{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-22_1_StR_477_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-22","aktenzeichen":"1 StR 477/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 477/68 URTEIL\nARAU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter 5 EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 937 in KB zur Zeit in dieser\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\n-2- op\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen |\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Dr. Rinck\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‘ Rechtsanwalt Dr. > aus EEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen Nötigung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und Vergehens\ngegen das Waffengesetz verurteilt ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —-\n\nGründ ee:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nöti-\n‘gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen zwei\nweiterer Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Einziehung der sichergestellten Waffen\nund Munition angeordnet.\n\n- Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\nBGHSt 2, 168).\n\nNicht einwandfrei ist dagegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Fall in dem Nachtlokal). Eine Schußwaffe im Sin-.\nne des § 14 Abs. 1 WaffenG wird nur von demjenigen\n\"geführt\", der sie — nach Maßgabe dieser Vorschrift\naußerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitztums - um seiner selbst willen, d.h. um mit ihr\nausgerüstet zu sein, schußfertig oder leicht schußbereit zu machen, bei sich trägt (RG JW 1935, 539 Nr. 42;\nvgl. auch BGH 4 StR 256/62 vom 31. August 1962). Bedenken gegen die Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser\nVorschrift im Hinblick auf das Bundeswaffengesetz vom\n14. Juni 1968 (BGBl. I, 633) bestehen nicht. Denn. dieses Gesetz tritt erst am 1. Dezember 1968 und hinsichtlich einiger Vorschriften sogar zu einem noch späteren\nZeitpunkt in Kraft (§ 44);. es setzt im übrigen das geltende Waffengesetz vom 18. März 1938 nur: außer 'Kraft,\n\nsoweit diese Vorschriften Bundesrecht sind (§ 43\nAbs. 2). Hier hat der Angeklagte die Gäste des 1lokals mit einer auf sie gerichteten Pistole in Schach\ngehalten, um zu verhindern, daß eine der anwesenden\n‘ Personen: die Bar mit dem abhanden gekommenen:Ring\nverließ. Es fehlen jedoch Feststellungen darüber,\ndaß diese Waffe geladen war oder zumindest leicht\nschußfertig gemacht werden konnte. Die Aufhebung\n\nder Verurteilung insoweit: ergreift auch die damit\ntateinheitlich zusammentreffende Nötigung und gefährliche Körperverletzung. Bei der neuen Entscheidung hat der Tatrichter Gelegenheit zu näheren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB\n(BGHSt 17,:328, 3315 BGH 1 StR 419/67 vom 10.: Oktober 1967 bei Dallinger MDR 1968,.200) sowie zur etwa\nalkoholbedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit\n(§ 51 Abs. 2 StGB).\n\nNicht zu beanstanden dagegen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen das\nWaffengesetz (unerlaubter Schußwaffenerwerb je mit-Führen einer Faustfeuerwaffe; 88.11, 14 Abs. 1, 26\nAbs. 1.WaffenG). In diesen Fällen 158+ das Urteil\ngerade noch ausreichend erkennen, daß der Angeklagte die Waffen im Sinne des § 14 Abs« 1 WaffenG geführt hat; denn er hat nach den Feststellungen ‚die\n Selbstladepistole und den Revolver jeweils mit Munition erworben. und außerhalb der Wohnung getragen. Da\nnicht auszuschließen ist, daß die Höhe:der hierfür\nausgeworfenen: beiden Einzelstrafen von der Verurteilung wegen Nötigung beeinflußt ist, muß der gesamte\nStrafausspruch - und damit auch”die rechtlich nicht\nzu 'beanstandende Einziehungsänoränung - aufgehoben\nwerden.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nSeibert loesdau Pikart\nPfeiffer - Dr. Rinok","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-22/1-str-477-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-22/1-str-477-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.130750+00:00"}}