{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-29_1_StR_397_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-29","aktenzeichen":"1 StR 397/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 397/68 URTEIL\n29 no\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumaschinenführer Roland M ME zus - au,\nGemeinde RB über uw, zeboren ar 1935\nin Ta c5,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n_2- Sp\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nFikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAssessor ED - antlich bestellter Vertreter, des\n\nRechtsanwalts Dr. WW aus -\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ai\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Januar 1968\n\ninsoweit,\n\nals er wegen schweren Raubes verurteilt\n\nworden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit-den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - NY)\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände sowie\nwegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im\nVerkehr (§ 316 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde allein gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes. Das insoweit wirksam\nbeschränkte Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolgs.\n\n1. Die formellen Beanstandungen sind unbegründet.\n\nEine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) liegt nicht vor.\nDer Umstand, daß die zur Hauptverhandlung geladene Tatzeuein EB nicht erschienen war, hinderte das Gericht nicht, Feststellungen über ihr Verhalten am Tatort und ihre dabei offenbar gemachten Wahrnehmungen auf\nGrund anderer Beweismittel zu treffen. Das ist, wie der\nausdrückliche Hinweis des Urteils auf die dahingehenden\nBekundungen des Zeugen Kg (UA S. 11) ergibt, ersichtlich gescheken. 2\n\nIn der Nichtvernehmung der Zeugin SB kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch. keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gesehen werden. Ausweislich. der Hauptverhandlungsniederschrift war auf die Vernehmung allseits verzichtet worden.\nFür die Klärung des äußeren Tathergangs standen im -übrigen außer der ‚Verletzten, der Prostituierten zZ noch\nandere Augenzeugen zur Verfügung. Bei dieser Sachlage\n\nhatte die Strafkammer keine Veranlassung, von Amts\nwegen auf der Anhörung der Zeugin SGB zu bestehen.\n\nDie weitere Rüge der Revision, die Strafkammer\nhabe ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\nentgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, vielmehr wesentliche Punkte seiner Einlassung übergangen, stellt lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.\n\n2. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält die\nVerurteilung wegen schweren Raubes jedoch nicht stand.\n\nZwar weist der festgestellte Sachverhalt die\näußeren Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB zur Genüge aus. Das Landgericht durfte ohne\nweiteres davon ausgehen, daß die Prostituierte zZ»\n_ Eigentümerin des 20 DM-Scheins war, den der Angeklagte\nnach den Feststellungen an sich gebracht hat. Dieses\nGeld hat er ihr auch, wie das Urteil einwandfrei darlegt, mit Gewalt weggenommen. Die Vollendung der Wegnahme ergibt sich daraus, daß der Angeklagte dieses\nGeld nicht nur aus dem Gesamtinhalt der Handtasche ausgesondert, sondern noch beim Hinzutreten des Polizeibeamten TED verborgen und erst auf besondere\nAufforderung herausgegeben hat (va S. 6/7); die Begründung eines in jeder Richtung gesicherten Besitzes ist\nzur Wegnahme im Sinne der §§ 242, 249 StGB nicht erforderlich (vgl. BGHSt 16, 271). Auch die in § 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB festgelegten besonderen Voraussetzungen der\nTatbegehung hat die Strafkamner rechtsfehlerfrei festgestellt. Für die Öffentlichkeit es vom Angeklagten\nmit seinem Fahrzeug benutzten Waldwegs (UA S. 4) kam\nes nicht auf seine Verkehrsbedeutung, sondern allein\ndarauf an, ob er für den Verkehr freigegeben war; das\nwar nach den Urteilsausführungen der Fall (UA S. 17).\n\n| Zur inneren Tatseite aber sind die Urteilsausführungen lückenhaft. Als Räuber kann nach § 249 StGB\nnur bestraft werden, wer in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung handelt. Eine solche Absicht ist nicht\ngegeben, wenn der Täter mit der Wegnahme der fremden\nSache nur die Herstellung eines nach seiner Meinung\nrechtmäßigen Zustandes anstrebt (BGH GA 1962, 144 im\n\nnd\n\nAnschl. an BGH Urteil vom 11. Oktober 1955 - 2 StR 259/55 -\n\nund vom 31. Oktober 1956 - 2 StR 324/56 -). Der Angeklagte hätte also ohne die Absicht rechtswidriger Zueignung\n‚gehandelt, wenn er des Glaubens gewesen wäre, einen Anspruch auf Rückerstattung der 20,- DM zu haben (vel. BGH\nGA 1966, 211; 1968, 121). Mit der Frage, ob er eine solche - nach den Umständen nicht eben fernliegende - Vorstellung hatte, setzt das Urteil sich indessen nicht genügend auseinander. Es stellt nur fest, daß der Angeklagte an ein Recht zur - gewaltsamen - Wegnahme des Geldes\nnicht geglaubt habe (UA S. 17). Damit schließt die Strafkammer mit Sicherheit nur die irrige Annahme eines Selbst-\n‚hilferechts, mithin einen die Gewaltanwendung einschlie-Benden strafbefreienden Tatbestandsirrtum aus (vgl. BGHSt\n17, 87). Offen bleibt dagegen, ob sie hierdurch zugleich\nauch ausschließen wollte, daß der Angeklagte zumindest\n| der Meinung, war, er könne seiner Begleiterin, da es zum\nGeschlechtsverkehr unter den vorgesehenen Bedingungen\nnicht gekommen sei, das hingegebene Geld, aber eben auch\ndur dieses, wieder abfordern. In einem solchen Fall hätte der Angeklagte lediglich wegen Nötigung bestraft werden können (BGH GA 1962, 144; BGHSt 17, 328, 331/332; vel.\nauch BGHSt 17, 87, 90). Die ausdrückliche Erörterung dieses Gesichtspunktes war daher unumgänglich; daran könnte\nauch nichts ändern, daß der Angeklagte sich möglicherweise\nbei seiner Verteidigung auf die Verfolgung eines Rückzahlungsanspruchs nicht berufen hat.\n\nDa die fehlende eindeutige Feststellung der Absicht rechtswidriger Zueignung sich auch aus dem Gesamtinhalt des Urteils nicht ergänzen läßt - sie ist\ninsbesondere aus den mitgeteilten belastenden Angaben\nder Zeugin Zech über den Ablauf des Tatgeschehens\n(UA S. 4) nicht zu entnehmen -, kann die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen schweren Raubes keinen Bestand\nhaben. Damit ist zugleich der Bildung der Gesamtstrafe\ndie Grundlage entzogen.\n\nIn diesem Umfang muß das Urteil daher mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nist infolge Erkrankung verhindert zu unterschreiben.\nFischer Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/1-str-397-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/1-str-397-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.316599+00:00"}}