{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-29_1_StR_394_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-29","aktenzeichen":"1 StR 394/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_394/68 URTEIL\n\n29.10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Friedrich : EEE\naus RD, Gemeinde CD, zeboren am\n\n| MED\n\nwegeti fortgesetzter Unzucht mit Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Justizangestellter u»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 7. März 1968 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einen Kind zur Gesamt-\n‚strafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nu tung‘ des Angeklagten vernommen werden, sie hätten an jenen\n\n-3-\n\nSoweit die Revision beanstandet, daß einige Zeugen\n(die Ehefrau des Angeklagten und die Kinder ZoMEEEED)\nnicht eingehend genug vernommen worden seien, sind die\nRügen unzulässig. Denn die Revision kann regelmäßig\nnicht darauf gestützt werden, daß das Gericht ein\nBeweismittel nicht erschöpft, insbesondere einen Zeugen\ngewisse Fragen nicht gestellt habe (BGHSt 4, 125, 126;\n17, 351, 3525 BGH VRS 17, 346, 347).\n\nAllerdings hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, den bereits vernommenen\nKindern Magdalena und Waltraud ZB die Aussage\nder Zeugin CB Hezüziich der Fahrten nach\nKreppendorf und zum Tag der offenen Tür in Zirndorf\nvorzuhalten. Das Landgericht hat die Vernehmung der\nZeuginnen Magdalena und Waltraud ZW zu der Frage,\nob sie an diesen Autofahrten gemeinsam teilgenommen haben,\nabgelehnt, weil dies als wahr unterstellt werden könne.\n\nDie Revision sieht in dieser Ablehnung die \"Verletzung\neiner prozeßrechtlichen Vorschrift\", ohne die verletzte\nVorschrift näher zu bezeichnen. Aus der Revisionsbegründung\ngeht jedoch hervor, daß nicht gerügt werden soll, die Strafkammer habe die Wahrunterstellung nicht eingehalten. Viel-\n\nmehr hält der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrags\nmit der gegebenen Begründung für unzulässig. Dem kann\nnicht gefolgt werden.\n\n| Daß der Tatrichter den Beweisamtrag dahin verstanden\n\"hat, Magdalena und Waltraud ZB sollten zu der Behaur\n\n“-Pahrten- teilgenommen, ist nicht zu beanstanden. und wird\nauch von der Revision nicht gerügt. Der Beweisamtrag durfte\n\n4\n\n_A-\n\nabgelehnt werden, wenn es sich um eine erhebliche Behauptung\n‚handelte, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden\n‘sollte und die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden\n\nkonnte 6 244 Abs. 3 StPO).\n\nEs gibt nun allerdings Fälle, in denen eine bloße\nWahrunterstellung der Beweisbehauptung nicht genügt, weil\n\n\"damit die Beweistatsachen nicht erschöpft werden, wenn es\n\nauf die näheren Umstände eines Vorgangs ankommt (vgl. BGHSt 1,\n137). So lag es hier aber nicht. Es handelte sich um die\nFrage, ob die Kinder ZU an jenen Ausflügen teilgenommen hatten, ohne daß es dabei auf nähere Umstände ankan.\n\n\"Fraglich‘ konnte von Yornhereih nur sein, ob es sich um\neine erhebliche Behauptung handelte. Das stand: aber der Wahr-\n\"untersteliung nicht entgegen; denn immerhin war die Beweiserheblichkeit nicht von vornherein sicher zu: beurteilen\n\n(vel. RGSt 65, 322, 330; BGH Urteil vom 31. Oktober 1961\n\n- 5 StR 260/61).\n\nDas Landgericht hat die Beweistatsache schließlich,\nwie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, als unerheblich\nangesehen, weil es davon ausgeht, daß auch der von Waltraud\n2 ED geschilderte Vorfall in der Küche nicht an einem\nTage stattgefunden haben muß, an dem die Familie CREEED-\n|.) mit Ausnahme des Angeklagten einen Ausflug unternommen hat. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu ersehen.\nDeshalb war die Strafkammer auch durch die Pflicht zur\nWahrheitserforschung nicht gehalten, den beantragten Beweis\nzu erheben.\n\n-5-\n\n‘Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, den\nAngeklagten vor der Urteilsverkündung darauf hinzuweisen,\ndaß es die behauptete, als wahr unterstellte Tatsache\nals unerheblich ansehe (RG aa0; BGH Urteil vom 12. November\n1963 - 5 StR 363/63, auch angeführt bei Kleinknecht, Anm. 16\nzu s 244 StPO).\n\nIn der Ablehnung des Beweisamtrags lag somit kein\n\n. .\" Verfahrensfehler.\n\nDie Beweiswürdigung und die Anwendung des sachlichen\nRechts auf den festgestellten Sachverhalt lassen keinen\nRechtsirrtum ersehen. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat zwar einzelne\nfür den Angeklagten sprechende Umstände erwähnt. Damit\nbrauchte sie aber noch nicht das Vorhandensein mildernder\nUmstände im Sinne des .Gesetzes zu bejahen.\n\n-6 -\nHiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert | Fischer\n\nPikart Pfeiffer\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/1-str-394-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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