{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-29_1_StR_404_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-29","aktenzeichen":"1 StR 404/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2081 095\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 404/68 URTEIL\nAgu0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm x EEE aus POS,\ngeboren am END 1939 in zum (csr),\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (es\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision &s Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n1. April 1968 im gesamten Strafausspruch\nmit deh Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibung und Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von\ndrei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nEiner Erörterung bedarf hier nur die Fremdabtreibung mit Todesfolge im Fall Elisabeth Oo ) (II 2).\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung auch dann Gesetzeseinheit besteht, wenn die Körperverletzung den Tod der\nVerletzten zur Folge hatte. Der Täter ist aus § 218\nAbs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu\nbestrafen. Jedoch darf in diesem Falle die in § 226 StGB\nvorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden\n(BGHSt 15, 345).\n\nDie Strafkammer hat auch weiter nicht verkannt,\ndaß sich minderschwere Fälle und mildernde Umstände nicht\ndecken. Sie hat hier rechtsbedenkenfrei einen minderschweren Fall (§ 218 Abs. 3 StGB) abgelehnt und sodann\nauch ausdrücklich entschieden, daß mildernde Umstände\n(§ 228 StGB) nicht vorliegen. Sie ist aber davon ausgegangen (UA S. 30), daß die vorgesehene Mindeststrafe\ndrei Jahre Zuchthaus ist und hat diese Einzelstrafe im\nFall II 2 für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese\nan sich vertretbare Ansicht steht nicht im Einklang mit\nder neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Ist\n\nbr\n\nSsi einsr Fremdabtreibung nit Todesfolge ein minderschwerer Fall nicht angenommen worden, so beträgt die\nMindeststrafe gewäl § 226 StGB drei Jahre Gefängnis,\numgerechnet zwei Jahre Zuchthaus (BGH GA 1965, 206).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich dies auch auf\n\ndie im Fall Heidemarie Step (SEM; Faıı 17 :)\nausgseworfene Einzelstrafe ausgewirkt hat. Daher ist der\ngesamts Strafausspruch aufzukeben.\n\nIm übrigen ist dis Bevision unbegründet.\n\nSeibert Fischer loesdau\nPikart Pfeiffer \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/1-str-404-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/1-str-404-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.335962+00:00"}}