{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-22_1_StR_427_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-22","aktenzeichen":"1 StR 427/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 427/68 | URTEIL\nAr to\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den La erarbeiter Alexander mr.\n1 geboren am 1945\n2. den Hil ter Berthold ER\naus geboren am 1940\n\nin LE\n\nwegen schweren Diebstahls.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\n Bundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer,\nBundesrichter Dr. Rinck\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt r. ED in der Verhandlung,\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me bei\nder Verkündung _\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtbanwalt EM, EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür. Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n23. Fehruar 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>4\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Alexander\nK OEEEEEEEB wegen 6 Verbrechen des schweren Diebstahls\nim Rückfall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\neinem Urteil des Jugendschöffengerichts Stuttgart vom\n9. Mai 1967 zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis\nund den Angeklagten Bertnold K Emm wegen schweren\nDiebstahls in 6 Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Angeklagten, die schon in der Hauptverhandlung\njede Beteiligung an den ihnen zur Last gelegten Straftaten\nbestritten hatten, wenden sich auch mit ihren Revisionen\nim wesentlichen gegen die Annahme ihrer Täterschaft. Beide\nRechtsmittel rügen vergeblich Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts.\n\nI. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die\nBeschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Das\nUrteil beruhe, SH legen sie dar, allein auf der Verwertung\nvon Angaben, die der - inzwischen rechtskräftig verurteilte -\nMitbeschuldigte Rolf He in Ermittlungsverfahren vor\nder Kriminalpolizei gemacht, jedoch später widerrufen und\nauch in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten\n\nhabe. Die Strafkammer habe hierzu jedoch lediglich die\nKriminalbeamten ZU un TED =15 Zeugen vernommen, dagegen nicht den aritten Polizeibeamten, der bei\nder Aufnahme des Vernehmungsprotokolls noch zugegen gewesen\nsei. Die Anhörung dieses Beamten sei aber erforderlich gewesen,\num zu klären, ob Rolf HE © ie Angeklagten bereits zu\nAnfang oder erst gegen Schluß seiner Vernehmung zur Sache\nbelastet habe. Wäre nämlich -— entsprechend den vom Landgericht nicht übernommenen Bekundungen des Zeugen Ze -\n\n‚ Vorschriften verletzt habe. Sie rügen in diesem Zusammen-\n\n-4-\n\ndas erste der Fall, dann bliebe kein Raum für die dem\nUrteil zugrundegelegte Annahme, daß Rolf HE durch\ndie belastenden Erklärungen sein eigenes Geständnis habe\n\"vervollständigen\" wollen. Mit diesem Vorbringen läßt sich\ndie Aufklärungsrüge nicht rechtfertigen. Die Aussagen der\n. Kriminalbeamten ZU un: TE stimmen darin\nüberein, daß Rolf HMMM von sich aus, ohne durch Drohunge,\noder Versprechungen beeinflußt zu sein, die beiden Angeklagtır\nrn in 6 Fällen als Mittäter angegeben hatte: Dabei hatte\nHE, wie äie Beamten weiter übereinstimmend bekundet\nhaben, die Art der Tatbeteiligung der Angeklagten ausführlich geschildert; er hatte auch genügend Zeit, sich seine\nAngaben zu überlegen: Unter diesen Umständen kam es für.\n‘die allein entscheidende Frage nach dem Wahrheitsgehalt\nder belastenden Erklärungen HÜEEWE auf. den genauen\nZeitpunkt ihrer Abgabe ersichtlich nicht wesentlich an.\nDie Strafkammer war daher nicht dazu gedrängt, in der\nvon den Beschwerdeführern angegebenen Richtung von Amts\nwegen weitere Beweise zu erheben.\n\n2. Die Revisionen sind ferner der Ansicht, daß das\nLandgericht durch die Einführung der früheren - später\nwiderrufenen - Angaben des Rolf H EEE über .die Tatbeteiligung. der Angeklagten mehrfach verfahrensrechtliche\n\nhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen\n\n Vernehmung (§ 250 StPO) sowie eine unzulässige Verlesung\nund Verwertung polizeilicher Protokolle (§§ 254, .261 'StPO).\n\nIn beiden Richtungen liegen jedoch Verfahrensfehler 'nicht vor\n\n54\n\n-5-\n\nDie Ansicht der Beschwerdeführer, :daß der Tatrichter\nsich auf die Vernehmung einer Beweisperson über die von\nihr unmittelbar wahrgenommenen Vorgänge zu beschränken\nhabe, wenn sie - wie im gegebenen Fall - zur Verfügung\nstehe und sich an den Vernehmungsgegenstand erinnere,\nfindet im Gesetz keine Stütze. Der Grundsatz des § 250\nStPO schließt nach anerkannter Rechtsauffassung die Ver-\n\nnehmung von Verhörspersonen und die unbeschränkte Verwertbarkeit ihrer Bekundungen keineswegs aus (BGHSt 3, 149,\n::1505 14, 3125 20, 160, 163),- Die Strafkammer war also\nberechtigt, die Kriminalbeamten Zip un: 1 CHE\nnicht nur über die Entstehung, sondern auch über den Inhalt\nder über die Äußerungen des Mitbeschuldigten Rolf Hb\nim Ermittlungsverfahren aufgenommenen Niederschriften als\nZeugen zu vernehmen und ihnen dabei auch diese Protokolle\nzur Stützung des Gedächtnisses vorzuhalten.\n\nMithin kann auch von einer unzulässigen Verlesung und\nVerwertung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle nicht\ndie Rede sein. Rolf HE nat als Mitangeklagter in\nder Hauptverhandlung zugegeben, die Angeklagten Ki\nvor der Polizei als Tatbeteiligte in 6 Fällen bezeichnet\nzu haben; er stellt es nur so hin, als sei er zu. diesen\nbelastenden, ‚Angaben durch Versprechungen beeinflußt worden.\nAndererseits haben aber auch die Polizeibeamten ZB\nund ICE 215 Zeugen die damaligen Bekundungen Be\nam; über die Mittäterschaft der Angeklagten Kiiiliau\neigenem Wissen in wesentlichen Punkten bestätigt. Bei dieser\nSachlage bestehen gegen die Verwertung der Angaben des Mitangeklagten Rolf HE und der Zeugenaussagen Zn\nund ICE auch insoweit keine Bedenken, als alle diese\nBekundungen sich mittelbar aus dem Inhalt der vorgehaltenen\nund als formell richtig bestätigten Vernehmungsniederschriften\nergeben. Es handelt sich auch dabei, wie die Beschwerdeführer\n\n-6 -\n\nverkennen, nicht um einen Urkundenbeweis, sondern um einen\nBeweis durch Vernehmung von Personen (vgl. BGHSt 14, 311),\n\nfür dessen Ergebnis nicht die Sitzungsniederschrift, sondern\nallein der Urteilsinhalt maßgebend ist (BGH NJW .1966, .63 Nr. 2\n\nII. Die Sachrüge muß ebenfalls erfolglos bleiben. -\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere\nwird auch die Annahme der Mittäterschaft beider Beschwerde-\n\nführer von den Feststellungen getragen,\n\nIhre Revisionen sind daher zu verwerfen.\n\nSeibertt Doesdu Pikart\n\nPfeiffer u Dr. Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-22/1-str-427-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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