sie hebt zutreffend hervor, der Beschluß sei\nnicht auf den dort angeführten § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO\ngestützt, sondern vermische in seiner Begründung . diese\n\nVorschrift mit § 251 Abs. 4 Nr. 1 ‚StPO. Beide Bestinmungen haben unterschiedliche Voraussetzungen: 8 251\n\nAbs. 1 Nr. 1 StPO behandelt die Unmöglichkeit einer\nZeugenvernehmung, während 8 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur\neine Erschwerung der Vernehmung fordert (vel. dazu L\nSchneidewin IR 1951, 481, ‚ 484). Die letztgenannte. Vorschrift kommt (ebenso wie § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). erst\n\nzum Zuge, wenn der Aufenthalt des Zeugen ermittelt ist.\nDie dort bezeichneten nicht zu beseitigenden Hindernisse\n\nsind anderer Art als die Nichtfeststellbarkeit des Aufenthalts; hierunter fallt etwa die Weigerung eines im\nAusland wohnenden Zeugen, an Gerichtsstelle zu erschei-\n\nnen. Um einen solchen Fall handelte es sich hier nicht.\n\n2. Der gegebene Fell zwingt indessen nicht dazu,\n\ndie Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr..2 des} 251.\nAbse 1 StPO abschließend zu erörtern. Denn auch eine\n\nUmdeutung des Beschlusses dahin, daß’ die Verlesung auf\n\n8 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt wird, kann den Revi-\n‚sionsangriff nicht abwehren. Die Anordnung der Verle-\n\nsung war rechtlich bedenklich, ‚gleichviel, ‘ob man § 251\nAbs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO zur Begründung heranzieht.\n\n\"In tatsächlicher Hinsicht stützt: das Schwurgericht seinen Beschluß: darauf, daß der Aufenthalt der\nZeuginnen unbekannt sei. Sieht man - wie der Tatrich-\n_ ter - darin ein Hindernis i. 3. des § 251 Abs. 1\n\nNr. 2 StPO, so müßte es ein solches sein, das nicht\nzu beseitigen ist; die Annahme, der Aufenthalt sei\nnicht zu ermitteln (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO), setzt\nvoraus, daß zuvor Nachforschungen angestellt worden\nsind.\n\n_ In dieser Hinsicht ist nichts geschehen, soweit\ndie Anschrift der Frau Ain Betracht kommt; die\nAuskunft der Bötschaft bezog .sich nur auf den Aufenthalt der Frau DO - Wegen deren. Anschrift haben\nallerdings Ermittlungen stattgefunden. Ob sie 'ausreichend waren, }st zwar eine im. allgemeinen der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Frage. (RG Repr.\n\n8, 459; RGSt 54, 22, 23. sowie RG in LZ 1920., -803 und\nDIZ 1925, 1588). \"Hier jedoch Laßt es der geringe Umfang\nder Nachforschungen möglich erscheinen, daß das Schwurgericht seine Pflicht zu Ermittlungen verkannt hat\n(vel. Geier in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl. § 251\nAnm. 8 c). Es hat den von der Botschaft gewiesenen Weg,\ndie Anschrift der Frau Ep (vn& der Frau Av\n\nzu \"ermitteln, ‘nicht beschritten; die: hierzu 'erforderlichen Passdaten hätten ‚sich - worauf die Botschaft hingewiesen hatte '- Wahrscheinlich bei den für den früheren deutschen Wohnsitz zuständfgen Poltzeidienststellen\nbeschaffen lassen. Wäre der Aufenthält einer der Frauen\nfestgestellt worden, so hätte han dadurch vermutlich\nauch die Anschrift der andern ermitteln können.\n\nDie Verlesung beider Aussagen war daher durch\n§ 251 StPO nicht gerechtfertigt. Auf diesem Verfahrens-\n\nfehler kann das Urteil beruhen, soweit der Totschlag und der Totschlagsversuch in Betracht kommen. Wie aus den Gründen ersichtlich, hat. der Angeklagte den Tathergang abweichend von den - wesentlich auf die verlesenen Bekundungen der Zeuginnen _\ngestützten - Fenyatellungen üargentethtn,...\n\n3..Das Urteil muß deshalb. in dem bezeichneten\nUmfang aufgehoben werden. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision brauchte der Senat nicht einzugehen.\n\nFür die neue Hauptvwerhandlung mag auf folgendes\nhingewiesen werden: Wird der Aufenthalt einer Zeugin\nermittelt, so können die türkischen Behörden nach.\nArt. 17 Abs, 2 des Auslieferungsyertrages vom 3...Sep-.:\ntember 1930 :(Grützner, ‚Internationaler Rechtshilfe-_\nverkehr in Strafsachen Bd. 3, II T 6) eine Erklärung\nder Zeugin darüber herbeiführen, _ ob sie der Ladung\nFolge leisten will (vgl: hierzu im übrigen BGHSt 22,\n118, 121).\n\nII» Der Schuldspruch wegen Widerstandes ‚kenn\nbestehen bleiben. Die Revision. erhebt insoweit nur:\ndie, allgemeine Sachbeschwerde. Die Nachprüfung Bu\ngibt keinen Rechtsfehler. 'Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Schuldsprüche wegen Totschlags\nund versuchten Totschlags die Höhe der wegen Vergehens\n\ngegen § 113. StGB. verhängten Einzelstrafe beeinflußt haben. Das zwingt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs.,\n\nSeibert _ .. Fischer loesdau\nPikart . Pfeiffer\n\ns\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/1-str-411-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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